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Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

Salzburg

N1198919649A

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

(System Gauß-Krüger M 34 Grad östlich Ferro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 1

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Leogang gefaßten Reiteralm-, Rotenbrunn- und Kösselquellen und der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Weißbach bei Lofer gefaßten Hackerquelle sowie zur Sicherung der Friedlbrunnquellen, des Quellgebietes Saalachtal und der Lamprechtsofenquellen für eine zukünftige Nutzung durch die Wasserversorgungsanlagen der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer und der Gemeinden Leogang, Weißbach bei Lofer und St. Martin bei Lofer wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 2

(1) Das Schongebiet umfaßt den Ostteil der Leoganger Steinberge. Die Grenze verläuft ausgehend im Norden vom Schnittpunkt des nach Süden ansteigenden Kammes des Schieder Waldes mit der Höhenlinie 800 den Kamm aufwärts über die Kote 1091 geradlinig über das Lahner Horn (Kote 2019) und das Rotschartl (Kote 1900) zum Großen Rothorn (Kote 2405). Vor hier verläuft die Grenze dem Kamm entlang nach Süden über das Kleine Rothorn (Kote 2391), die Scharl Spitze (Kote 2438), das Rotnieder (Kote 2376), den Signalkopf (Kote 2465) bis zum Hundshörndl (Kote 2482), sodann geradlinig nach Südosten bis zum Schnittpunkt des östlichen Uferabbruches des Hinterrettenbachgrabens mit der Höhenlinie 1160 nordwestlich der Reiteralm (Waldrand).

Von hier verläuft die Grenze entlang der Höhenlinie 1160 nach Osten und Nordosten bis zum Schnittpunkt mit dem Reiterbach, sodann geradlinig nach Nordnordosten bis zum Wildzacken (Kote 2092), sodann geradlinig nach Südosten über Schaflzacken (Kote 1734) zum Hinteren Sonnberg (Kote 1361) und biegt dann leicht östlich bis zum Schnittpunkt des Birnbaches (Ullachgraben) mit der Höhenlinie 900 um. Von hier schwenkt die Grenze geradlinig nach Nordosten bis zur Kote 1577 um, verläuft weiter geradlinig nach Ostsüdosten bis zur Höhenlinie 800 nördlich des Weilers Biebing und des Bildstockes Kote 786 und folgt sodann dem Waldrand nach Osten bis zur Höhenlinie 700. Von hier zieht die Grenze geradlinig durch die Talebene nach Osten bis zum Schnittpunkt des Euringer Baches mit der Zufahrtsstraße zum Schießplatz Lenzing des Österreichischen Bundesheeres, sodann in nordnordwestlicher Richtung geradlinig entlang des Westrandes dieser Zufahrtsstraße bis zum Schnittpunkt ihrer gedachten Verlängerung mit dem Hangfuß und von hier geradlinig hangaufwärts bis zum Lärchkopf (Kote 1543). Die Grenze folgt nun nach Osten dem Kamm vom Lärchkopf hangabwärts zum Saalachtal bis zu dessen Schnitt mit dem linken Saalachufer und folgt diesem flußabwärts bis zur Brücke des Zufahrtsweges zum Hackergut, schwenkt dann entlang dieses Weges nach Süden bis zum Schnitt mit der Höhenlinie 660 und folgt dieser unter Aussparung des Wieserergutes bis zum Schnittpunkt mit der vom nördlichen Ausgangspunkt (Schnittpunkt des Schieder Wald-Kammes mit der Höhenlinie 800) nach Nordosten gedachten geraden Linie. Von hier schließt sich die Grenze geradlinig nach Südwesten bis zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:25.000 eingetragen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer und den Gemeinden Leogang, Weißbach bei Lofer und St. Martin bei Lofer zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufliegt.

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Bundesrecht Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 6

Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Landesrecht Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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