Nationalpark Hohe Tauern - Grenzänderung; Außen- und Kernzonen (kriegsmaterialverordnung)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Salzburg
N1199010099U
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 540, über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1
Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, LGBl. Nr. 107, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden, werden jene Blätter, in welchen die von den im Abs. 2 angeführten Änderungen betroffenen Grenzen enthalten sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Planblätter ersetzt.
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
§ 2
In diesen Planblättern sind gegenüber den Lageplänen der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 folgende Änderungen vorgenommen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
§ 3
Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 genannten Stellen aufliegen.