Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-Naturschutzgebietsverordnung
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-Naturschutzgebietsverordnung
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Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1978
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen
StF: BGBl. Nr. 614/1978
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1
(1) Der in den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl sowie in der Gemeinde Dorfgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Kessel zwischen Haßeck und Gasteiner Höhe einschließlich der Paarseen, der Urkübl, der Kessel zwischen Schuhflicker, Hocheck und Austuhl einschließlich des Schuhflickersees sowie das Hochweidegebiet zwischen Austuhl und Heukareck unter Einschluß der jeweiligen Gipfelregionen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1. (1) Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
§ 2. Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen genießen den nach den Umständen erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen Exekutivorganen nur mit Zustimmung des Leiters der Mission oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreten werden.
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt
§ 3. Die Schriftstücke der Ständigen Beobachtermissionen sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Paarseen-Schuhflicker-Heukareck" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4. Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im § 3 genannten Schriftstücke enthält.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 5. Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
§ 6. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben die österreichische Rechtsordnung zu beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Österreich einmischen.
(2) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben sich aller mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen Befreiung von der österreichischen Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
(2) Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.
§ 8. Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.