Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Inhaltsübersicht (87)
Gesetzestext (87 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 84 Abs. 1 am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende weitere Staaten in Kraft
Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien, Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas am 16. September 1998 einen Einspruch1 erhoben.
Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch1 gegen den Vorbehalt Perus wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich an Teil V des Übereinkommens gegenüber Staaten nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens zurück.“
„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht gegeben ist.
Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den genannten Hof erforderlich ist.“
„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene Bestimmung als nicht anwendbar, da diese Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht auf Rechte vorsieht.
Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß eine, von den Parteien nicht vorausgesehene, grundlegende Änderung der Umstände gegenüber den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen, als Grund für die Beendigung des Vertrages oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.
Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich von Art. 62 Abs. 2 (a) erhebt.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe eines vorher von einem von ihnen eingenommenen Standpunkts.“
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt
Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am 18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen
Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Art. 66 lit. a einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 147/1996)
„1. Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen Grundsatz der Unveränderlichkeit von Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten, insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von Artikel 62 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ein, die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.
2. Die Republik Chile erhebt Einwand gegen Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Abs. 2 des Übereinkommens gemacht worden sind oder in Zukunft gemacht werden.“
Vorbehalt zu Art. 66.
1. Hinsichtlich Art. 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende Form der Zustimmung gestattet.
2. Hinsichtlich Art. 25 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.
3. Costa Rica legt Art. 27 dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.
4. Costa Rica legt Art. 38 dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach dieses Übereinkommen supplementär ist.
„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66 des Übereinkommens betreffend die obligatorische Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als nicht gebunden durch jene Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens, denenzufolge die in Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht anzuwenden sind.“
„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64 einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht durch Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.
3. Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter „Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“ in Artikel 75 zukünftige Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.“
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66 der Konvention gebunden.
Um einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten oder einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels des Teils V der Konvention einer Schlichtungskommission zur Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind gemeinsam durch die am Streit beteiligten Staaten zu bestimmen.“
„Die Deutsche Demokratische Republik behält sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konvention durch andere Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“
(Anm.: Erklärung zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2005)
Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden.
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
a) Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten Vorbehalte I und III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann, die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde, beziehungsweise daß es die in Art. 38 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;
b) Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt II mit dem Inhalt, daß Guatemala die Bestimmungen der Art. 11, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala
Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung durch seine Regierung.
c) (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 55/2025)
„1. Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 66 und des Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich jener Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich derer die Anwendung der oben erwähnten verpflichtenden Verfahren infolge des genannten Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht enthalten.
2. Die Regierung Japans schließt sich der von der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten Auslegung von Artikel 52 nicht an, da diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt.“
„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge erklärt Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffaßt, daß sie „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne des Absatzes 2 (a) der Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 7. April 1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses, die von der Regierung mit anderen Staaten oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen Verträge zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Art. 66 des Übereinkommens festgelegten Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung, Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen, insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht berücksichtigen oder beeinträchtigen.
„Marokko legt den Artikel 62 („grundlegende Änderung der Umstände“), Absatz 2 (a) dahingehend aus, daß er nicht für rechtswidrige oder ungleiche Verträge gilt oder für Verträge, die dem Grundsatz der Selbstbestimmung widersprechen.“
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1994)
„1. Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.
2. Die Mongolische Volksrepublik hält es für angezeigt, auf die diskriminierende An der Art. 81 und 83. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge hinzuweisen und erklärt, daß das Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt aufliegen sollte.“
„Anläßlich der Ratifizierung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge erklärt Neuseeland, daß es den Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Neuseeland, daß es Artikel 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffassen wird, daß er „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ vorsieht, im Sinne des Satzes, der in der Erklärung Neuseelands enthalten ist, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 8. April 1940 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt wurde.“
Erklärung
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß Artikel 66 (b) des Übereinkommens keine „andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne der Erklärung des Königreichs der Niederlande liefert, die die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt und am 1. August 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
Einsprüche
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß die Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen, wie sie in Artikel 66 des Übereinkommens enthalten sind, einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und nicht getrennt werden können von den materiellen Regeln, mit denen sie zusammenhängen. Das Königreich der Niederlande erachtet es daher für notwendig, Einspruch zu erheben gegen jeden Vorbehalt seitens eines anderen Staates, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen ganz oder teilweise auszuschließen. Ohne Einspruch gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat zu erheben, ist das Königreich der Niederlande der Auffassung, daß ihre vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens nicht einschließen, hinsichtlich derer die Anwendung des Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen, wie es in Artikel 66 festgelegt ist, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß das Fehlen von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat hinsichtlich aller oder bestimmter Bestimmungen des Teils V in keiner Weise die Verpflichtung des Letzteren mindert, alle in diesen Bestimmungen verkörperten Verpflichtungen zu erfüllen, denen er, unabhängig vom Übereinkommen, völkerrechtlich unterliegt.
Aus den obenangeführten Gründen erhebt das Königreich der Niederlande Einspruch gegen den Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien, demzufolge ihr Beitritt zum Übereinkommen die Anlage nicht mit einschließt, und gegen den Vorbehalt Tunesiens, demzufolge die in Artikel 66 (a) genannte Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit einem Streitfall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erfordert. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen nicht einschließen, auf die das Schlichtungsverfahren in der Anlage Anwendung findet und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht einschließen.“
Erklärung
Nach Ansicht der Regierung des Sultanats Oman schließt die Durchführung des Art. 62 Abs. 2 jene Verträge nicht ein, die dem Recht der Selbstbestimmung widersprechen.
Art. 66 des Übereinkommens ist gänzlich mit den Bestimmungen von Teil V, auf den sich dieser Artikel bezieht, verknüpft. Portugal erklärt daher bezüglich seines Verhältnisses zu jedem Staat, der einen Vorbehalt zu einzelnen oder allen Bestimmungen von Art. 66 erklärt hat oder erklären wird, dass es sich weder durch diese Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden erachtet, auf die die in Art. 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden. Portugal erhebt jedoch keinen Einspruch gegen das In-Kraft-Treten des übrigen Übereinkommens zwischen der portugiesischen Republik und einem solchen Staat und ist der Auffassung, dass das Fehlen von Vertragsbeziehungen zwischen Portugal und diesem Staat bezüglich einiger oder aller Bestimmungen von Teil V diesen Staat in keiner Weise daran hindert, Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen zu erfüllen, denen er unabhängig von diesem Übereinkommen nach Völkerrecht unterliegt.
„Artikel 66 des Übereinkommens enthält einige Bestimmungen betreffend Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich. Nach diesen Bestimmungen kann eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64, die das sogenannte jus cogens betreffen, dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Betrifft die Streitigkeit die Anwendung oder die Auslegung eines anderen Artikels des Teils V des Übereinkommens, kann das im Anhang zum Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren eingeleitet werden.
Schweden ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und daß sie nicht von den materiellen Bestimmungen, mit denen sie zusammenhängen, getrennt werden können. Schweden hält es daher für nötig, Einwendungen gegen jeden Vorbehalt eines anderen Staates zu erheben, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen. Schweden erhebt zwar keinen Einwand gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und einem solchen Staat, steht jedoch auf dem Standpunkt, daß seine vertraglichen Beziehungen zu diesem Staat weder die Verfahrensbestimmung, hinsichtlich derer ein Vorbehalt gemacht wurde, noch die materiellen Bestimmungen, auf die sich diese Verfahrensbestimmung bezieht, einschließen.“
„Die Sowjetunion betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Sowjetunion wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Sowjetunion erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
„Syrien betrachtet den Artikel 81 als nicht in Übereinstimmung stehend mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens, da er nicht allen Staaten ohne Unterschied oder Diskriminierung den Beitritt gestattet.
Syrien stimmt in keinem Fall der Nicht-Anwendbarkeit des in Artikel 62 Absatz 2 (a) genannten Grundsatzes einer grundlegenden Änderung der Umstände auf Verträge zu, mit denen Grenzen festgelegt werden, da es darin eine flagrante Verletzung einer zwingenden Norm sieht, die einen Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts bildet und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung anerkennt.
Syrien legt Artikel 52 wie folgt aus
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Drohung mit oder Anwendung von Gewalt“ schließt auch die Ausübung wirtschaftlichen, politischen, militärischen und psychologischen Zwanges und alle Arten von Zwang ein, mit denen ein Staat genötigt wird, einen Vertrag gegen seinen Wunsch oder seine Interessen abzuschließen.
Der Beitritt Syriens zu diesem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch seine Regierung gilt nicht für den Anhang zum Übereinkommen, der den obligatorischen Vergleich betrifft.“
„Artikel 66 des Übereinkommens ist gegenüber Tansania von keinem Staat anzuwenden, der einen Vorbehalt gegen eine Bestimmung des Teils V oder diesen gesamten Teil des Übereinkommens macht.“
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1994)
„Die in Artikel 66 (a) angeführte Streitigkeit kann nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.“
„Die Ukrainische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Ukrainische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Ukrainische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung und Auslegung des Art. 53 oder 64 zur Entscheidung durch den Internationalen Gerichtshof oder die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung oder Auslegungen irgendeines Artikels in Teil V des Übereinkommens an eine Vergleichskommission zur Begutachtung die Zustimmung aller Streitparteien voraussetzt und, daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die ungarische Regierung den anläßlich ihres Beitritts zum Übereinkommen zu Art. 66 gemachten Vorbehalt mit Wirkung vom 8. Dezember 1989 zurückgezogen.
„Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß Artikel 66 des Übereinkommens in keiner Weise darauf abzielt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auszuschließen, wenn diese Zuständigkeit auf Grund geltender Bestimmungen besteht, die die Parteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten binden. Insbesondere und im Hinblick auf die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die mit der obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes einverstanden sind, ist das Vereinigte Königreich nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne von Buchstabe (i) (a) der am 1. Jänner 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Erklärung des Vereinigten Königreichs vorsieht.
Das Vereinigte Königreich behält sich in jeder Hinsicht seine Stellungnahme in bezug auf die Erklärungen vor, die von verschiedenen Staaten anläßlich der Unterzeichnung abgegeben wurden und gegen die das Vereinigte Königreich Einwendungen erheben wird, sollten sie anläßlich der Ratifizierung bestätigt werden.“
„Die Weißrussische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Weißrussische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Weißrussische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen;
in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme;
im Hinblick darauf, daß die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind;
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen;
eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen beruhen, gewahrt werden können;
im Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann;
überzeugt, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifikation und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen;
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind –
haben folgendes vereinbart
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen als Vermittler. Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ersucht, zwei Vermittler zu ernennen; die Namen der so Ernannten bilden das Verzeichnis. Die Vermittler, einschließlich der zur zeitweiligen Stellvertretung berufenen, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Vermittler ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgaben wahr, für die sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.
(2) Ist nach Artikel 66 ein Antrag beim Generalsekretär gestellt worden, so legt dieser die Streitigkeit einer Vergleichskommission vor, die sich wie folgt zusammensetzt
Der Staat oder die Staaten, die eine der Streitparteien bilden, bestellen
Der Staat oder die Staaten, welche die andere Streitpartei bilden, bestellen in derselben Weise zwei Vermittler. Die von den Parteien ausgewählten vier Vermittler sind innerhalb von sechzig Tagen zu bestellen, nachdem der Antrag beim Generalsekretär eingegangen ist.
Die vier Vermittler bestellen innerhalb von sechzig Tagen, nachdem der letzte von ihnen bestellt wurde, einen fünften Vermittler zum Vorsitzenden, der aus dem Verzeichnis auszuwählen ist.
Wird der Vorsitzende oder ein anderer Vermittler nicht innerhalb der oben hiefür vorgeschriebenen Frist bestellt, so wird er innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der genannten Frist vom Generalsekretär bestellt. Der Generalsekretär kann eine der im Verzeichnis eingetragenen Personen oder ein Mitglied der Völkerrechtskommission zum Vorsitzenden ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb derer die Bestellungen vorzunehmen sind, können durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
Wird die Stelle eines Vermittlers frei, so ist sie nach dem für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Verfahren zu besetzen.
(3) Die Vergleichskommission beschließt ihr Verfahren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jede Vertragspartei einladen, ihr ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen. Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission bedürfen der Mehrheit der fünf Mitglieder.
(4) Die Kommission kann den Streitparteien Maßnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung erleichtern könnten.
(5) Die Kommission hört die Parteien, prüft die Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit.
(6) Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung Bericht. Der Bericht wird an den Generalsekretär gerichtet und den Streitparteien übermittelt. Der Bericht der Kommission, einschließlich der darin niedergelegten Schlußfolgerungen über Tatsachen oder in Rechtsfragen, bindet die Parteien nicht und hat nur den Charakter von Empfehlungen, die den Parteien zur Prüfung vorgelegt werden, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern.
(7) Der Generalsekretär gewährt der Kommission jede Unterstützung und stellt ihr alle Einrichtungen zur Verfügung, derer sie bedarf. Die Kosten der Kommission werden von den Vereinten Nationen getragen.
Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt.
Der Umstand, daß dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht
Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.
(1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrages oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates,
(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen
Eine sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat bestätigt wird.
(1) Der Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
(2) Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschließen.
Der Text eines Vertrags wird als authentisch und endgültig festgelegt
Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt,
(2) Im Sinne des Absatzes 1
Die Zustimmung von Staaten, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck,
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Ratifikation ausgedrückt,
(2) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die Ratifikation gelten.
Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt,
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
(1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die Zustimmung eines Staates, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zuläßt oder die anderen Vertragsstaaten dem zustimmen.
(2) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zuläßt, ist nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht.
Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht
(1) Ein durch einen Vertrag ausdrücklich zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch die anderen Vertragsstaaten nur, wenn der Vertrag dies vorsieht.
(2) Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, daß die Anwendung des Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.
(3) Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation.
(4) In den nicht in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht,
(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat angenommen, wenn dieser bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, in dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt.
(1) Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt
(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
(3) Hat ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist,
(1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind den Vertragsstaaten sowie sonstigen Staaten mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.
(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn anbringenden Staat in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen, zu dem dieser Staat seine Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag gebunden zu sein. In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt seiner Bestätigung angebracht.
(3) Die vor Bestätigung eines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestätigung.
(4) Das Zurückziehen eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der Schriftform.
(1) Ein Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten vereinbart werden.
(2) In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein.
(3) Wird die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.
(4) Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen Textes, die Zustimmung von Staaten, durch den Vertrag gebunden zu sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über Vorbehalte, die Aufgaben des Depositärs und sonstige sich notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen gelten von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen wird.
(1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet,
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46 unberührt.
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.
(2) Bestimmt ein Vertrag, daß er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.
(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne daß der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.
(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren,
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluß oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
(1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, daß bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
(2) Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Es wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.
(4) Außer in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.
Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt.
(1) Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar wird.
(2) Ein Staat, der ein Recht nach Absatz 1 ausübt, hat die hiefür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.
(1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, daß sie etwas anderes vereinbart hatten.
(2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, daß beabsichtigt war, daß das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.
Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, richtet sich die Änderung mehrseitiger Verträge nach den folgenden Absätzen.
(2) Vorschläge zur Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen Vertragsparteien sind allen Vertragsstaaten zu notifizieren; jeder von ihnen ist berechtigt,
(3) Jeder Staat, der berechtigt ist, Vertragspartei des Vertrags zu werden, ist auch berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu werden.
(4) Die Änderungsübereinkunft bindet keinen Staat, der schon Vertragspartei des Vertrags ist, jedoch nicht Vertragspartei der Änderungsübereinkunft wird; auf einen solchen Staat findet Artikel 30 Absatz 4 lit. b Anwendung.
(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragspartei des Vertrags wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äußert,
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.
(1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.
(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.
Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist.
(1) Das in einem Vertrag vorgesehene oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Ein in diesem Übereinkommen anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags geltend gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Trifft der Grund nur auf einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein geltend gemacht werden,
(4) In den Fällen der Artikel 49 und 50 kann ein Staat, der berechtigt ist, Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.
(5) In den Fällen der Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner Vertragsbestimmungen unzulässig.
Ein Staat kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden ist,
(1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, daß seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
(2) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist.
Ist die Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates auszudrücken, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein, einer besonderen Beschränkung unterworfen worden, so kann nur dann geltend gemacht werden, daß diese Zustimmung wegen Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten notifiziert worden war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck brachte.
(1) Ein Staat kann geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen mußte.
(3) Ein ausschließlich redaktioneller Irrtum berührt die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet Artikel 79 Anwendung.
Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluß veranlaßt worden, so kann er geltend machen, daß seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.
Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, daß seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.
Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.
(1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern
(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.
Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.
(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
(2) Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.
(1) Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.
(2) Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei
(3) Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des Vertrags anwendbar sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch derartige Verträge geschützten Personen.
(1) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrags unerläßlichen Gegenstands ergibt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.
(2) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen, wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.
(1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluß gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn
(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden,
(3) Kann eine Vertragspartei nach Absatz 1 oder 2 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen.
Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien eines Vertrags läßt die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerläßlich.
Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.
(1) Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag beabsichtigte Maßnahme und die Gründe dafür anzugeben.
(2) Erhebt innerhalb einer Frist, die – außer in besonders dringenden Fällen – nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Maßnahme durchführen.
(3) Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen genannten Mittel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(5) Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, daß ein Staat die nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet.
Ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind folgende Verfahren anzuwenden
(1) Die Notifikation nach Artikel 65 Absatz 1 bedarf der Schriftform.
(2) Eine Handlung, durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde vorzunehmen. Ist die Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Außenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen.
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.
(1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben keine rechtliche Gültigkeit.
(2) Sind jedoch, gestützt auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden,
(3) In den Fällen der Artikel 49, 50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang zuzurechnen ist.
(4) Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates, durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel behaftet, so finden die Absätze 1 bis 3 im Verhältnis zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien Anwendung.
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen
(2) Kündigt ein Staat einen mehrseitigen Vertrag oder tritt er von ihm zurück, so gilt Absatz 1 in den Beziehungen zwischen diesem Staat und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.
(1) Im Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die Vertragsparteien
(2) Im Fall eines Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die Beendigung folgende Wirkungen
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen
(2) Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.
Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.
Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluß von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluß eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.
Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.
(1) Der Depositär eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Depositär sein.
(2) Die Aufgaben des Depositärs haben internationalen Charakter; der Depositär ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, daß ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder daß zwischen einem Staat und einem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, hat ein Depositär insbesondere folgende Aufgaben
(2) Treten zwischen einem Staat und dem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen Organisation darauf aufmerksam.
Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes
(1) Kommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genannten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt
(2) Ist für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden soll.
(4) Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.
(5) Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.
(6) Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von dieser je eine Abschrift.
(1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.
(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU WIEN am 23. Mai 1969.