Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980
Inkrafttretensdatum
09.06.1980
Langtitel
ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN
StF: BGBl. Nr. 445/1980
Für die Anwendung dieses Anhangs bedeutet
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen
Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten Erleichterungen werden unter der Bedingung gewährt, daß
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung der Ausstellung, wieder ausgeführt werden. Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen verlängern.
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Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
09.06.1980
Text
Artikel 5
a)
Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wieder auszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
i)
die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
ii)
die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
iii)
die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
Die
Verpflichtung zur Wiederausfuhr gilt jedoch nicht für Waren jeder Art, für die vom Generalkommissär für die betreffende Abteilung die Vernichtung unter amtlicher Aufsicht beantragt wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
b)
Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
Die während der Ausstellung aus den vorübergehend eingeführten Waren bei der Vorführung von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 7.
Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick auf die Art der Ausstellung, die Zahl der Besucher und den Umfang der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind
Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt
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Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
09.06.1980
Text
Artikel 9
a)
Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen.
b)
Jede vertragschließende Partei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Ausstellung für zweckmäßig hält.
c)
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wieder auszuführen, um in den Genuß eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung
Für die Anwendung dieses Anhangs können die Gebiete der vertragschließenden Länder, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.