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Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

78 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (78)

Gesetzestext (78 Artikel)

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

Oberösterreich

N6199816204V

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

Salzburg

N1198912070A

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sich die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien auf die für die Vertragsstaaten geltenden Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.“

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sie zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikels 20 des vorgenannten Übereinkommens zu erfüllen hat, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich zuständig bezeichnet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben

Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß.

Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

a) Zu Artikel 21 Abs. 4 des Übereinkommens

Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.

b) Zu Artikel 24 des Übereinkommens

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sich die Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf die für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.

1. Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß, ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel in summarischen und dringenden Angelegenheiten vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

2. Nach Artikel 24 des Übereinkommens können die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat der ständige Vertreter der Niederlande beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung abgegeben

„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24 des Übereinkommens zu erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank") von Den Haag wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht bestimmt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim Europarat nachstehende Erklärung abgegeben

„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24 des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Ratifikationsurkunde hinsichtlich folgender Gebiete hinterlegt

Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland; Belize; Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln; Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat; Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete; Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia in Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

a) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

b) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind.

c) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige Gerichte

Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem Anlaß folgende Erklärungen abgegeben

,,a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens sind in gleicher Weise auch hinsichtlich Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden (vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen Erklärung).

b) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als zuständige Gerichte

Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden."

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im internationalen Recht die Tendenz besteht, die Fälle einzuschränken, in denen ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität beanspruchen kann,

in dem Wunsch, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsame Regeln aufzustellen, die das Ausmaß der Immunität von der Gerichtsbarkeit bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates genießt und die Durchsetzung der gegen einen Staat ergangenen Entscheidungen zu sichern,

in der Erwägung, daß die Annahme solcher Regeln geeignet ist, zum Fortschritt des Vereinheitlichungswerks der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Gebiet des Rechts beizutragen, -

haben folgendes vereinbart

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, -

im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität – im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet – und namentlich auf seine Artikel 21 und 34,

in dem Wunsch, das Vereinheitlichungswerk auf dem vom Übereinkommen erfaßten Gebiet dadurch weiter auszubauen, daß das Übereinkommen durch Bestimmungen ergänzt wird, die ein europäisches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen, -

haben folgendes vereinbart

(1) Ist gegen einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Entscheidung ergangen und erfüllt er diese nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 oder 25 des Übereinkommens erfüllt werden muß, indem sie anruft

(2) Beabsichtigt der Staat, unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 des Übereinkommens ein eigenes Gericht anzurufen, so hat er dies der Partei mitzuteilen, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist; er kann sein Gericht erst anrufen, wenn sich die Partei nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung an das Europäische Gericht gewendet hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, das Europäische Gericht nicht mehr anrufen.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 20 und 25 des Übereinkommens darf das Europäische Gericht die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.

(1) Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens und dieses Protokolls sind, entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens sind auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem nach Teil III dieses Protokolls errichteten Europäischen Gericht vorzulegen. Die diesem Protokoll angehörenden Staaten verpflichten sich, eine solche Streitigkeit keinem anderen Verfahren zur Beilegung zu unterwerfen.

(2) Hat die Streitigkeit eine Frage zum Gegenstand, die bereits in einem vor dem Gericht eines Mitgliedstaats des Übereinkommens gegen einen anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens eingeleiteten Verfahren oder in einem Verfahren nach Artikel 21 des Übereinkommens eingeleiteten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats des Übereinkommens aufgeworfen worden ist, so kann das Europäische Gericht nicht angerufen werden, bevor in dem betreffenden Verfahren endgültig entschieden worden ist.

(3) Das Europäische Gericht darf nicht wegen einer Streitigkeit angerufen werden, die sich auf eine Entscheidung bezieht, über die es auf Grund des Teiles I bereits befunden oder noch zu befinden hat.

Dieses Protokoll darf nicht so ausgelegt werden, daß es das Europäische Gericht daran hindert, über Streitigkeiten zu befinden, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über dessen Auslegung oder Anwendung entstehen und ihm im gegenseitigen Einvernehmen vorgelegt werden, selbst wenn diese Staaten oder einzelne unter ihnen diesem Protokoll nicht angehören.

(1) Es wird ein Europäisches Gericht für Staatenimmunität errichtet, dessen Aufgabe es ist, über die ihm gemäß den Teilen I und II unterbreiteten Angelegenheiten zu entscheiden.

(2) Das Europäische Gericht besteht aus den Mitgliedern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und, für jeden diesem Protokoll beigetreteten Nichtmitgliedstaat des Europarats, aus einer Persönlichkeit, die die für Mitglieder des genannten Gerichtshofs erforderliche Befähigung hat und mit Zustimmung des Ministerkomitees des Europarats von der Regierung dieses Staates für die Dauer von neun Jahren ernannt ist.

(3) Präsident des Europäischen Gerichts ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

(1) Wird das Europäische Gericht wegen einer Angelegenheit nach Teil I angerufen, so wird eine Kammer gebildet, die aus sieben Mitgliedern besteht. Von Amts wegen gehören dieser Kammer das Mitglied des Europäischen Gerichts an, das Angehöriger des Staates ist, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sowie das Mitglied, das Angehöriger des Gerichtsstaats ist, oder in Ermangelung des einen oder des anderen eine von der Regierung des betreffenden Staates bestimmte Persönlichkeit, die als Mitglied der Kammer tätig werden soll. Die Namen der fünf anderen Mitglieder der Kammer werden vom Präsidenten des Europäischen Gerichts in Anwesenheit des Sekretärs des Gerichts durch das Los ermittelt.

(2) Wird das Europäische Gericht wegen einer Angelegenheit nach Teil II angerufen, so wird in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise verfahren, jedoch gehören dieser Kammer von Amts wegen die Mitglieder des Europäischen Gerichts an, die Angehörige eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten sind, oder in Ermangelung eines solchen Mitglieds eine von der Regierung des betreffenden Staates bestimmte Persönlichkeit, die als Mitglied der Kammer tätig werden soll.

(3) Stellt sich in den vor der Kammer anhängigen Verfahren eine schwerwiegende, die Auslegung des Übereinkommens oder dieses Protokolls betreffende Frage, so kann die Kammer die Sache jederzeit an die Plenarversammlung des Europäischen Gerichts zur Entscheidung überwiesen. Die Sache muß überwiesen werden, wenn die Entscheidung über eine solche Frage zu einem Widerspruch mit einer früheren Entscheidung einer Kammer oder der Plenarversammlung des Europäischen Gerichts führen könnte. Die Überweisung ist endgültig. Die Entscheidung über die Überweisung bedarf keiner Begründung.

(1) Das Europäische Gericht entscheidet über jede Einrede, mit der seine mangelnde Zuständigkeit geltend gemacht wird.

(2) Die Verhandlungen des Europäischen Gerichts sind öffentlich, sofern es nicht wegen außergewöhnlicher Umstände etwas anderes beschließt.

(3) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erlassen, mit Gründen versehen und in öffentlicher Verhandlung verkündet. Bringt die Entscheidung im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht des Europäischen Gerichts zum Ausdruck, so hat jedes Mitglied das Recht, eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen.

(4) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichts sind endgültig und für die Parteien verbindlich.

(1) Das Europäische Gericht gibt sich seine Geschäftsordnung und bestimmt die Verfahrensvorschriften.

(2) Die Aufgaben des Sekretariats des Europäischen Gerichts werden vom Sekretär des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wahrgenommen.

(1) Die Kosten für die Tätigkeit des Europäischen Gerichts werden vom Europarat getragen. Die Nichtmitgliedstaaten des Europarats, die dem Protokoll beigetreten sind, beteiligen sich daran in dem vom Ministerkomitee im Einvernehmen mit ihnen festzusetzenden Ausmaß.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Gerichts erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festzusetzen ist.

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er nur durch die Teile II bis V des Protokolls gebunden ist.

(2) Eine solche Notifikation kann jederzeit zurückgenommen werden.

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren oder annehmen, ohne das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen zu haben.

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zugelassen.

(1) Jeder Vertragstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Protokoll bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist nach seinen Bestimmungen eingeleiteten Verfahren anwendbar.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens bewirkt zugleich die Kündigung dieses Protokolls.

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates.

(2) Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,

(3) Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Haupt- als auch für die Widerklage.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

1. ABSCHNITT

Bringungsrechte und Bringungsanlagen

§ 1

Bringungsrechte

(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

§ 1

(1) Die in den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr, politischer Bezirk Tamsweg, liegenden Gebiete des Lantschfeldtales, des oberen Zederhaustales und des oberen Murtales werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der B 99 Katschberg-Straße im Osten bis zur Bezirksgrenze im Westen und von der Landesgrenze im Süden bis zur Bezirksgrenze im Norden.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Tweng, Zederhaus und Muhr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zuständigkeitsgründe sind die folgenden

Dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt werden der tatsächliche und der satzungsmäßige Sitz und die Hauptniederlassung juristischer Personen gleichgestellt.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem Oö. ERG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Im Bereich der Großen Kesselspitze, für die eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u.dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.

(3) Unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung ist bei der Wiedererrichtung und Sanierung von landwirtschaftlichen Almgebäuden und Jagdhütten ein naturschutzbehördliches Verfahren nicht erforderlich, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich vor Geltendmachung der Immunität zur Hauptsache einläßt. Weist er jedoch nach, daß er von den Tatsachen, auf Grund welcher er Immunität hätte beanspruchen können, erst nachträglich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen, wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.

(2) Tritt ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf, um Immunität zu beanspruchen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Immunität.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 3

Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten

(1) Die Agrarbehörde hat die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, daß

(2) Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.

(3) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.

(4) Umfaßt das Bringungsrecht auch die Berechtigung zur Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage, ist zugleich mit der Rechtseinräumung eine angemessene, fünf Jahre nicht übersteigende Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen festzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die eingeräumte Berechtigung als erloschen. Die Frist ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß sich die Durchführung der Maßnahmen ohne sein Verschulden verzögert hat.

(5) Bei der Einräumung des Bringungsrechtes können erforderlichenfalls Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(6) Bringungsrechte sind möglichst schonend auszuüben. Besteht ein Bringungsrecht nur in der Berechtigung, über fremden Grund zu gehen oder zu fahren, ist dessen Beschotterung, Asphaltierung, Betonierung und dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig. Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zum Viehtrieb, ist bei dessen Ausübung in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Vieh nicht vom Triebweg abweichen kann.

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Lantschfeldtal, oberes Zederhaustal und oberes Murtal" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

Artikel IV

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 86/2001)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft und ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Oö. Bringungsrechtegesetzes in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 105 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, im § 50 Abs. 2 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie im § 22 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes jeweils der Betrag von 14.000 Schilling an die Stelle des Betrags von 1.000 Euro.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 4

Bringungsanlagen

(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör.

(2) An Bringungsanlagen ist das Entstehen von Gemeingebrauch durch langjährige Übung ausgeschlossen.

(3) Bringungsanlagen müssen unter Bedachtnahme auf ihre Zweckbestimmung so benützt und erhalten werden, daß dadurch Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder Sachbeschädigungen nicht verursacht werden.

(4) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat im Zuge der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksteilen in unmittelbarer Nähe der Trasse durch das Befahren mit Bau- und Erhaltungsfahrzeugen und die vorübergehende Lagerung von Baustoffen zu dulden. Dabei entstehende Flurschäden oder Ertragsentgänge sind ihm vom Berechtigten zu vergüten.

(5) Für den Zweck der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines Geh- und Fahrweges darf die auf der Wegtrasse anfallende Bodensubstanz (Erde, Schotter, Steine etc.) ohne gesonderte Entschädigung verwendet werden.

Landesrecht Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal- Landschaftsschutzverordnung

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 104, mit der das Lantschfeldtal, Obere Zederhaustal und das Obere Murtal zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, sowie gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1959, LGBl. Nr. 66, womit bestimmte Geländeteile an der Katschberg - Bundesstraße zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Tauernpaß-Schutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 56/1960 und Nr. 42/1965 außer Kraft.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen auf den Richtungsfahrbahnen, Banketten und am Zwischenstreifen der A 10 Tauern Autobahn.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

(3) Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 5

Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen

(1) Geh- und Fahrwege, deren Ausführung dem Rechtseinräumungsbescheid entspricht, dürfen

(2) Auf Seilwegen ist eine Personenbeförderung nur zulässig, wenn die technische Ausstattung hiefür hinreichend Sicherheit bietet und in der Benützungsbewilligung (§ 6 Abs. 2) die Personenbeförderung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Agrarbehörde hat den Kreis der benützungsberechtigten Personen möglichst einzuschränken. Dabei ist die unentgeltliche Beförderung der im § 51 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 aufgezählten Personen zuzulassen.

(3) Wird eine Bringungsanlage im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks mitbenützt, hat dieser dem Halter der Bringungsanlage einen angemessenen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage zu leisten.

(4) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), hat deren Halter Anspruch auf angemessene Beiträge des Benützungsberechtigten zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.

(5) Kommt über die Beiträge zum Aufwand gemäß Abs. 3 und 4 kein Übereinkommen zustande, hat die Agrarbehörde die Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 festzusetzen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich gemeinsam mit einer oder mehreren Privatpersonen an einer Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person beteiligt, die ihren tatsächlichen oder satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat, und wenn das Verfahren die Beziehungen betrifft, die sich aus dieser Beteiligung zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person oder weiteren Beteiligten anderseits ergeben.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 6

Bewilligungspflicht für Seilwege

(1) Ein Seilweg darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden. Dem Bewilligungsantrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtseinräumung vorliegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Ein Seilweg darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung). Diese ist zu erteilen, wenn die technische Ausführung der Anlage der Bewilligung nach Abs. 1 entspricht. Gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 7

Entschädigung

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zustandekommt, hat die Agrarbehörde gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu entscheiden und eine vom Berechtigten zu leistende Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Neben der Art, dem Inhalt und dem Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes sind bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

(4) Die Agrarbehörde kann anstelle einer einmaligen eine jährlich zu leistende Entschädigung festsetzen.

(5) Soweit zu entschädigende Nachteile erst nach der Festsetzung der Entschädigung erkennbar werden, gebührt auch hiefür eine Entschädigung, die der Benachteiligte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab der Erkennbarkeit des Nachteils bei der Agrarbehörde beantragen kann.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 8

Einlösung von Grundflächen

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung

(2) Über einen Antrag auf Einlösung hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung sind die von der Einlösung betroffenen Grundstücke dem Bringungsberechtigten unter Festsetzung des Einlösungspreises und allfälliger Entschädigungen anderer dinglich oder obligatorisch Berechtigter nach Maßgabe des § 7 zuzuteilen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 9

Enteignung von Grundflächen

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft (§ 12) zu deren Gunsten gegen Entschädigung dann enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Bringungsgemeinschaft steht und die durch die Enteignung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung hat die Agrarbehörde zugleich eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe des § 7 festzusetzen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 10

Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes oder für die Festsetzung der Entschädigung maßgebend waren, geändert, hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht einschließlich der Entscheidung über die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, inwieweit sich die bei der Einräumung des Bringungsrechtes geschätzten vermögensrechtlichen Nachteile tatsächlich ausgewirkt haben, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.

(2) Wird ein Bringungsrecht, mit dem eine Bringungsanlage verbunden ist, geändert oder aufgehoben, hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Hiebei ist § 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bleibt die Bringungsanlage weiter bestehen, ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisherigen Halter zu tragen. Wird diese Pflicht vom Eigentümer des belasteten Grundstücks übernommen, ist ihm die Bringungsanlage zu überlassen.

(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn im Fall ihres Weiterbestandes Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen zu erwarten wären. Die Kosten der Beseitigung der Bringungsanlage sind vom bisher Berechtigten zu tragen.

(4) Ist der Bedarf an einer Bringungsanlage dauernd weggefallen, sind eingelöste oder enteignete Grundflächen auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Gesamtrechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Werden eingelöste oder enteignete Grundflächen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Einlösungs- oder Enteignungsbescheides für den Zweck der Einlösung oder Enteignung verwendet, gilt auch dies als Wegfall des Bedarfs. Die Entschädigung für die Rückübereignung ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 festzusetzen; hiebei ist auch auf die Höhe der bereits anläßlich der Einlösung oder Enteignung erbrachten Entschädigung Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 11

Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten

(1) Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz ganz entbehrlich werden, von der Agrarbehörde entschädigungslos aufzuheben.

(2) Soweit Felddienstbarkeiten durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz nur teilweise entbehrlich werden, ist ihre Ausübung von der Agrarbehörde nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, daß bestehende oder künftige zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das

betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.

(2) Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

2. ABSCHNITT

Bringungsgemeinschaften

§ 12

Allgemeines

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, dann bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid festzustellen und zugleich eine Frist für die Vorlage der Satzung (§ 13) zu setzen.

(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können in eine Bringungsgemeinschaft auch die Eigentümer solcher Grundstücke einbezogen werden, die durch die zu errichtende oder bereits bestehende Bringungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, ordnungsgemäß zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses (§ 14 Abs. 2) auf ihre Mitglieder umzulegen. Im erforderlichen Ausmaß können von den Mitgliedern Beiträge eingehoben werden, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist durch die Agrarbehörde von Amts wegen aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Artikel 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig und in dem er nicht Partei ist, geltend macht, er habe ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen, sofern der Staat Immunität hätte beanspruchen können, wäre das Verfahren gegen ihn gerichtet gewesen.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 13

Satzung

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Organisation und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. Diese muß neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Grundstücke insbesondere Bestimmungen enthalten über

(2) Als Organe sind jedenfalls die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis 20 aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl 20, erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied. Miteigentümer eines Grundstücks sind zusammen als ein Mitglied zu zählen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Er darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen. Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und bei einer Mitgliederzahl bis 20 auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.

(4) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie allfällige weitere Vorstandsmitglieder und sonstige Organe werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

(5) Bei Wahlen in der Vollversammlung und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Landesgesetz entspricht.

(7) Die Agrarbehörde hat mit Bescheid eine Satzung zu erlassen, wenn diese von der Bringungsgemeinschaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 12 Abs. 2) vorgelegt wird.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es ein Gericht eines Vertragsstaats nur deshalb daran hindert, Vermögenswerte wie etwa ein Treuhandvermögen oder eine Konkursmasse zu verwalten oder dessen Verwaltung zu veranlassen oder zu überwachen, weil ein anderer Vertragsstaat ein Recht an dem Vermögen hat.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 14

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 12 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken (einbezogene Grundstücke) verbunden.

(2) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, wenn darüber kein Übereinkommen zustandekommt, durch die Agrarbehörde von Amts wegen festzusetzen. Hiebei sind die Art, die Lage und das Flächenausmaß der einbezogenen Grundflächen (Vorteilsflächen) sowie der zu erwartende Umfang der Benützung der Bringungsanlage (Transportbedarf und zu benützende Streckenlänge) unter Berücksichtigung des benützungsberechtigten Personenkreises (§ 5) maßgebend. Außerdem sind der wirtschaftliche Vorteil der Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber einer allenfalls früher bestandenen Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Linienführung der Anlage bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Anteilsverhältnis für die Erhaltung abweichend vom Anteilsverhältnis für die Errichtung festgelegt werden.

(3) Haben sich die für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Agrarbehörde über Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes das Anteilsverhältnis im Sinn des Abs. 2 entsprechend zu ändern.

(4) Eigentümer neu einbezogener Grundstücke haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag). Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst (§ 12 Abs. 5) oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1 bis 14 fällt; das Gericht muß die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 15

Beitragsleistungen

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung endet, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt, mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 5).

(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistung ist zwei Wochen nach dem Tag ihrer Vorschreibung, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich erfolgen muß, fällig. Wird von einem Mitglied die Leistungspflicht nicht anerkannt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden, wenn dies das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Vorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt. In diesem Fall wird die Fälligkeit der Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Agrarbehörde aufgeschoben.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG). Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats.

(2) Die zuständigen Behörden des Gerichtsstaats übermitteln

auf diplomatischem Weg dem Außenministerium des beklagten Staates zur etwaigen Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diesen Urkunden ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des beklagten Staates beizufügen.

(3) Die Zustellung der in Absatz 2 bezeichneten Urkunden gilt als mit ihrem Eingang beim Außenministerium bewirkt.

(4) Die Fristen zur Beteiligung am Verfahren und die Rechtsmittelfristen bei Versäumungsentscheidungen beginnen zwei Monate nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Außenministerium.

(5) Ist es Sache des Gerichts, die Fristen zur Beteiligung am Verfahren oder die Rechtsmittelfristen bei Versäumungsentscheidungen zu bestimmen, so kann es dem Staat keine Frist setzen, die vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Außenministerium endet.

(6) Beteiligt sich ein Vertragsstaat an dem Verfahren, so gilt dies als Verzicht auf alle Einwendungen gegen die Art der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks.

(7) Hat sich der Vertragsstaat nicht an dem Verfahren beteiligt, so kann eine Versäumungsentscheidung gegen ihn nur ergehen, wenn festgestellt ist, daß ihm das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück nach Absatz 2 übermittelt worden ist und daß die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen für die Beteiligung am Verfahren eingehalten worden sind.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 16

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft obliegt der Agrarbehörde.

(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der Bringungsanlage, vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen diese ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Einem Vertragsstaat darf zur Sicherung der Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei, die im Gerichtsstaat nicht von einem Angehörigen dieses Staates oder von einer Person verlangt werden könnte, die dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Staat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats als Kläger auftritt, hat alle ihm auferlegten Verfahrenskosten zu zahlen.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)

(2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.

(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.

(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.

(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

(7) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangs- oder Strafmaßnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterläßt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Gericht, vor dem ein Verfahren anhängig ist, in dem ein Vertragsstaat Partei ist, hat auf Antrag einer Partei oder, wenn sein innerstaatliches Recht dies gestattet, von Amts wegen die Klage zurückzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn ein anderes auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien

(2) Jeder Vertragsstaat, dessen Recht es den Gerichten gestattet, die Klage zurückzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats bereits ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß seine Gerichte an Absatz 1 nicht gebunden sind.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 19

Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen

(1) Im Fall eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstücks in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch rechtskräftige Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Übereinkommen (Vergleiche) können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Widerruf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder eine erhebliche Störung des Verfahrens bewirken würde, oder wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat hat die gegen ihn ergangene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats zu erfüllen,

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,

(3) Ferner ist ein Vertragsstaat in den in Artikel 10 bezeichneten Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung zu erfüllen,

Ein Vertragsstaat kann sich jedoch auf die Ablehnungsgründe der Buchstaben a und b nicht berufen, wenn er mit dem Gerichtsstaat durch ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist und die Entscheidung die Voraussetzungen dieses Abkommens hinsichtlich der Zuständigkeit und gegebenenfalls des anzuwendenden Rechtes erfüllt.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 20

Vermessung und Vermarkung,

Eintragungen in die öffentlichen Bücher

(1) Die Agrarbehörde hat die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes und des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzunehmen.

(2) Der Bestand eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(3) Werden auf Grund von rechtskräftigen Bescheiden nach diesem Landesgesetz Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

(4) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch einzutragen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ist gegen einen Vertragsstaat eine Entscheidung ergangen und erfüllt er sie nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, von dem zuständigen Gericht dieses Staates eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß. Wenn sein Recht ihm dies gestattet, kann auch der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, das Gericht anrufen.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 20 darf das Gericht des betreffenden Staates die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.

(3) Wird vor einem Gericht eines Staates ein Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet,

(4) Jeder Vertragsstaat bezeichnet das Gericht oder die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 und verständigt davon den Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 21

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Ein Vertragsstaat hat einen Vergleich zu erfüllen, an dem er als Partei beteiligt ist und der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats geschlossen worden ist; Artikel 20 ist auf einen solchen Vergleich nicht anwendbar.

(2) Erfüllt der Staat den Vergleich nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 23

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Vorbehaltlich des Artikels 15 kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

(2) Die Gerichte eines Staates, der die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, dürfen jedoch in einem Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat nicht entscheiden, wenn ihre Zuständigkeit nur auf einen oder mehrere der in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gründe gestützt werden kann, sofern sich der andere Vertragsstaat nicht zu Hauptsache einläßt, ohne die Einrede der mangelnden Zuständigkeit des Gerichts erhoben zu haben.

(3) Auf Verfahren, die nach diesem Artikel gegen einen Vertragsstaat anhängig gemacht werden, ist Kapitel II anzuwenden.

(4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam, berührt aber nicht die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren.

Landesrecht Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

§ 24

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des Oö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.

(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Jeder Vertragsstaat, der die Erklärung nach Artikel 24 abgegeben hat, muß in anderen als den Fällen der Artikel 1 bis 13 die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats, der die Erklärung ebenfalls abgegeben hat, erfüllen,

(2) Der Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt ein Gericht eines Vertragsstaats als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b,

(4) Vertragsstaaten, die eine Erklärung nach Artikel 24 abgegeben haben, können in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Übereinkommen die Voraussetzungen festlegen, unter denen ihre Gerichte als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b anzusehen sind.

(5) Erfüllt der Staat die Entscheidung nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Abweichend von Artikel 23 kann eine Entscheidung, die gegen einen Vertragsstaat in einem Verfahren betreffend eine von dem Staat auf die gleiche Weise wie von einer Privatperson ausgeübte gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ergangen ist, im Gerichtsstaat gegen das ausschließlich für eine solche Tätigkeit verwendete Vermögen des Staates vollstreckt werden, gegen den die Entscheidung ergangen ist,

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens schließt der Ausdruck „Vertragsstaat” einen Rechtsträger eines Vertragsstaats nicht ein, der sich von diesem unterscheidet und die Fähigkeit hat, vor Gericht aufzutreten, selbst wenn er mit öffentlichen Aufgaben betraut ist.

(2) Jeder in Absatz 1 bezeichnete Rechtsträger kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats wie eine Privatperson in Anspruch genommen werden; diese Gerichte können jedoch nicht über in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommene Handlungen (acta iure imperii) des Rechtsträgers entscheiden.

(3) Ein solcher Rechtsträger kann in jedem Fall vor diesen Gerichten in Anspruch genommen werden, wenn sie unter gleichartigen Voraussetzungen in einem Verfahren gegen einen Vertragsstaat hätten entscheiden dürfen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Unbeschadet des Artikels 27 genießen die Gliedstaaten eines Bundesstaats keine Immunität.

(2) Ein Bundesstaat, der diesem Übereinkommen angehört, kann jedoch durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß seine Gliedstaaten sich auf die für Vertragsstaaten geltenden Vorschriften dieses Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.

(3) Ist eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden, so sind Zustellungen an einen Gliedstaat nach Artikel 16 an das Außenministerium des Bundesstaates vorzunehmen.

(4) Nur der Bundesstaat ist befugt, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen vorzunehmen, und nur er kann Partei eines Verfahrens nach Artikel 34 sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren betreffend

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte, die für besondere Rechtsgebiete Fragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens sind auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, daß sich die Parteien auf eine andere Art der friedlichen Beilegung einigen.

(2) Der Internationale Gerichtshof kann jedoch nicht angerufen werden

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Dieses Übereinkommen ist nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2) Ist ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden, nachdem es in Kraft getreten ist, so ist es nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat eingeleitet werden.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht auf Verfahren und Entscheidungen anzuwenden, die Handlungen, Unterlassungen oder Tatbestände aus der Zeit, bevor das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, zum Gegenstand haben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats auf Grund eines mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

(3) Notifiziert jedoch ein Staat, der dem Übereinkommen bereits beigetreten ist, dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen den Beitritt eines anderen Nichtmitgliedstaats, bevor dieser Beitritt wirksam geworden ist, so ist das Übereinkommen auf die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten nicht anzuwenden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 40 zurückgenommen werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zugelassen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Übereinkommen bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren und auf die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anwendbar.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigen Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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