Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Parteien dieses Abkommens sind
In der Erwägung, daß sich die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 abgeänderte und ergänzte Abkommen über internationale Ausstellungen eingeführten Vorschriften und Verfahren für die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
In dem Wunsche, die genannten Vorschriften und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung seiner Durchführung betraute Organisation betreffen, den Bedingungen der modernen Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das an die Stelle des Abkommens von 1928 treten soll,
wie folgt übereingekommen
(Anm.: Der Anhang ist unter “Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)”, BGBl. Nr. 445/1980, dokumentiert.)
Dieses Protokoll hat zum Ziele,
(Anm.: Der Anhang ist unter “Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anh.”, BGBl. Nr. 445/1980, dokumentiert.)
Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet.
1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen.
2. Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald 29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels III Vertragspartei geworden sind.
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für die vom Internationalen Ausstellungsbüros bis zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates, die unmittelbar dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel IV vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt worden ist.
Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Regierung der Französischen Republik dessen Eintragung beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen veranlassen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen aller Parteien des Abkommens von 1928 übermittelt.