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Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

Salzburg

N1199113268A

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

11.09.1979

N1198010359S

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

AUSBAU DER AUTOBAHNEN

Zielsetzung

Für die Bevölkerung und die Wirtschaft des Landes Kärnten ist der beschleunigte Ausbau der Südautobahn zur Schaffung einer besseren Straßenverbindung mit der Bundeshauptstadt als Wirtschafts- und Behördenzentrum Österreichs von vordringlicher Bedeutung. Darüber hinaus bedarf es zur Milderung der Auswirkung der Randlage Kärntens in nächster Zeit unbedingt eines leistungsfähigen Anschlusses an das italienische Autobahnnetz und nach Fertigstellung des Karawankenstraßentunnels auch an das jugoslawische Straßennetz. Weiters kommt dem Zusammenschluß der Tauern Autobahn und der Süd Autobahn besondere Dringlichkeit zu.

Maßnahmen

Der Bund verpflichtet sich, zusätzlich zu dem derzeit im Schnitt für Kärnten jährlich für den Autobahnbau bereitgestellten Betrag in den Jahren 1980 bis 1983 weitere Mittel von höchstens 400 Mill. S jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese zusätzlichen Mittel sollen für den raschen Ausbau der Süd Autobahn A 2 im Abschnitt Villach/Süd bis Staatsgrenze gegen Italien einschließlich des Abschnittes Zauchen-Untere Fellach (Nordumfahrung Villach) im Zuge der A 10 und für den Abschnitt Oberes Lavanttal (Twimberg) über Wolfsberg bis St. Andrä verwendet werden.

Die Zuweisung erfolgt unter der Voraussetzung, daß für diese Abschnitte baureife Projekte vorliegen und alle Behördenverfahren abgeschlossen sind, in der Höhe des tatsächlichen Bedarfes für die genannten Streckenabschnitte.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Kärnten und zur Umstrukturierung der Wirtschaft im Land sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten, in den Anlagen 1 bis 8 näher umschriebenen Vorhaben zu verwirklichen

Landesrecht Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

(1) Die rechtsverbindliche Zeichnung von Bescheiden des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder dem Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur.

(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung anderer Geschäftsstücke des Fonds erfolgt durch den mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder den Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur und einem zuständigen Sachbearbeiter.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

BAU DES PLÖCKENTUNNELS

Zielsetzung

Schaffung einer weiteren leistungsfähigen und wintersicheren Straßenverbindung mit dem oberitalienischen Raum und Adaptierung der entsprechenden Anschlußverbindungen im Gail- und Drautal.

Maßnahmen

Sollte ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Errichtung und Finanzierung des Plöckenstraßentunnels zustande kommen, so wird der Bund den Ausbau der B 110 Plöckenpaß-Bundesstraße im angrenzenden Bereich den Verkehrsbedürfnissen entsprechend vorsehen.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.

Landesrecht Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

Geschäftsführung

§ 2

Auf die Geschäftsführung der Fondsverwaltung finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

BETEILIGUNG DES BUNDES UND DES LANDES KÄRNTEN AN EINER KÄRNTNER BERGBAHNEN- UND BERGSTRASSENGESELLSCHAFT m.b.H.;

FÖRDERUNG DES FREMDENVERKEHRS

Zielsetzung

Weiterer gezielter Ausbau der für den Sommer- und Winterfremdenverkehr geeigneten Fremdenverkehrsgebiete durch Erschließung entsprechender Berggebiete und Forcierung einer möglichst weitgespannten zweisaisonalen Fremdenverkehrswirtschaft.

Maßnahmen

Umwandlung der Kärntner Bergbahnen AG in eine Kärntner Bergbahnen- und Bergstraßengesellschaft m.b.H., unter Verpflichtung des Bundes, in diese Gesellschaft in der Weise einzutreten, daß er mit 50% beteiligt ist, und hiefür einen Betrag von 100 Mill. S aufwendet. Danach soll zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes eine Kapitalaufstockung um 100 Mill. S erfolgen, wovon der Bund abermals 50% übernimmt. Zur Regelung des Innenverhältnisses der Gesellschaft soll ein Syndikatsvertrag abgeschlossen werden, der die besonderen Interessen des Landes Kärnten berücksichtigt.

Neben diesen besonderen Förderungen Kärntens durch die Gründung und die Führung der obgenannten Gesellschaft werden alle Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen des Bundes im Bereiche des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. der BÜRGES auch für Kärnten im Rahmen der bestehenden Kredite des langfristigen Fremdenverkehrsförderungsprogrammes fortgesetzt.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, vorliegen.

Landesrecht Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - Geschäftsordnung

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2016 tritt mit 25. Februar 2016 in Kraft.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

BETEILIGUNG DES BUNDES UND DES LANDES KÄRNTEN AN EINER BETRIEBSANSIEDLUNGS- UND BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.

Zielsetzung

Durch die wirtschaftliche, kulturelle und ethnische Randlage Kärntens ergeben sich in allen Landesbereichen gegenüber den innerösterreichischen Zentralräumen erhebliche Nachteile, die in erster Linie durch eine Stärkung der Wirtschaftskraft und durch die Schaffung zusätzlicher Industrie- und Gewerbebetriebe gemildert werden sollten. Dabei gilt es insbesondere, das überdimensionierte Baugewerbe zugunsten anderer Wirtschaftszweige umzustrukturieren und damit auch die saisonalen Schwankungen am Arbeitsmarkt auszugleichen.

Maßnahmen

Gründung einer Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b.H., an der Bund und Land je zur Hälfte beteiligt sind. Das Gesellschaftskapital soll 200 Mill. S betragen. Zur Regelung des Innenverhältnisses der Gesellschaft soll ein Syndikatsvertrag abgeschlossen werden, der insbesondere die paritätische Vertretung der Gesellschafter im Aufsichtsrat vorzusehen hat.

Zweck der Gesellschaft soll insbesondere sein

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Kärntner Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 11. September 1979.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

BAU DES GROSSVERSCHIEBEBAHNHOFES VILLACH-SÜD

Zielsetzung

Das Projekt „Großverschiebebahnhof Villach-Süd“ stellt einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Auftragslage der heimischen Wirtschaft dar, darüber hinaus jedoch, und dies vor allem, soll es für die Österreichischen Bundesbahnen und für das Land Kärnten die Verkehrsleistungen der Eisenbahnen verbessern und damit einen wichtigen Beitrag zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Verlagerung des Transportaufkommens von der Straße auf die Schiene leisten. In den Investitionsplänen der Österreichischen Bundesbahnen ist unter Bedachtnahme auf die technisch bedingten Termine die Fertigstellung dieses Vorhabens in einem Zeitraum von neun Jahren vorgesehen.

Maßnahmen

Der Bund wird durch Bereitstellung der erforderlichen Mittel dafür sorgen, daß die Österreichischen Bundesbahnen die Zielsetzung einhalten können. Das Land Kärnten wird den Österreichischen Bundesbahnen hiebei Hilfestellung geben, indem es die Infrastruktur des Großverschiebebahnhofes Villach-Süd, insbesondere Firmenansiedlungen, fördert, sowie die Errichtung von Anschlußbahnen und den mehrgleisigen Ausbau der von Villach zur österreichischen Staatsgrenze führenden Bahnstrecken begünstigt und sich im Zusammenwirken mit den Gemeinden um eine reibungslose und finanziell maßvolle Durchführung des Projektes bemüht.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

REALISIERUNG VON BUNDESHOCHBAUTEN

Zielsetzung

Verbesserung der Unterbringung von Bundesschulen und Bundesdienststellen.

Erhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus in Kärnten.

Maßnahmen

Sicherung der Finanzierung und Inangriffnahme folgender Bundeshochbauten in den nächsten Jahren

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Klagenfurt;

Arbeitsamts- und Gendarmerieamtsgebäude Spittal/Drau;

Höhere Technische Bundeslehranstalt in Klagenfurt;

Neubau der zweiten Handelsakademie in Klagenfurt;

Errichtung eines Zollamtsgebäudes in Klagenfurt;

Zollamt Villach und Zentralbauhof für die Sektion Wildbach- und Lawinenverbauung;

Bau der forstlichen Ausbildungsstätte Ossiach;

Bundesoberstufenrealgymnasium Hermagor.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

KOORDINIERUNG RAUMRELEVANTER MASSNAHMEN

Zielsetzung

Gemeinsame Vorbereitung und Koordinierung raumrelevanter Maßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten im Bereich des Landes Kärnten.

Maßnahmen

Einrichtung eines ständigen Kontaktgremiums der Vertragsparteien mit der Aufgabe, heranstehende Maßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten aufeinander abzustimmen und dabei ihre Vereinbarkeit mit den Bundes- und Landesinteressen und den jeweiligen Zielsetzungen des Österreichischen Raumordnungskonzeptes zu überprüfen.

Bundesrecht Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

MASSNAHMEN ZUR ARBEITSMARKTFÖRDERUNG

Zielsetzung

Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Kärnten beitragen.

Maßnahmen

Der Bund setzt seine bisherige, an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Kärntens orientierte Förderungspolitik fort.

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