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10000651 AT

Übernahme der Embacher Gemeindestraße als Landesstraße

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Übernahme der Embacher Gemeindestraße als Landesstraße

Salzburg

N1199110520A

Landesrecht Übernahme der Embacher Gemeindestraße als Landesstraße

§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "Embacher Landesstraße" die von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Embach abzweigende Embacher Gemeindestraße bis zur östlichen Ortstafel "Embach", Gemeinde Lend, in einer Länge von 4,2 km übernommen.

Landesrecht Übernahme der Embacher Gemeindestraße als Landesstraße

§ 2

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Lend durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v.H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenem Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Übernahme der Embacher Gemeindestraße als Landesstraße

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

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