Oö. Moorschutzverordnung
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Oö. Moorschutzverordnung
Salzburg
N1199013262A
Anlage 1
Plan der Naturschutzgebiete "Leckenmoos", "Radriedlmoos", "Großes Langmoos", "Kleines Langmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
§ 1
(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995
(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.
§ 1
Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben
1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Höheren Dienstes ....................... 230 S
2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S
3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Fachdienstes ........................... 120 S
4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-
Aufstiegsprüfung ........................... 90 S
Anlage 2
Plan des Naturschutzgebietes "Atzmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1973, LGBl. Nr. 122, womit für bestimmte Dienstprüfungen für Landes- und Gemeindebeamte Prüfungsgebühren bestimmt werden, außer Kraft.
Anlage 3
Plan des Naturschutzgebietes "Pitzingmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage 4
Plan der Naturschutzgebiete "Kleines Löckenmoos", "Großes Löckenmoos u. Grubenalmmoor"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)