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Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

Salzburg

Erfassungsstichtag: 2.7.1993

N1199115955A

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 1

(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Schwarzach gefaßten Kontrollgang- und Stollenquellen und der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lend gefaßten Klammsteinquellen wird das im Abs. 2 bestimmte Wasserschongebiet festgelegt. Es liegt in den Katastralgemeinden Untersberg, Klamm und Klammstein und umfaßt den Gebirgsstock südlich der Salzach zwischen dem Schuhflicker und der Gasteiner Klamm einschließlich des Luxkogels, der Paarseen, des Thomersbachgrabens und des Waßeneggwaldes westlich des Brandstattgrabens bis zum Speicherbecken in Oberuntersberg.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Dorfgastein, Lend, Schwarzach im Pongau und St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 2

(1) Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind alle Maßnahmen zum Zweck der ordnungsgemäßen Abfuhr von Abfall und Klärschlamm aus dem Schongebiet.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 6

Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 7

Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen.

Landesrecht Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

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§ 9

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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