Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000627 AT

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

54 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet daß dadurch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, nicht berührt wird.

2. Die Art. 9 und 14 des Paktes werden mit der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen über das Verfahren und freiheitsentziehende Maßnahmen, wie sie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im Finanzstrafgesetz vorgesehen sind, unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof weiterhin zulässig sind.

3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen, die die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen unter 25 Jahren, von denen kein schädlicher Einfluß auf die jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist, gestatten, weiterhin zulässig sind.

4. Der Art. 14 des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet, daß die im Art. 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden und daß

5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Paktes werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne des Art. 16 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.

6. Der Art. 26 des Paktes wird so verstanden, daß er eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern, wie sie auch nach Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zulässig ist, nicht ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 49 Absatz 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erklärung gemäß Artikel 41 des Paktes abgegeben

Im Namen der Republik Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 41 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte die Erklärung ab, daß Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht nach.

Österreich hat gegen den Vorbehalt Botsuanas zu Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 des Paktes am 17. Oktober 2001, gegen den Vorbehalt der Malediven in Bezug auf Art. 18 des Paktes am 18. September 2007, gegen den Vorbehalt der Demokratischen Volksrepublik Laos zu Art. 22 des Paktes am 13. Oktober 2010, gegen die Vorbehalte Pakistans am 24. Juni 2011 sowie gegen die Vorbehalte und die als Vorbehalte zu klassifizierenden Erklärungen Katars zum Pakt am 16. Mai 2019 Einspruch erhoben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt

Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen (außer solchen gemäß Artikel 41 des Paktes) abgegeben

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]

Das Präsidium des Revolutionsrates der Demokratischen Republik Afghanistan erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, denen zufolge einige Länder den genannten Pakten nicht beitreten können, im Widerspruch stehen zum internationalen Charakter der genannten Verträge. Gemäß dem gleichen Recht aller Staaten auf Souveränität sollten beide Pakte allen Staaten zur Teilnahme offenstehen.

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn

„Die Argentinische Regierung erklärt, daß die Anwendung des Art. 15 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte dem in Art. 18 der Argentinischen Verfassung vorgeschriebenen Grundsatz unterworfen sein soll.“

Australien teilt mit, daß es, nachdem sich die Bevölkerung zu einem einzigen Volk in einem Bund (Commonwealth) unter der Krone zusammengeschlossen hat, ein bundesstaatliches Verfassungssystem besitzt. Es ist damit einverstanden, daß sich die Bestimmungen des Paktes auf alle Teile Australiens als einem Bundesstaat, ohne jede Beschränkung oder Ausnahme, erstrecken. Es meldet insofern einen allgemeinen Vorbehalt an, als Artikel 2 Absatz 2 und 3 und Artikel 50 im Einklang mit und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 in Kraft gesetzt werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen die Schritte, die notwendig sind, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, mit denen den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird, im Einklang mit den verfassungsmäßigen Verfahren der einzelnen Vertragsstaaten erfolgen, die im Falle Australiens die Verfahren eines Bundes sind, in dem die Befugnisse innerhalb von Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit, mit denen den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird, zwischen den bundesstaatlichen (Commonwealth-)Behörden und den Behörden der Gliedstaaten aufgeteilt sind.

Insbesondere wird, was die australischen Staaten betrifft, die Durchführung jener Bestimmungen des Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Bundesbehörden zuständig sind, Sache dieser Behörden sein; die Durchführung der Bestimmungen des Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Behörden der Gliedstaaten zuständig sind, werden Sache dieser Behörden sein; die Durchführung von Bestimmungen, die sowohl bundes- wie gliedstaatliche Aspekte haben, wird dementsprechend Sache der jeweils verfassungsmäßig zuständigen Behörden sein (für Zwecke der Durchführung wird das Nordterritorium als Gliedstaat angesehen).

Zu diesem Zweck hat die australische Regierung mit den verantwortlichen Staats- und Territoriumsministern Beratungen mit dem Ziel durchgeführt, zu kooperativen Vereinbarungen für die Koordinierung und Erleichterung der Durchführung des Paktes zu gelangen.“

Australien anerkennt den in Artikel 10 Absatz 1 enthaltenen Grundsatz und die allgemeinen Grundsätze der übrigen Absätze dieses Artikels, meldet jedoch den Vorbehalt an, daß diese und andere Bestimmungen des Paktes Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften der derzeit in Australien geltenden Art betreffend die Aufrechterhaltung der Disziplin in Strafanstalten unberührt lassen. Betreffend Absatz 2 (a) wird der Grundsatz der Trennung als ein schrittweise zu erreichendes Ziel anerkannt. Betreffend die Absätze 2 (b) und 3 (zweiter Satz) wird die Verpflichtung zur Trennung nur so weit anerkannt, als die Trennung von den zuständigen Behörden als günstig für die betroffenen Jugendlichen oder Erwachsenen angesehen wird.“

Australien stimmt dem Absatz 3 (b) mit der Maßgabe zu, daß mit dem Hinweis auf hinreichende Gelegenheit nicht gefordert ist, den Angeklagten alle Gelegenheiten zu bieten, die dem Rechtsvertreter eines Angeklagten zur Verfügung stehen.

Australien anerkennt die Forderung des Absatzes 3 (d), derzufolge jeder Angeklagte das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein, behält sich aber das Recht vor, einen Angeklagten auszuschließen, wenn er durch sein Verhalten den Fortgang der Verhandlung unmöglich macht.

Australien legt den Absatz 3 (d) des Artikels 14 dahingehend aus, daß er vereinbar ist mit Formen der Verteidigung, die vorsehen, daß der Verteidigte einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten hat, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht und dem Gesetz entsprechend bestimmt wird, oder daß bei anderen als schweren Straftaten eine Verteidigung nur nach Berücksichtigung aller erheblichen Umstände beigestellt wird.

Australien macht den Vorbehalt, daß die Zuerkennung einer Entschädigung nach Fehlurteilen unter den in Artikel 14 Absatz 6 genannten Umständen eher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgt als auf Grund einer bestimmten gesetzlichen Bestimmung.“

Australien stimmt den in Artikel 17 aufgestellten Grundsätzen zu, unbeschadet des Rechts, Gesetze zu erlassen und anzuwenden, die, insoweit als sie Maßnahmen gestatten, die in jemandes Privatleben, seine Familie, Wohnung oder seinen Schriftverkehr eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlstandes des Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

Australien legt Artikel 19 Absatz 2 dergestalt aus, daß er vereinbar ist mit der im öffentlichen Interesse erfolgenden Regelung des Radio- und Fernsehwesens, die darauf abzielt, der australischen Bevölkerung die bestmöglichen Rundfunksendungen zur Verfügung zu stellen.“

Australien legt die in den Artikeln 19, 21 und 22 vorgesehenen Rechte dergestalt aus, daß sie mit Artikel 20 vereinbar sind; dementsprechend behalten sich der Bund und die Gliedstaaten, die hinsichtlich des Gegenstandes des Artikels, in Angelegenheiten, die für die öffentliche Ordnung von praktischer Bedeutung sind, Gesetze erlassen hat, das Recht vor, keine weiteren diesbezüglichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen.“

Dem Hinweis auf „allgemeine und gleiche Wahlen“ in Artikel 25 Absatz (b) wird zugestimmt unbeschadet von Rechtsvorschriften, die vorsehen, daß Faktoren wie etwa Regionalinteressen bei der Festlegung von Wahlbezirken berücksichtigt werden können, oder die Sonderbedingungen festlegen für kommunale oder andere lokale Wahlgänge im Zusammenhang mit den Einnahmequellen und der Tätigkeit der betreffenden Regierungen.“

Australien erklärt, daß die in Australien derzeit geltenden Gesetze betreffend die Rechte von Personen, die wegen schweren Straftaten verurteilt wurden, im allgemeinen mit den Forderungen der Artikel 14, 18, 19, 25 und 26 vereinbar sind, und behält sich das Recht vor, keine Abänderung dieser Gesetze anzustreben.“

Die Bestimmungen der Artikel 2 (1) und 24 (1), 25 und 26 betreffend Diskriminierung und Unterscheidung zwischen Personen lassen die Gesetze unberührt, deren Ziel es ist, für die Angehörigen einer oder mehrerer Menschengruppen den gleichen Genuß der im Pakt umschriebenen Rechte zu erlangen. Australien anerkennt den Artikel 26 auf der Grundlage, daß es das Ziel dieser Bestimmung ist, das Recht eines jeden auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz zu bekräftigen.“

Mit 6. November 1984 hat Australien diese Vorbehalte und Erklärungen mit Ausnahme der Vorbehalte zu Art. 10 Abs. 2 (a), 2 (b) und 3, Art. 14 Abs. 6 und Art. 20 zurückgezogen und nachstehende Erklärung abgegeben

„Australien hat ein bundesstaatliches Verfassungssystem, in dem die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt sowie die Gerichtsbarkeit zwischen dem Bund und den Gliedstaaten geteilt oder aufgeteilt ist. Die Durchführung des Vertrages in ganz Australien erfolgt durch die Behörden des Bundes, der Staaten und der Gebiete entsprechend ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnissen und Vereinbarungen betreffend ihre Geschäftsführung.“

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes vorgesehene Garantie der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines Verteidigers nicht zur Gänze anzuwenden, da sie die dort festgelegten Grundsätze zwar anerkennt, deren Verwirklichung aber solche Probleme mit sich bringt, daß die volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.

1. (Anm.: Vorbehalte zu Artikel 2, 3 und 25 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 212/2005)

2. Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 (a), wonach Beschuldigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen sind, in Übereinstimmung mit dem bereits in den Standard-Mindestregeln für die Behandlung von Gefangenen [Resolution (73)5 des Ministerkomitees des Europarates vom 19. Jänner 1973] niedergelegten Grundsatz auszulegen ist, wonach noch nicht abgeurteilte Gefangene nicht gegen ihren Willen mit verurteilten Gefangenen in Kontakt gebracht werden dürfen [Regel 7 (b) und 85 (1)]. Wenn sie darum ersuchen, kann Angeklagten gestattet werden, mit verurteilten Personen zusammen an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen.

3. Die belgische Regierung ist der Ansicht, daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche Straffällige von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind, sich ausschließlich auf die gemäß dem im belgischen Jugendschutzgesetz eingeführten Schutzsystem für Minderjährige vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen bezieht.

Hinsichtlich der übrigen jugendlichen gemeinen Rechtsbrecher beabsichtigt die belgische Regierung sich die Möglichkeit vorzubehalten, Maßnahmen zu treffen, die flexibler und genau auf die Interessen der betroffenen Personen ausgerichtet sind.

4. Hinsichtlich Artikel 14 ist die belgische Regierung der Auffassung, daß es der letzte Teil von Absatz 1 dieses Artikels anscheinend den Staaten überläßt, gewisse Abweichungen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteile vorzusehen oder nicht vorzusehen. Demgemäß stimmt der belgische Verfassungsgrundsatz, wonach es keine Ausnahmen von der öffentlichen Verkündigung der Urteile gibt, mit dieser Bestimmung überein.

Absatz 5 des Artikels findet keine Anwendung auf Personen, die, nach belgischem Recht, in zweiter Instanz im Anschluß an eine Berufung gegen ihren Freispruch in erster Instanz schuldig gesprochen und verurteilt wurden oder die, nach belgischem Recht, unmittelbar vor ein höheres Gericht, wie das Kassationsgericht, das Berufungsgericht oder das Geschworenengericht, gebracht werden.

5. Die Artikel 19, 21 und 22 werden von der belgischen Regierung im Zusammenhang mit den in den Artikeln 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 dargelegten oder zugelassenen Bestimmungen und Einschränkungen angewendet.

6. Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maßnahmen auf dem in Artikel 20 Absatz 1 angeführten Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner Gesamtheit in einer Form angewendet wird, die die in den Artikeln 18, 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in den Artikeln 18, 19, 21 und 22 des Paktes bestätigten Rechte auf Gedanken- und Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit und auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit berücksichtigt.

7. Die belgische Regierung erklärt, Artikel 23 Absatz 2 dahingehend auszulegen, daß das Recht von Personen im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, voraussetzt, daß die inländischen Rechtsvorschriften nicht nur das heiratsfähige Alter festsetzen, sondern auch die Ausübung dieses Rechtes regeln können.

Chile hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet und ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser Pakt trat völkerrechtlich am (23.) März 1976 in Kraft.

Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit 11. März 1976 aus Gründen der inneren Sicherheit im Ausnahmezustand; dieser wurde durch das „Legislative Decree“ Nr. 1.369, wie gesetzlich vorgesehen, verhängt.

Die Verhängung erfolgte gemäß den Verfassungsbestimmungen betreffend den Ausnahmezustand, die seit 1925 in Kraft sind, angesichts der unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und auf Grund der Tatsache, daß es in Chile weiterhin aufrührerische Extremistengruppen gibt, die den Sturz der bestehenden Regierung anstreben.

Infolge Verhängung des Ausnahmezustandes wurden die in den Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25 Buchstabe b des Paktes über bürgerliche und politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschränkt.

Ich teile dies hiemit den übrigen Vertragsstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte durch Ihre Vermittlung mit.

1. Die Regierung Dänemarks erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 10 Absatz 3, zweiter Satz: Üblicherweise werden in Dänemark beträchtliche Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende Altersverteilung der Verurteilten, die eine Gefängnisstrafe verbüßen, zu gewährleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet, die Möglichkeit flexibler Vorkehrungen beizubehalten.

2. (a) Artikel 14 Absatz 1 ist für Dänemark hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht bindend. Nach dänischem Recht geht die Möglichkeit, die Presse und die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen auszuschließen, unter Umständen über das nach dem vorliegenden Pakt zulässige Maß hinaus, und die Regierung von Dänemark ist der Auffassung, daß diese Möglichkeit nicht eingeschränkt werden sollte.

(b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist für Dänemark nicht bindend.

Das dänische Rechtsprechungsgesetz enthält genaue Bestimmungen, die die in diesen beiden Absätzen behandelten Fragen regeln. In manchen Fällen ist das dänische Recht weniger restriktiv als der Pakt (z. B. kann ein Spruch der Geschworenen in der Schuldfrage durch ein Gericht höherer Instanz nicht nachgeprüft werden, vgl. Absatz 5); in anderen Fällen ist das dänische Recht restriktiver als der Pakt (z. B. hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei dem der Angeklagte freigesprochen wurde, vgl. Abs. 7).

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 5 und 7 abgeändert mit BGBl. III Nr. 217/2019)

3. Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 erklärt. Dieser Vorbehalt entspricht dem von Dänemark bei der XVI. Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1961 abgegebenen Votum, als die dänisch Delegation unter Berufung auf den vorangehenden Artikel betreffend die freie Meinungsäußerung gegen das Verbot der Kriegspropaganda stimmte.

Dänemark hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Paktes sind im Sinne von Artikel 16 der Konvention vom 4. November 1950 über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuwenden.

2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes ist so anzuwenden, daß dem Gericht die Entscheidung obliegt, ob ein in Haft befindlicher Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht persönlich zu erscheinen hat.

3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgendermaßen anzuwenden

4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden, daß bei gesetzlicher Einführung einer milderen Strafe das bisher geltende Recht bei bestimmten Kategorien von Ausnahmefällen weiterhin auf Straftaten Anwendung findet, die vor der Gesetzesänderung begangen wurden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Deutschland hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Ecuador hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

1. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland, daß nach geltendem finnischen Recht auch Verwaltungsbehörden Entscheidungen über eine Festnahme oder Haft treffen können, in welchem Fall die Angelegenheit erst nach Ablauf einer bestimmten Frist einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt wird.

(Anm.: Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit BGBl. Nr. 213/1991)

2. In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland, daß zwar jugendliche Rechtsbrecher in der Regel von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht angebracht erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuführen, das keine flexibleren Vorkehrungen zuläßt.

3. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 13 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1985)

4. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1985)

5. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1985

6. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 7 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1985) und

7. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes erklärt Finnland, daß es die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anwenden wird, wie es dem Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits bei der 16. Generalversammlung der Vereinten Nationen eingenommen wurde, als es gegen das Verbot der Kriegspropaganda mit der Begründung stimmte, daß ein solches Verbot die in Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie Meinungsäußerung gefährden könnte.

(1) Die Regierung der Republik ist der Auffassung, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.

(2) Die Regierung der Republik bringt hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 den folgenden Vorbehalt ein: erstens sind die in Artikel 16 der Verfassung betreffend seine Anwendung, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1978 und im Gesetz vom 9. August 1849 betreffend die Erklärung eines Belagerungszustandes, die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 betreffend die Erklärung eines Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung dieser Instrumente ermöglichen, als dem Zweck des Artikels 4 des Paktes entsprechend anzusehen; und zweitens kann der Wortlaut „in dem der Lage nach unbedingt erforderlichen Umfang“ nicht die Macht des Präsidenten der Republik einschränken, „die von den Umständen erforderten Maßnahmen“ zu treffen.

(3) Die Regierung der Republik bringt zu den Artikeln 9 und 14 einen Vorbehalt ein in dem Sinn, daß diese Artikel die Durchsetzung der disziplinären Vorschriften der Streitkräfte nicht verhindern können.

(4) Die Regierung der Republik erklärt, daß Artikel 13 das Kapitel IV der Verordnung Nr. 45-2658 vom 2. November 1945 betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich sowie die anderen, in jenen Teilen des Gebiets der Republik, in denen die Verordnung vom 2. November 1945 nicht anzuwenden ist, geltenden Instrumente betreffend die Ausweisung von Ausländern nicht abändern kann.

(5) Die Regierung der Republik legt Artikel 14 Absatz 5 dahingehend aus, daß darin ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird, demgegenüber durch Gesetz begrenzte Ausnahmen gemacht werden können, zum Beispiel im Falle bestimmter strafbarer Handlungen, die der ersten und endgültigen Entscheidung durch ein Polizeigericht unterliegen, und gerichtlich strafbarer Handlungen. Es kann jedoch gegen eine endgültige Entscheidung Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden, der über die Gesetzmäßigkeit des betreffenden Urteils entscheidet.

(Anm.: Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2014)

(6) Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 19, 21 und 22 des Paktes in Übereinstimmung mit den Artikeln 10, 11 und 16 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 angewendet werden.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 19 teilweise zurückgezogen mit BGBl. Nr. 213/1991)

(7) Die Regierung der Republik erklärt, daß unter dem in Artikel 20 Absatz 1 aufscheinenden Begriff „Krieg“ ein gegen das Völkerrecht verstoßender Krieg zu verstehen ist, und erachtet jedenfalls die französische Gesetzgebung auf diesem Gebiet für angemessen.

(8) Im Lichte von Artikel 2 der Verfassung der Französischen Republik erklärt die französische Regierung, daß Artikel 27, soweit die Republik betroffen ist, nicht anzuwenden ist.

„... aus finanziellen Gründen sieht unsere Verfassung unentgeltlichen Rechtsbeistand für Angeklagte nur bei Kapitalverbrechen vor. Die Regierung von Gambia möchte daher einen Vorbehalt im Hinblick auf den diesbezüglichen Artikel 14 (3) d des Paktes einbringen.“

Ghana hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Guinea-Bissau am 24. September 2013 eine Erklärung nach Art. 41 des Paktes abgegeben.

Obzwar sich die Regierung der Republik Guayana zum Grundsatz der Beistellung eines Verteidigers in allen hiefür in Frage kommenden Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bemüht und diesem Grundsatz in gewissen Fällen bereits jetzt Rechnung trägt, bringt die Durchführung eines umfassenden Rechtsbeistandssystems doch solche Probleme mit sich, daß eine volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.

Obzwar die Regierung der Republik Guayana sich zum Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige Haft bekennt, ist es derzeit noch nicht möglich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

II. Hinsichtlich des Artikels 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte steht die Regierung der Republik Indien auf dem Standpunkt, daß die Bestimmungen dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 Klauseln (3) bis (7) der Verfassung Indiens anzuwenden sind. Außerdem besteht nach dem indischen Rechtssystem kein erzwingbares Recht auf Entschädigung seitens des Staates für Personen, die behaupten, Opfer ungerechtfertigter Verhaftung oder Haft zu sein.

III. Bezüglich Artikel 13 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte behält sich die Regierung der Republik Indien das Recht vor, ihr Ausländerrecht anzuwenden.

In bezug auf Artikel 23 und alle sonstigen Bestimmungen des Paktes, für die der vorliegende Vorbehalt von Belang sein könnte, werden in Israel Fragen des Zivilstandes nach den Religionsgesetzen der betroffenen Parteien geregelt.

Insofern, als solche Gesetze mit den Verpflichtungen des Staates aus dem Pakt nicht vereinbar sind, behält sich Israel das Recht vor, diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.

Italien hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Die in Artikel 14 Absatz 3 lit. a enthaltenen Bestimmungen werden als mit den geltenden italienischen Bestimmungen vereinbar angesehen, die die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung regeln und bestimmen, in welchen Fällen die Selbstverteidigung zulässig und in welchen der Beistand eines Verteidigers erforderlich ist.

Bezüglich des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 „Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden“ erklärt die italienische Republik, daß sie diese Bestimmung als ausschließlich für laufende Verfahren geltend auslegt.

Daher kann eine Person, die bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung verurteilt wurde, nicht in den Genuß eines nach dieser Entscheidung angenommenen Gesetzes kommen, das eine leichtere Strafe vorsieht.

Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 werden ausgelegt als vereinbar mit dem für den staatlichen Rundfunk und das staatliche Fernsehen geltenden Genehmigungssystem und mit den für die lokalen Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie mit den für die Einrichtungen zur Weitergabe ausländischer Programme gesetzlich eingeführten Beschränkungen.

Bezugnehmend auf den von der Regierung Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes eingenommenen Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des genannten Übereinkommens angeführte „Polizei“ als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angeführten „Angehörigen . .. der Polizei“ als das Personal der japanischen Feuerwehr einschließend zu verstehen sind.

Kanada hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 22 des Paktes in dem Maße angewendet werden, soweit sie mit den Bestimmungen der örtlichen, in der Verfassung der Republik Korea verankerten Gesetzgebung übereinstimmen.

Kroatien hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Luxemburg hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Die Anwendung der Grundsätze gemäß Art. 18 des Paktes erfolgt ohne Präjudizwirkung auf die Verfassung der Republik der Malediven.

1. Artikel 13 – Die Regierung von Malta bekräftigt die in Artikel 13 festgelegten Grundsätze. Doch kann sie unter den gegenwärtigen Umständen nicht völlig den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

2. Artikel 14 Absatz 2 – Die Regierung von Malta erklärt, daß sie Absatz 2 des Artikels 14 des Paktes dahingehend auslegt, daß er nicht irgendein bestimmtes Gesetz daran hindert, einer nach diesem Gesetz angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatsachen aufzuerlegen.

3. Artikel 14 Absatz 6 – Obzwar die Regierung von Malta den Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige Haft anerkennt, ist es derzeit noch nicht möglich, einen solchen Grundsatz in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 6 des Paktes durchzuführen.

4. Artikel 19 – In dem Wunsche, jede Unsicherheit bei der Anwendung von Artikel 19 des Paktes zu vermeiden, erklärt die Regierung von Malta, daß die Verfassung von Malta gestattet, daß Beamten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer freien Meinungsäußerung solche Einschränkungen auferlegt werden, die vernünftigerweise in einer demokratischen Gesellschaft zu rechtfertigen sind. Der Verhaltenskodex von Beamten des öffentlichen Dienstes in Malta gestattet ihnen nicht, während ihrer Arbeitszeit oder in den Amtsräumen an politischen Diskussionen oder anderen politischen Aktivitäten aktiv teilzunehmen.

Die Regierung von Malta behält sich ebenfalls das Recht vor, Artikel 19 insofern nicht anzuwenden, als dies mit dem Gesetz 1 aus 1987 mit dem Titel „Gesetz zur Regelung der Einschränkungen von politischen Betätigungen von Ausländern“ voll zu vereinbaren ist, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention von Rom (1950) zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder mit Abschnitt 41 Absatz 2 lit. a (ii) der Verfassung von Malta.

5. Artikel 20 – Die Regierung von Malta legt Artikel 20 im Einklang mit den von den Artikeln 19 und 21 des Paktes übertragenen Rechten aus, behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Artikels 20 keine gesetzliche Regelung einzuführen.

6. Artikel 22 – Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 22 insoweit nicht anzuwenden, als bestehende gesetzliche Maßnahmen mit diesem Artikel nicht voll vereinbar sind.

„Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 10 (2) (b) oder Artikel 10 (3) nicht anzuwenden, wenn Umstände eintreten, in denen die Knappheit entsprechender Einrichtungen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen unvermeidlich macht; sie behält sich weiters das Recht vor, Artikel 10 (3) nicht anzuwenden, wenn die Interessen anderer Jugendlicher in einer Anstalt die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straffälligen erfordern oder wenn die gemeinsame Unterbringung als günstig für den Betroffenen angesehen wird.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 14 (6) in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als sie mit dem bestehenden System der freiwilligen Zahlungen an Personen, denen aus einem Fehlurteil Nachteile erwachsen sind, nicht zufrieden ist.

Die Regierung von Neuseeland, die gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich der Aufforderung zu National- und Rassenhaß und des Aufstacheins von Feindseligkeit oder Übelwollen gegenüber irgendeiner Personengruppe getroffen hat, behält sich, mit Rücksicht auf die Redefreiheit, das Recht vor, keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 20 zu treffen.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 22, soweit er sich auf Gewerkschaften bezieht, in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als bestehende Rechtsvorschriften, die eine wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten und geordnete Beziehungen zwischen den Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.“

„Die Regierung von Neuseeland erklärt auf Grund von Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, der ebenfalls auf Grund von Artikel 41 seine Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses in bezug auf sich selbst erklärte, außer diese Erklärung durch einen solchen Mitgliedstaat erfolgte weniger als zwölf Monate vor der Vorlage einer Beschwerde dieses Staates betreffend Neuseeland.“

Das Königreich der Niederlande stimmt dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz bei, ist jedoch der. Ansicht, daß Fragen betreffend die Ansichten über die Behandlung von Gefangenen derartigen Veränderungen unterworfen sind, daß es nicht durch die in den Absätzen 2 und 3 (zweiter Satz) dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen gebunden sein möchte.

Das Königreich der Niederlande betrachtet die Niederlande und die Niederländischen Antillen hinsichtlich dieser Bestimmung als zwei getrennte Territorien eines Staates.

Das Königreich der Niederlande betrachtet die Niederlande und die Niederländischen Antillen hinsichtlich dieser Bestimmungen als zwei verschiedene Länder.

Das Königreich der Niederlande behält sich die gesetzliche Möglichkeit vor, eine einer strafbaren Handlung beschuldigte Person im Interesse der ordentlichen Führung des Verfahrens aus dem Gerichtssaal zu entfernen.

Das Königreich der Niederlande behält dem Obersten Gerichtshof der Niederlande das gesetzliche Recht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf bestimmte, schwerwiegende Gesetzesverletzungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes beschuldigter Personengruppen vor.

Das Königreich der Niederlande nimmt diese Bestimmung nur insoweit an, als sich aus ihr keine Verpflichtungen ergeben, die über die in Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und in Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen in ihrer derzeitigen Fassung enthaltenen hinausgehen. Sie lauten

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmung mit der Maßgabe an, daß sie das Königreich nicht daran hindert, für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen vorzuschreiben.

Das Königreich der Niederlande nimmt die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung für die Niederländischen Antillen nicht an.

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 333/1987)

„[Das Königreich der Niederlande] stellt klar, daß [es], obgleich die Vorbehalte [...] zum Teil den Charakter von Auslegungen haben, es vorzog, in allen Fällen Vorbehalte anstelle von interpretativen Erklärungen zu machen, da bei Verwendung der letztgenannten Form Unsicherheit darüber entstehen könnte, ob der Text des Paktes Auslegungen zuläßt. Durch die Verwendung der Form des Vorbehalts möchte das Königreich der Niederlande in allen Fällen sicherstellen, daß die in Frage stehenden, aus dem Pakt resultierenden Verpflichtungenfür das Königreich nicht oder nur in der angegebenen Form gelten.“

Verurteilte Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verbüßen, tun dies in der Regel in einem Gefangenenhaus. Da es zur Zeit nicht möglich ist, daß sehr kurze Strafen ausschließlich in Strafvollzugsanstalten verbüßt werden, muß hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 (a) ein Vorbehalt eingelegt werden.

Seit die in Frage stehenden Bestimmungen ausgearbeitet wurden, sind in den Ansichten über die Behandlung von Gefangenen wesentliche Veränderungen vor sich gegangen; man ist immer mehr der Auffassung, daß eine Trennung eher nach der Persönlichkeit als nach dem Alter stattfinden sollte. Das Königreich der Niederlande möchte sich von dieser Entwicklung nicht ausschließen, indem es sich an die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 (b) und Absatz 3 (zweiter Satz) bindet.

Das Königreich der Niederlande, Mitglied des Paktes, besteht verfassungsmäßig aus den Ländern der Niederlande und der Niederländischen Antillen.

Einreise und Aufenthalt sind in diesen beiden Ländern verschieden geregelt. Das Königreich der Niederlande möchte außer Zweifel stellen, daß Artikel 12 nicht bedeutet, daß der gesetzliche Wohnsitz in einem der beiden Länder ein Recht auf Einreise in das andere begründet.

Im allgemeinen stimmen die Rechtsvorschriften des Königreiches der Niederlande mit den in diesem Artikel enthaltenen Grundsätzen betreffend die Behandlung von Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden, überein.

In einigen Punkten jedoch decken sich die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften nicht mit dem genauen Wortlaut eines Teils dieses Artikels.

Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3 (d), derzufolge jedermann das Recht hat, daß über ihn in seiner Anwesenheit verhandelt wird, ist auch ein Grundsatz der Rechtsvorschriften des Königreiches, es gibt jedoch einige Ausnahmen. Gemäß Artikel 292 der Strafprozeßordnung der Niederlande kann der Vorsitzende des Gerichtshofes anordnen, daß ein Zeuge in Abwesenheit der einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigten Person verhört wird, vorausgesetzt, daß der Beschuldigte unverzüglich informiert wird, was in seiner Abwesenheit vor sich gegangen ist; gemäß Artikel 303 kann eine einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigte Person, die die Ruhe oder die Ordnung des Gerichts stört und vom Vorsitzenden erfolglos verwarnt wurde, aus dem Saal gewiesen werden; gemäß Artikel 304 können Fragen betreffend den Geisteszustand eines Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt werden; schließlich können gemäß Artikel 500 Fragen betreffend die Persönlichkeit oder die Lebensumstände des Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt werden.

Die Strafprozeßordnung der Niederländischen Antillen enthält Bestimmungen gleicher Art. Das Königreich der Niederlande ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen die ordnungsgemäße Justizverwaltung erleichtern und deshalb beibehalten werden sollen.

Der in Artikel 14 Absatz 5 enthaltene Grundsatz, daß jeder, der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht haben muß, das Urteil durch ein Gericht höherer Instanz nachprüfen zu lassen, auch in den Rechtsvorschriften des Königreichs zu finden ist. Über schwerwiegende strafbare Handlungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch eine bestimmte, kleine Personengruppe mit Regierungsverantwortlichkeit wird jedoch gemäß Artikel 178 der Verfassung vom Obersten Gerichtshof der Niederlande als Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit entschieden. Der Schutz der Rechte des Individuums gegenüber dem Gesetz, der auch der dem Artikel 14 Absatz 5 des Paktes zugrundeliegende Gedanke ist, wird dabei durch die Verdoppelung der normalen Anzahl der Richter dieses Gerichts (zehn statt fünf) zu erreichen gesucht. Die Strafverfolgung erfolgt in solchen Fällen durch den Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof, der, im Gegensatz zu den normalen öffentlichen Anklägern, auf Lebenszeit bestellt und damit unabhängig von der Regierung ist.

Es ist nicht klar, ob durch Artikel 14 Absatz 7 nur die innerstaatliche oder auch die internationale Geltung des Grundsatzes ne bis in idem festgelegt wird. Gemäß Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen ist die innerstaatliche Geltung des Grundsatzes gewährleistet, aber hinsichtlich seiner internationalen Geltung bestehen gewisse Einschränkungen. Das Königreich der Niederlande stellt fest, daß es nicht wünscht, die Geltung des Grundsatzes ne bis in i d em weiter auszudehnen als nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen in ihrer derzeitigen Fassung.

Es ist äußerst schwer, ein gesetzliches Verbot von Kriegspropaganda so zu formulieren, daß übermäßige Verletzungen der Meinungsfreiheit vermieden werden. Eine Strafbestimmung müßte so abgefaßt sein, daß sie sich nur auf den Gebrauch von Waffengewalt im Widerspruch zum internationalen Recht bezieht. Es ist dann die Frage, welche Art von Gewalt als solche gemeint ist, und diese Frage scheint nicht geeignet für eine Entscheidung durch innerstaatliche Gerichte. Verfahren dieser Art würden überdies bald politischen Charakter annehmen, was im allgemeinen vermieden werden sollte. Diese Überlegungen und der Vorbehalt gelten nur für die Niederlande.

„Das Königreich der Niederlande erklärt mit Bezug auf Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel 28 genannten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.“

Mit Vorbehalten bezüglich Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 „hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von Erwachsenen unterzubringen“ und bezüglich Artikel 14 Absätze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz 1.

Peru hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Die Phillippinen haben eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Ferner hat Portugal am 27. April 1993 den Geltungsbereich auf Macao ausgedehnt.

Schweden behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 betreffend die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher von Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 7 und die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.

Das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen, steht unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Ausländer, wonach Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur für den Kanton gelten, der sie ausgestellt hat.

Die Schweiz behält sich vor, keine neuen Vorkehren zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, wie es von Artikel 20 Paragraph l vorgeschrieben ist.

Die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, welche vorsehen oder zulassen, daß Wahlen an Versammlungen nicht geheim durchgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz werden nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet.

Senegal hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Spanien hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Sri Lanka hat eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben.

Südafrika hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der Republik Venezuela wird folgendes festgelegt: „Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die Beschuldigungen persönlich mitgeteilt wurden und er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise angehört wurde. Gegen Personen, die einer strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, kann in Abwesenheit mit den gesetzlich vorgesehenen Garantien und in der gesetzlich vorgesehenen Weise ein Prozeß geführt werden.“

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 3 lit. d zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 77/2022)

1. Daß Artikel 20 keine gesetzlichen oder sonstige Maßnahmen seitens der Vereinigten Staaten gestattet oder fordert, die das durch Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten geschützte Recht auf Rede und Versammlungsfreiheit einschränken würden.

2. Daß sich die Vereinigten Staaten das Recht vorbehalten, nach Maßgabe ihrer Verfassung die Todesstrafe über jede Person (mit Ausnahme schwangerer Frauen) zu verhängen, die nach bestehenden oder zukünftigen, die Verhängung der Todesstrafe zulassenden Gesetzen verurteilt worden sind, und eine solche Bestrafung auch auf Straftaten anzuwenden, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden.

3. Daß sich die Vereinigten Staaten durch Artikel 7 insofern gebunden fühlen, als mit einer „grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung“ die nach dem fünften, achten bzw. vierzehnten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame und unübliche Behandlung oder Bestrafung gemeint ist.

4. Daß auf • Grund der Tatsache, daß nach amerikanischem Recht über Straftäter grundsätzlich die zum Tatzeitpunkt geltende Strafe verhängt wird, der dritte Satz von Artikel 15, Absatz l für die Vereinigten Staaten keine Gültigkeit besitzt.

5. Daß Politik und Praxis der Vereinigten Staaten grundsätzlich den Bestimmungen des Paktes über die Behandlung Jugendlicher im Rahmen des Strafjustizwesens entsprechen und sie unterstützen. Dessen ungeachtet behalten sich die Vereinigten Staaten das Recht vor, in besonderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10, Absatz 2 (b) und 3 sowie von Artikel 14, Absatz 4, Jugendliche als Erwachsene zu behandeln.

Der Vorbehalt der Vereinigten Staaten gegen diese Bestimmungen gilt auch in bezug auf freiwillig Militärdienst leistende Personen unter 18 Jahren.

1. Daß die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten allen Menschen den gleichen Rechtsschutz garantieren und sie weitgehend gegen Diskriminierung schützen. Die Vereinigten Staaten betrachten Unterscheidungen nach Rassenzugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status — in der Form, wie diese Begriffe in Artikel 2, Absatz l und Artikel 26 verwendet werden — als statthaft, wenn ein zumindest rationaler Zusammenhang mit einer legitimen staatlichen Zielsetzung besteht. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß das in Artikel 4, Absatz l für Zeiten des öffentlichen Notstandes festgelegte Verbot der Diskriminierung „allein“ auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft Unterscheidungen mit einer unverhältnismäßigen Auswirkung auf Personen mit einem bestimmten Status nicht ausschließt.

2. Daß die Vereinigten Staaten das in den Artikeln 9 (5) und 14 (6) garantierte Recht auf Entschädigung dahingehend verstehen, daß wirksame und vollziehbare Mechanismen geschaffen werden müssen, die es dem Opfer einer unrechtmäßigen Festnahme oder Freiheitsentziehung oder eines Fehlurteils ermöglichen, entweder von der verantwortlichen Person oder von der entsprechenden Behörde Kompensation zu fordern und gegebenenfalls auch zu erhalten. Der Anspruch auf Kompensation kann sich nach den angemessenen Erfordernissen des nationalen Rechts orientieren.

3. Daß die Vereinigten Staaten den Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ in Artikel 10, Absatz 2 (a) dahingehend verstehen, daß die gemeinsame Inhaftierung von beschuldigten mit bereits verurteilten Personen erlaubt ist, wenn dies im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit eines Menschen als geeignet erscheint, und daß Beschuldigte auf ihr Recht, getrennt von verurteilten Personen untergebracht zu werden, verzichten können. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß Artikel 10, Absatz 3 die Ziele der Bestrafung, Abschreckung und Entmündigung als zusätzliche legitime Zwecke eines Strafvollzugswesens nicht beeinträchtigt.

4. Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß es auf Grund der Unterabsätze 3 (b) und (d) des Artikels 14 nicht erforderlich ist, einem wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten einen Verteidiger seiner Wahl zur Verfügung zu stellen, wenn dem Angeklagten auf Grund seiner Bedürftigkeit vom Gericht ein Verteidiger beigestellt wird, wenn der Angeklagte finanziell in der Lage ist, selbst für seine Rechtsvertretung zu sorgen, oder wenn keine Haftstrafe verhängt worden ist. Die Vereinigten Staaten gehen auch davon aus, daß Absatz 3 (e) der Erfordernis, daß ein Angeklagter nachweisen muß, daß die von ihnen angeforderten Zeugen für seine Verteidigung notwendig sind, nicht entgegensteht. Weiters gehen die Vereinigten Staaten davon aus, daß das Verbot der Doppelbestrafung in Absatz 7 nur dann gilt, wenn ein Freispruch durch ein Gericht derselben staatlichen Instanz auf der Ebene der Bundesverwaltung oder auf einer nachgeordneten Ebene erfolgte, das nun in derselben Sache ein neuerliches Verfahren anstrebt.

5. Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß dieser Pakt in dem Maß, in dem sie die gesetzgebende und richterliche Verantwortung für die darin angesprochenen Bereiche trägt, durch die Bundesregierung und in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungen der Bundesstaaten und Gemeinden umzusetzen ist; in dem Maß, in dem diese die Verantwortung für solche Bereiche tragen, trifft die Bundesregierung geeignete Vorkehrungen im Rahmen des bundesstaatlichen Systems, die es den zuständigen Behörden der Bundesstaaten oder Gemeinden ermöglichen, die geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung des Paktes zu unternehmen.

1. Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß die Bestimmungen der Artikel l bis 27 des Paktes nicht automatisch durchführbar sind.

2. Daß die Vereinigten Staaten der Ansicht sind, daß die Vertragsstaaten nach Möglichkeit von Restriktionen und Beschränkungen der durch diesen Pakt anerkannten und geschützten Rechte Abstand nehmen sollten, auch wenn solche Restriktionen oder Beschränkungen nach den Bestimmungen des Paktes zulässig sind. Die Vereinigten Staaten sehen Artikel 5, Absatz 2, wonach die in einem Vertragsstaat bestehenden grundlegenden Menschenrechte nicht unter dem Vorwand eingeschränkt werden dürfen, daß sie dieser Pakt in einem geringeren Ausmaß anerkennt, in einer besonderen Beziehung zu Artikel 19, Absatz 3, wonach bestimmte Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung erlaubt sind. Die Vereinigten Staaten erklären, daß sie in bezug auf alle solche Restriktionen und Beschränkungen nach den Erfordernissen und Bestimmungen ihrer Verfassung handeln werden.

3. Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß das in Art. 47 bezugnehmende Recht nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht geltend gemacht werden darf.

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß den Artikeln 1, 2 und 73 der Satzung) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches ihre Erklärung zu Artikel 1 aufrecht, die sie bei der Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, auf Angehörige und Bedienstete der Streitkräfte der Krone sowie auf Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten rechtmäßig festgehalten werden, jene Gesetze und Verfahren anzuwenden, die ihr zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen, und die Annahme der Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschränkungen, die für diese Zwecke jeweils gesetzlich gestattet sind.

Sollte es irgendwann an entsprechenden Gefängniseinrichtungen fehlen oder die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Jugendlichen als für beide Seiten günstig erscheinen, so behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmungen verlangen, daß inhaftierte Jugendliche getrennt von den Erwachsenen untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Gibraltar, Montserrat und den Turks- und Caicos-Inseln insofern nicht anzuwenden, als darin eine Trennung von Beschuldigten und Verurteilten verlangt wird.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 217/2019)

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen, daß sie für jedes der zum Vereinigten Königreich gehörenden Gebiete und für die von ihm abhängigen Gebiete gesondert gelten.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Einwanderungsgesetze bezüglich der Einreise in das Vereinigte Königreich, des Aufenthaltes in diesem und der Ausreise aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und die Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der anderen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt daher vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Gesetze hinsichtlich Personen, die zum betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 13 in Hongkong nicht anzuwenden, soweit darin das Recht auf Nachprüfung der Entscheidung, einen Ausländer auszuweisen, sowie das Recht, sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen, festgelegt ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Garantie der unentgeltlichen Verteidigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht zur Gänze anzuwenden, als der Mangel an Rechtsanwälten die Einhaltung dieser Garantie auf den britischen Jungferninseln, den Cayman-Inseln, den Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln, der Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und abhängiger Gebiete sowie Tuvalu unmöglich macht.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Artikel 20 unter Berücksichtigung der in Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten Rechte aus, und da sie aus gegebenem Anlaß im Interesse der öffentlichen Ordnung (ordre public) bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, behält sie sich das Recht vor, von der Erlassung weiterer derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft gemäß diesen Vorschriften jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende Bindungen an das Vereinigte Königreich oder eines seiner abhängigen Gebiete aufweisen, und daher erfolgt die Annahme von Artikel 24 Absatz 3 und der übrigen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Vorschriften.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 25 Buchstabe b, sofern diese Bestimmung die Einführung eines gewählten Exekutivrates oder Gesetzgebenden Rates in Hongkong erforderlich machen sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt auf der Insel Man betrifft.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 25 lit. c zurückgezogen mit BGBl. Nr. 252/1994)

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches teilt den anderen Vertragsstaaten dieses Paktes gemäß Artikel 4 ihre Absicht mit, fortlaufend Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dem Pakt außer Kraft setzen.

In den letzten Jahren ist es im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit der Lage in Nordirland zu organisierten Terrorkampagnen gekommen, in deren Verlauf unter anderem Morde, Mordversuche, schwere Körperverletzungen, Einschüchterung und gewaltsame Störungen der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie zu Bombenanschlägen und Brandstiftungen, die Todesfälle, Verletzungen und umfangreiche Sachschäden zur Folge hatten. Damit ist ein öffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gegeben. Dieser Notstand begann bereits vor Ratifikation des Paktes durch das Vereinigte Königreich, und es wurden wiederholt Gesetze im Hinblick auf ihn erlassen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hielt es für notwendig (und hält es in einigen Fällen weiterhin für notwendig), sich in dem Ausmaß, in dem dies angesichts der Erfordernisse der Lage unumgänglich ist, zusätzliche Befugnisse zum Schutze des Lebens und des Eigentums sowie zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwirken, einschließlich der Inanspruchnahme von Befugnissen zur Festnahme, zur Verhängung der Haft und Absperrungen. Sofern irgendeine dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen von Artikel 9, 10 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 22 des Paktes unvereinbar ist, setzt das Königreich hiemit seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen außer Kraft.

Nach ihrem Beitritt zu den Pakten erachtet es die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam für nötig, zu erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Artikels 26 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auf Grund deren es einer Anzahl von Staaten verwehrt ist, Mitglieder der Pakte zu werden, diskriminierender Natur sind. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist der Auffassung, daß die Pakte, gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Begrenzung zur Teilnahme offenstehen sollten.

Erklärungen, durch welche die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Artikel 41 anerkannt wird

Belgien (mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1987) hat erklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Belgien eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Chile anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses in allen jenen Fällen, die seit dem 11. März 1990 anhängig sind.

Die Regierung von Dänemark anerkennt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für einen neuerlichen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. März 1978 die in Artikel 41 erwähnte Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Artikels die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Mitgliedstaates insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als die Verpflichtungen, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes übernommen worden sind, einander entsprechen.

Finnland erklärt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel 28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

Malta haterklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Malta eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

Schweden anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes erwähnten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.

Der Schweizer Bundesrat erklärt gemäß Art. 41 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dass er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 16. April 2010, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Vertragsstaaten über die Nichteinhaltung von anderen Vertragsstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens anerkennt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz mit Wirksamkeit vom 24. Jänner 2022 gemäß Art. 41 Abs. 1 erklärt, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach, für einen Zeitraum von fünf Jahren anzuerkennen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt gemäß Artikel 41 dieses Paktes, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat vorgelegt wurden, anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlaßt haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als im Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Pakts und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.

(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.

(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.

(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht allgemeine Regel sein, daß Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden; doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, daß für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jedem Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.

(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

(3) Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht und in billiger Weise öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt notwendig ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien

(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.

(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein Gericht höherer Instanz nachprüfen zu lassen.

(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht jedes Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen; sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.

(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Fall einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den im Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Er besteht aus 18 Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die die im Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.

(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Paktes statt.

(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuß – außer bei einer Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes – fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuß innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.

(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet in einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt. In dieser Versammlung, die beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.

(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(2) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die Bestimmungen der vorstehenden Artikel dieses Teils des Paktes.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Nimmt ein Ausschußmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitgliedes für frei geworden erklärt.

(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitgliedes unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des Rücktritts an für freigeworden erklärt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft die Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes vorschlagen können.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.

(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitgliedes, das auf einen nach Artikel 33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuß nach Maßgabe des genannten Artikels frei geworden ist.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung, die den Aufgaben des Ausschusses zukommt, festgesetzt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Jedes Ausschußmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, daß es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar

(2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der sie dem Ausschuß zur Prüfung weiterleitet. In den Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes behindern.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuß den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten.

(4) Der Ausschuß prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuß kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.

(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuß Stellungnahmen zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen auf Grund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der die Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.

(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.

(5) Das im Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.

(6) Die dem Ausschuß zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.

(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat, keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befaßt worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben des Ausschusses unberührt.

(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.

(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt, erforderlichenfalls die Ausgaben der Kommissionsmitglieder zu bestreiten, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet haben.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet der Verfahren anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder auf Grund der Satzungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorgeschrieben sind, und hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften, andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten von

Bundesrecht Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen im Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Pakt, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →