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Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Salzburg

N1199111735A

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Februar 1981 in Kraft.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

im Hinblick darauf, daß die beiden Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *) ratifiziert haben,

vom Wunsch geleitet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens im Sinne seines Artikels 73 Absatz 2 zu bestätigen, zu ergänzen und zu vervollständigen und somit auch zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen,

unter Bekräftigung dessen, daß das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen weiterhin für die durch dieses Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen maßgeblich sein wird, haben beschlossen, dieses Abkommen nach Artikel 73 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (in der Folge “Übereinkommen” genannt) genannten Begriffsbestimmungen sind in gleicher Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck “Familienangehörige” den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen, sind auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind oder in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Der Konsul hat das Recht,

(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. h des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, zur Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat hat die zuständig Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu verständigen und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument zu übermitteln.

(2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in diesem Staat, auf den ein Angehöriger des Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle verfügbaren Auskünfte über die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle zugekommen ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwaltung des Nachlaßvermögens zu treffen und dem Konsul nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates alle über den Nachlaß verfügbaren Informationen zu übermitteln. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen kann der Konsul unmittelbar oder durch einen Vertreter mitwirken.

(4) Falls nach Erfüllung der den Nachlaß auf dem Gebiet des Empfangsstaates betreffenden Formalitäten das bewegliche Nachlaßvermögen oder der Erlös aus dem Verkauf des beweglichen und unbeweglichen Vermögens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, der Angehöriger des Entsendestaates ist und der auf dem Gebiet des Empfangsstaates nicht ständig ansässig ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist das genannte Vermögen oder der Erlös aus dessen Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des Berechtigten zu übergeben, wenn

(5) Falls ein Angehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat nicht ständig ansässig ist, während eines Aufenthalts auf dem Gebiet dieses Staates stirbt, sind seine persönlichen Gegenstände, sein bewegliches Vermögen und seine Wertsachen, die nicht von einem anwesenden Erben oder dem Bevollmächtigten der Anspruchsberechtigten beansprucht worden sind, ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates unter der Voraussetzung zu übergeben, daß die Ansprüche der Gläubiger des Verstorbenen im Empfangsstaat befriedigt oder sichergestellt worden sind.

(6) Der Konsul ist berechtigt, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, das mit den Absätzen 4 und 5 erwähnte Nachlaßvermögen auszuführen.

(7) Der Konsul kann in seiner Eigenschaft als Vertreter der beteiligten Personen aus diesem Titel in bezug auf jedwede den Nachlaß betreffende Angelegenheit vor den zuständigen Behörden nicht persönlich belangt werden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. l des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. k und l des Übereinkommens hat der Konsul, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaates, insbesondere das Recht,

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort Erhebungen durchzuführen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu ergehen, damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land vernommen werden soll.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes durchgeführt werden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von einer anderen Havarie betroffen wird, oder wenn irgendein im Eigentum eines Angehörigen des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand einschließlich eines Teiles der Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates am Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden des Empfangsstaates haben den Konsul auch von Maßnahmen zu benachrichtigen, die sie im Interesse der Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden, über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen haben.

(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten havarierten Schiff, seinen Passagieren und den Mitgliedern seiner Besatzung Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe wenden.

(3) Der Konsul hat das Recht, an der zur Feststellung der Ursachen der Havarie, des Aufgrundlaufens oder des Schiffbruchs eingeleiteten Untersuchung teilzunehmen, soweit die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem nicht entgegenstehen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Die Artikel 10 bis 13 sind auch auf zivile Luftfahrzeuge des Entsendestaates entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen

(2) Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung befreit, die für das Gebiet, in dem sich die Liegenschaften befinden, geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den Denkmalschutz zu beachten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sowie die Wohnung des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Der Empfangsstaat beschränkt in keiner Weise den Zutritt von Angehörigen des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung.

Landesrecht Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

(1) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist für die Durchführung von Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben

(1a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird ermächtigt, dem Verein ‚Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle’ (Bundes-LFA) oder dessen Rechtsnachfolger als ordentliches Mitglied beizutreten, solange der Zweck dieses Vereins oder dessen Rechtsnachfolgers den Aufbau und die Führung eines sozialpartnerschaftlichen Gremiums zur bundesweiten Beratung und Koordination von Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen sowie die Wahrnehmung von Koordinationstätigkeiten im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes mit umfasst.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jedes Jahres für das folgende Jahr einen Voranschlag über die mit ihrer Tätigkeit unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung hiezu sowie zu allfälligen Nachträgen ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet sind. Ausgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallen und in den Einnahmen keine Bedeckung finden, sind vom Land zu tragen.

(4) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufende Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(5) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die über Vorschlag der Landwirtschaftskammer bzw. der Salzburger Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung der betreffenden Kammer bestellt werden. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion an. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber, der Stellvertreter des Vorsitzenden aus der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer zu bestellen. Für die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und unter dessen Anrechnung wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber und der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Auf Vorschlag des Leiters der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann der Vorsitzende rechts- und sonstige fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung im Ausschuß beiziehen.

(8) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(9) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(10) Verordnungen der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer der Salzburger Landes-Zeitung, die die jeweilige Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und im Fall der Säumnis durch mehr als sechs Monate jene Maßnahmen zu treffen, zu denen die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Die Landesregierung ist weiters berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Bei der Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mögliche Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat vorzuschlagen.

(2) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. Der Empfangsstaat trägt ferner Sorge, daß Schreiben des Konsuls an angehaltene Staatsangehörige des Entsendestaates den Empfängern ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgehändigt werden.

(3) Der Konsul hat ferner das Recht, mit einem Angehörigen des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet worden ist, der eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren und ihn zu besuchen, um mit ihm über alle die Erfüllung der konsularischen Aufgaben in diesem Fall betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Betroffenen sowie die Umstände seiner Anhaltung, zu sprechen. Der Konsul hat ferner das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul dieses Recht spätestens eine Woche nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit zu gewähren und sodann kurzfristig in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aufgrund des Übereinkommens und dieses Abkommens hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der zuständigen Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.

(4) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben den Betroffenen über seine Rechte aus den Absätzen 1, 2 und 3 sowie aus Artikel 36 Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens unverzüglich in unmißverständlicher Weise und nachweislich zu unterrichten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Der Konsul hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen örtlichen Behörden zu verkehren.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle

(3) Gegen den Leiter der konsularischen Vertretung dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 lit. a bis e vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind ohne die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzen Handlungen.

(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.

(3) Der Absatz 1 ist bei Zivilklagen nicht anzuwenden,

(4) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter der konsularischen Vertretung zu verständigen.

(5) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es im Fall der Beschuldigung eines schweren Verbrechens notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Artikel 20 und Artikel 21 Absätze 2, 4 und 5 gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.

(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Artikel 45 des Übereinkommens über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens binden.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

(1) Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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