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Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

Landesrecht Umlegung eines Teilstückes der Dientener Landesstraße (L 216)

Salzburg

N1198919424A

Landesrecht Umlegung eines Teilstückes der Dientener Landesstraße (L 216)

Die Dientener Landesstraße (L 216) wird zwischen Straßenkilometer 0,0 und Straßenkilometer 0,1 wie folgt umgelegt

Die neue Trasse beginnt bei Straßenkilometer 0,0 und wird auf eine Länge von rund 100 m bis zu 25 m gegenüber dem bisherigen Bestand nach Nordwesten verlegt. Bei Straßenkilometer 0,1 mündet die neue Trasse in die bestehende Dientener Straßentrasse ein.

Landesrecht Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

§ 1

Aufwandsentschädigung

(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von maximal 50 v.H. eines Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgt jährlich, abhängig von dem durch die Arbeitsschwerpunkte, die Anzahl der Geschäftsfälle und Projekte des jeweiligen Jahres bedingten Zeitaufwand des Obmannes, gemeinsam mit dem Jahresvoranschlag durch Beschluß der Verbandsversammlung.

(2) Dem Obmann-Stellvertreter gebührt für jede besondere Arbeitsverrichtung neben dem Sitzungsgeld gemäß § 2 eine Entschädigung bis zu 50 Euro. Die Aufwandsentschädigung des Obmann-Stellvertreters, bestehend aus der Entschädigung für besondere Arbeitsverrichtungen und Sitzungsgeld gemäß § 2 ist der Höhe nach mit 25% der Entschädigung des Obmannes zu begrenzen. Diese Regelung gilt nicht für den Fall der Vertretung des Obmannes gemäß § 1 Abs. 3. Diese besondere Arbeitsverrichtung muß im Auftrag oder in Vertretung des Obmannes erfolgen, wobei pro Kalendertag nur eine besondere Arbeitsverrichtung des Obmann-Stellvertreters in Rechnung gestellt werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 128/2001)

(3) Für den Fall der Verhinderung des Obmannes über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen gebührt dem Obmann-Stellvertreter ein auf die Dauer der Stellvertretung bezogener aliquoter Anteil der Entschädigung des Obmannes.

Landesrecht Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

§ 2

Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern eines Verbandsvorstandes, den Mitgliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlungen gebührt für jede Teilnahme an einer Sitzung als Ersatz für Zeitversäumnis und Aufenthaltskosten eine Entschädigung von 50 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 128/2001)

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist mittels eines Antrages geltend zu machen.

Landesrecht Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

§ 3

Aufenthalts- und Reisekosten

(1) Für jene Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Mitglied und im Auftrag eines Bezirksabfallverbandes erfolgen, gebührt den Mitgliedern der Verbandsvorstände und der Verbandsversammlungen der Ersatz der Aufenthalts- und Reisekosten nach den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(2) Dem Obmann eines Abfallverbandes gebührt der Ersatz der Aufenthaltskosten, jedoch nur für Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc. außerhalb des Verbandsbereiches.

(3) Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

Landesrecht Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. September 1998 ereignen, ist die Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1997, LGBl. Nr. 157/1997, weiterhin anzuwenden.

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