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10000614 AT

Auflösung der Standesamtsverbände Golling und Abtenau

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Auflösung der Standesamtsverbände Golling und Abtenau

Salzburg

N1198919417A

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

Landesrecht Auflösung der Standesamtsverbände Golling und Abtenau

§ 1

Der aus der Marktgemeinde Golling an der Salzach und den Ortsteilen Voregg, Moosegg und Scheffau der Gemeinde Scheffau bestehende Standesamtsverband Golling wird mit Wirkung vom 1. Juli 1989 aufgelöst.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

Landesrecht Auflösung der Standesamtsverbände Golling und Abtenau

§ 2

Der aus der Marktgemeinde Abtenau und den Ortsteilen Weitenau und Wallingwinkl der Gemeinde Scheffau bestehende Standesamtsverband Abtenau wird mit Wirkung vom 1. Juli 1989 aufgelöst.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Landesrecht Auflösung der Standesamtsverbände Golling und Abtenau

§ 3

Die von den bisherigen Standesamtsverbänden Golling und Abtenau geführten Personenstandsbücher sind von der Marktgemeinde Golling an der Salzach bzw. der Marktgemeinde Abtenau weiterzuführen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

Bundesrecht Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

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