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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Die Republik Österreich verpflichtet sich, im Rahmen der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Technischen Zusammenarbeit gemäß den folgenden Grundsätzen Hilfsexperten beizustellen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten vorzulegen, wenn nach Ansicht der Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Jede Anforderung wird normalerweise in Form einer Postenbeschreibung gestellt, welche allen am Programm teilnehmenden Staaten übermittelt wird.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer kann jedoch von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Republik Österreich und der Regierung des Empfangstaates verlängert werden.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Die Republik Österreich stellt den Vereinten Nationen Mittel zur Verfügung, um sämtliche bezifferbaren Kosten für den Einsatz von Hilfsexperten im Rahmen dieses Abkommens zu decken und wird zu diesem Zweck auf jährlicher Basis einen Betrag auf ein von den Vereinten Nationen bezeichnetes Konto (zunächst “United Nations Technical Assistance No. 2 account (014-1-018531)” bei der Chase Manhattan Bank, 825 United Nations Plaza, New York, N. Y. 10017) einzahlen. Derartige Zahlungen erfolgen in frei konvertierbarer Währung. Vor der Anstellung eines Hilfsexperten oder der Verlängerung seines Einsatzes wird der Republik Österreich ein Kostenvoranschlag übermittelt. Die Ausstellung erfolgt erst, nachdem die Republik Österreich den Empfang des Kostenvoranschlages bestätigt hat und sofern die in dieser Weise geschätzten Kosten in dem von der Republik Österreich eingezahlten Betrag Deckung finden. Alle Zahlungen zugunsten und zu Lasten des Kontos in anderen Währungen als US-Dollars erfolgen zu dem am Tage der Zahlung gültigen Kassakurs der Vereinten Nationen. Sollte der von der Republik Österreich auf jährlicher Basis eingezahlte Betrag höher sein als der von der Organisation während des betreffenden Jahres tatsächlich aufgewendete Gesamtbetrag, wird der verbleibende und nicht bereits gebundene Betrag auf das jeweils folgende Jahr übertragen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Die Vereinten Nationen tragen aus diesem Konto alle im folgenden genannten, mit dem Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen Kosten

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Die Vereinten Nationen legen der Republik Österreich jährlich, sobald eine geprüfte Abrechnung zur Verfügung steht, spätestens aber bis zum 31. Mai, einen Finanzbericht über den Stand des Kontos per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vor.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren die Vereinten Nationen der Republik Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel 6 fälligen Beträge.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.

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