Sonderfächer - Fachärztebedarf
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Salzburg
N1199012091A
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt
Australien, Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Myanmars am 16. Mai 2018 einen Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen den Vorbehalt und die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Katars am 16. Mai 2019 einen Einspruch erhoben.
Ägypten hat mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
... unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text ... nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn. ...
Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung folgender Bestimmungen des Paktes aufzuschieben
1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein, daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die auf sachlichen und gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung mit den in demokratischen Gesellschaften herrschenden Grundsätzen.
2. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung bei Enteignung oder Verstaatlichung verletzen kann.
(1) Die Regierung der Republik ist der Ansicht, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.
(2) Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.
(3) Die Regierung der Republik erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen Auslegung, anwenden wird.
„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die in diesen Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“ nur für Völker gelten, die sich unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne unabhängige Staaten oder für einen Teil eines Volkes oder einer Nation – was das Wesen nationaler Integrität ausmacht.
IV. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indien, daß die Bestimmungen der genannten Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet werden.
V. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Republik Indien, daß die Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmungnmit den Bestimmungen des Artikels 16 (4) der Verfassung Indiens angewendet werden.“
Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung, die Verwendung der irischen Sprache durch jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor, eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen.
Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese Mindesterfordernisse eingehalten werden.
„1. Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor, nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche Feiertage“ gebunden zu sein.
2. Japan behält sich das Recht vor, nicht an die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das in den genannten Bestimmungen angeführte Recht gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
3. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 2 lit. b und c zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 224/2016)
4. Bezugnehmend auf den von der Regierung Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes eingenommene Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des genannten Übereinkommens angeführte „Polizei“ als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angeführten „Angehörigen ... der Polizei“ als das Personal der japanischen Feuerwehr einschließend zu verstehen sind.“
Der Staat Katar erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 3 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden, als sie der islamischen Scharia im Hinblick auf Fragen betreffend Erbe und Geburt widersprechen.
Der Staat Katar legt das, was unter „Gewerkschaften“ und damit zusammenhängende Fragen in Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegt ist, dahingehend aus, dass es mit den Bestimmungen des Arbeitsrechts und der innerstaatlichen Gesetzgebung in Einklang steht. Der Staat Katar behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit einer solchen Auffassung umzusetzen.
Obzwar die Regierung von Kenia die in Artikel 10 Absatz 2 des Paktes festgelegten Grundsätze anerkennt und billigt, ist es auf Grund der derzeit in Kenia herrschenden Umstände weder erforderlich noch zweckmäßig, diese Grundsätze gesetzlich festzulegen.
Die Regierung von Madagaskar erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Paktes aufzuschieben, insbesondere soweit er sich auf den Grundschulunterricht bezieht, da die Regierung von Madagaskar zwar die in dem genannten Absatz festgelegten Grundsätze voll und ganz akzeptiert und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie so bald wie möglich in ihrer Gesamtheit anzuwenden, die mit ihrer Verwirklichung zusammenhängenden Probleme und vor allem die finanziellen Belastungen jedoch derart sind, daß die volle Anwendung der betreffenden Grundsätze gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden kann.
Die Regierung von Mexiko tritt dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit der Maßgabe bei, daß Artikel 8 des Paktes in der Mexikanischen Republik unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung angewendet wird.
Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik der Union Myanmar, dass gemäß der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, der Begriff „das Recht auf Selbstbestimmung“, der in diesem Artikel aufscheint, auf keinen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat anwendbar ist und nicht dafür herangezogen werden könne, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit eines souveränen und unabhängigen Staates zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würde, zu gestatten oder zu ermutigen. Darüber hinaus soll der Begriff nicht in einer Weise angewendet werden, dass er Abschnitt 10 der Verfassung der Republik der Union von Myanmar, 2008, unterlaufen würde.
„Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 8 in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als bestehende Rechtsvorschriften, die eine wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten und geordnete Beziehungen zwischen den Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, in den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Umständen die Durchführung von Artikel 10 (2) aufzuschieben, soweit er sich auf bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit bezieht.“
Mit dem Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, daß die derzeit in Norwegen übliche Vorgangsweise, mit Arbeitskonflikten auf Grund eines in jedem einzelnen Fall zu fassenden Parlamentsbeschlusses den Staatlichen Lohnausschuß (einen ständigen schiedsgerichtlichen Dreierausschuß für Lohnfragen) zu befassen, nicht als mit dem Streikrecht unvereinbar anzusehen ist, da dieses in Norwegen voll und ganz anerkannt wird.
Die Regierung Omans macht einen Vorbehalt in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d dieses Paktes in Bezug auf das Recht, Gewerkschaften zu gründen, und das Streikrecht, soweit die Bediensteten von Regierungseinheiten betroffen sind.
Schweden macht einen Vorbehalt im Zusammenhang mit Artikel 7 Buchstabe d des Paktes hinsichtlich des Rechtes auf Vergütung gesetzlicher Feiertage geltend.
Die Regierung der Republik Südafrika wird dem Recht auf Bildung, wie es gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a und Art. 14 vorgesehen ist, zunehmend Wirkung verleihen, im Rahmen ihrer nationalen Bildungspolitik und verfügbarer Mittel.
Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruches zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß deren Artikeln 1, 2 und 73) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.
Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches an ihrer Erklärung zu Artikel 1 fest, die sie bei Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 die Britischen Jungfern-Inseln, die Cayman-Inseln, die Gilbert-Inseln, die Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und die dazugehörigen Inseln, die Turks- und Caicos-Inseln und Tuvalu Entwicklungsländer sind.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 6 so auszulegen, daß er die Einführung von Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Gebiet, die auf für den Geburtsort oder den Wohnsitz zutreffenden Voraussetzungen beruhen, nicht ausschließt, wenn sie der Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte der betreffenden Region bzw. des betreffenden Gebietes dienen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a Punkt 1, soweit er die Bestimmung betrifft, Männern und Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt zu bieten, für den Bereich der Privatwirtschaft von Jersey, Guernsey, der Insel Man, von Bermuda, Hongkong und der Salomon-Inseln aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, in Hongkong Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches anerkennt das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit gemäß Artikel 9, behält sich jedoch vor, die Einführung dieses Rechtes auf den Cayman-Inseln und den Falkland-Inseln auf Grund der beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten in diesen Territorien aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1, ferner die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 aufzuschieben, soweit dieser den bezahlten Mutterschaftsurlaub auf den Bermuda-Inseln und den Falkland-Inseln betrifft.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und von
Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.
In folgenden Sonderfächern besteht ein dringender Bedarf an Fachärzten
Anästhesiologie, Augenheilkunde, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Radiologie, Pathologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, physikalische Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie).
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechtes auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, durch die insbesondere gewährleistet wird
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit; dieses schließt die Sozialversicherung ein.
Die Vertragsstaaten anerkennen,
1. daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden;
2. daß Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit erhalten;
3. daß Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und anerkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechtes umfassen die erforderlichen Maßnahmen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, daß die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muß. Sie stimmen ferner überein, daß die Bildung es jedermann ermöglichen muß, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, daß sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muß.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechtes
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden,
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten anerkennen die Vorteile, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft;
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden, vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angabe.
Im Rahmen des ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Unterrichtung zuleiten.
Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder jede Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betreffenden Regierungen.
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden im Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Pakt, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.