Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000606 AT

Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →