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Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

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Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1979

Inkrafttretensdatum

01.04.1979

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 5. Juni 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

StF: BGBl. Nr. 277/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Landesrecht Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

§ 1

(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.

(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 1. Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

Landesrecht Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

§ 2

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 2. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

Landesrecht Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979 in Kraft.

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