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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 1. (1) Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, fallen.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 2. Die Entschädigung ist zu leisten

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 3. Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 28. April 1948 als auch am 19. März 1980 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 4. (1) Hat nach einer physischen Person, die am 28. April 1948 österreichischer Staatsbürger war, vor dem 19. März 1980 eine Rechtsnachfolge stattgefunden, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. März 1980 entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiete der Republik Österreich gehabt haben.

(2) Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt die Rechtsnachfolge als mit dem Todestag des Geschädigten eingetreten.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 5. Wurden Vermögenswerte in Anspruch genommen, die im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes standen, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern bei Gesellschaften nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 6. (1) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.

(2) Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 7. Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 13 bis 21, 24, 25 und 28 sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu ermitteln.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 8. Die ermittelte Entschädigung ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 9. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 10. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.

(2) Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(3) Wurden Vermögenswerte, die unter § 1 Abs. 1 fallen, bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 11. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des AVG 1950.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 12. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.

(3) Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Abs. 1) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.

Bundesrecht Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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