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Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

§ 1. (1) Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.

(2) Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen.

(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Entscheidung (dem Vergleich) unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie von der Republik Österreich selbst erhoben werden.

Bundesrecht Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität für Österreich wirksam wird.

Bundesrecht Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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