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10000636 AT

Oö. Moorschutzverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

Oö. Moorschutzverordnung

Landesrecht Prüfungsgebühr für Dienstprüfungen

Salzburg

N1199013262A

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

Anlage 1

Plan der Naturschutzgebiete "Leckenmoos", "Radriedlmoos", "Großes Langmoos", "Kleines Langmoos"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

§ 1

(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995

(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.

Landesrecht Prüfungsgebühr für Dienstprüfungen

§ 1

Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben

1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Höheren Dienstes ....................... 230 S

2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S

3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Fachdienstes ........................... 120 S

4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-

Aufstiegsprüfung ........................... 90 S

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

Anlage 2

Plan des Naturschutzgebietes "Atzmoos"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

§ 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Prüfungsgebühr für Dienstprüfungen

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1973, LGBl. Nr. 122, womit für bestimmte Dienstprüfungen für Landes- und Gemeindebeamte Prüfungsgebühren bestimmt werden, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

Anlage 3

Plan des Naturschutzgebietes "Pitzingmoos"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Oö. Moorschutzverordnung

Anlage 4

Plan der Naturschutzgebiete "Kleines Löckenmoos", "Großes Löckenmoos u. Grubenalmmoor"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

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