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10000638 AT

Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Salzburg

N1199018181A

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Betrieb von Tierschutzhäusern

§ 1

Tierschutzhäuser dürfen im Land Salzburg nur nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung betrieben werden.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Aufnahme und Abgabe von Tieren

§ 2

(1) In Tierschutzhäusern sind neu aufgenommene Tiere vorläufig in Quarantäneboxen bzw. -käfigen zu verwahren und dürfen erst nach einer Untersuchung durch einen Tierarzt zusammen mit anderen Tieren untergebracht werden. Das Untersuchungsergebnis und allenfalls im Tierschutzhaus durchgeführte Impfungen sind schriftlich festzuhalten.

(2) Für die Untersuchungen muß ein geeigneter Untersuchungsraum zur Verfügung stehen.

(3) Bei jeder Aufnahme eines Tieres sind Aufzeichnungen über den Tag der Aufnahme, den Namen und die Adresse des Eigentümers bzw. des Überbringers und gegebenenfalls den Fundort des Tieres sowie über durchgeführte Impfungen zu führen. Bei jeder Abgabe eines Tieres sind Aufzeichnungen über Namen und Adresse des Übernehmers zu führen.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Pensionstiere

§ 3

Tiere, die vom Tierschutzhaus für einen bestimmten Zeitraum in Pflege genommen werden (Pensionstiere), müssen die für die jeweilige Tierart erforderlichen Impfungen aufweisen. Kann der Nachweis dieser Impfungen nicht erbracht werden, sind sie ohne unnötigen Aufschub auf Kosten der Verfügungsberechtigten über die Tiere im Tierschutzhaus durchzuführen.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Tierboxen und -käfige

§ 4

(1) Die Tierboxen bzw. -käfige müssen der unterzubringenden Tierart entsprechend ausgestattet sein. Die Reinigung und Desinfektion muß leicht durchführbar sein. Außenboxen bzw. -käfige müssen gegenüber dem Untergrund wasserundurchlässig sein.

(2) Nach jedem Abgang sind die Tierboxen bzw. -käfige sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Tierfutter

§ 5

(1) Über den Ankauf von Tierfutter ist im Tierschutzhaus ein Belegnachweis zu führen.

(2) Fleisch und Fleischteile, die nicht von einem Gewerbebetrieb angekauft werden, dürfen nur dann verfüttert werden, wenn ihre seuchenhygienische Unbedenklichkeit durch einen Tierarzt bestätigt worden ist. Über derartige Bestätigungen ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

(3) Für die Futtervorräte muß eine ausreichende Kühlmöglichkeit vorhanden sein.

(4) Für die Reinigung der Futtergeschirre muß ein eigener Raum zur Verfügung stehen.

(5) Das gesamte im Tierschutzhaus verwendete Wasser muß Trinkwasserqualität aufweisen.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Beseitigung tierischer Fäkalien

§ 6

Alle tierischen Fäkalien sind derart unschädlich zu beseitigen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen und Parasiten vermieden wird.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Aufzeichnungen und Belege

§ 7

Aufzeichnungen und Belege gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im Tierschutzhaus aufzubewahren.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Überprüfung durch den Amtstierarzt

§ 8

Jedes Tierschutzhaus ist mindestens zweimal jährlich vom Amtstierarzt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hin zu überprüfen.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften für Tierschutzhäuser

Strafbestimmungen

§ 9

Wer den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestraft.

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