Oö. Kehrgebietsverordnung 1999
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Oberösterreich
N6199917614V
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Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1979
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse
StF: BGBl. Nr. 441/1979
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1
Die Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich werden wie folgt festgelegt
Kehrgebiet Braunau
Das Kehrgebiet Braunau umfasst den politischen Bezirk Braunau mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Freistadt
Das Kehrgebiet Freistadt umfasst den politischen Bezirk Freistadt mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Gmunden
Das Kehrgebiet Gmunden umfasst den politischen Bezirk Gmunden mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding
Das Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding umfasst den politischen Bezirk Grieskirchen sowie den politischen Bezirk Eferding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Kirchdorf
Das Kehrgebiet Kirchdorf umfasst den politischen Bezirk Kirchdorf mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Linz
Das Kehrgebiet Linz umfasst das Stadtgebiet Linz sowie den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Perg
Das Kehrgebiet Perg umfasst den politischen Bezirk Perg mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Ried im Innkreis
Das Kehrgebiet Ried im Innkreis umfasst den politischen Bezirk Ried im Innkreis mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Rohrbach
Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst den politischen Bezirk Rohrbach mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Schärding
Das Kehrgebiet Schärding umfasst den politischen Bezirk Schärding mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Steyr
Das Kehrgebiet Steyr umfasst das Stadtgebiet Steyr sowie den politischen Bezirk Steyr-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Urfahr
Das Kehrgebiet Urfahr umfasst den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Vöcklabruck
Das Kehrgebiet Vöcklabruck umfasst den politischen Bezirk Vöcklabruck mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Wels
Das Kehrgebiet Wels umfasst das Stadtgebiet Wels sowie den politischen Bezirk Wels-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
§ 1. Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut” genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt
(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit
(2) Entlastung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, von der Umsatzsteuer und den Mineralölsteuern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
(3) Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist und aller Urkunden über solche von
(4) Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)
(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl.Nr. 111/2017)
§ 2. Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
§ 3. Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt
(1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
(2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und bei in leitender Funktion tätigen Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks.
(3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.
(4) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind und unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind.
(5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(6) Berechtigung in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.
(7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die nicht Bedienstete des Instituts sind.
(8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen, sofern die Bediensteten nicht österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr folgender Gegenstände
(9) Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt nicht durch die Bediensteten, sondern es können die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; die Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Bediensteten des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen, Richtlinien und Vorschriften für den Zugang zum “Commissary” gelten wie für Angestellte der Organisation, die das “Commissary” eingerichtet hat.
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 3 Z 1 vorgesehenen Befreiungen werden rückwirkend ab 1. Jänner 1973 gewährt.