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10000679 AT

Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

Salzburg

N1199210578A

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 1

(1) Der im Gemeindegebiet von Rauris, politischer Bezirk Zell am See, westlich von Bucheben gelegene Teil der Außenzone des Nationalparkes Hohe Tauern, der als "Wandl" bezeichnet wird, wird zu einem Sonderschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Sonderschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie beim Gemeindeamt Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 2

Schutzzweck ist die volle Erhaltung dieses Gebietes in seinem ursprünglichen Zustand.

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Unter Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme zu verstehen. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit folgende Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 5

Die Kennzeichnung des Sonderschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift "Nationalpark Hohe Tauern - Sonderschutzgebiet Wandl" und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.

Landesrecht Wandl - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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