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Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Bundesrecht Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

(1) Das in den Gemeinden Untertauern und Tweng, politische Bezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg, zwischen der Tauernpasshöhe und dem Seekarhaus sowie zwischen dem ‚Postturm‘ und dem westlichen Rand der Schipiste beim Kurvenlift gelegene alpine Moor wird mit Ausnahme der Talstationen des Zentrallifts Hundsfeld und der Schönalmbahn zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Bundesrecht Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

§ 1. Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 21,80 €.

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

Bundesrecht Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

§ 2. Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Bundesrecht Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung

Landesrecht Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2018 tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(6) Die §§ 1 Abs 2, 1a, 2, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.

(7) Die §§ 1a und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

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