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10000615 AT

Standesamtsverband Mittersill - Gemeinde Hollersbach

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Standesamtsverband Mittersill - Gemeinde Hollersbach

Salzburg

N1198919421A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“

Landesrecht Standesamtsverband Mittersill - Gemeinde Hollersbach

§ 1

Die Gemeinde Hollersbach wird aus dem Standesamtsverband Mittersill mit Wirkung vom 1. Juli 1989 ausgeschieden.

Landesrecht Standesamtsverband Mittersill - Gemeinde Hollersbach

§ 2

Die vom Standesamtsverband Mittersill geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.

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