V Verdienstentgang von Gemeindeorganen wegen Funktionsausübung
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
V Verdienstentgang von Gemeindeorganen wegen Funktionsausübung
Salzburg
N1198912202A
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 21. Feber 1989, Zl. 3/06-51.796/23-1989, das Gebiet der Marktgemeinde St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, nach Maßgabe des in der Verordnung LGBl. Nr. 93/1989 festgesetzten Kurbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als heilklimatischer Kurort anerkannt hat.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)
bestimmt.
§ 2
Höhe des Stundenausmaßes
(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im § 1 angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im § 1 angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(3) Wird eine im § 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und 2.
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß § 2 beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter)
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)
Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 10 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 15 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 17 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 18 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 20 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 21 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 27 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 33 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 36 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 37 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(Anm.: es folgt der Text der Änderung von Artikel 40 des Vertrages, BGBl. Nr. 229/1966)
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Die in den Abschnitten I, II, III und V angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975.