Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Hinsichtlich ADAT siehe Art. 10.
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia eine Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia durchgeführt wird.
Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 und für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen in Höhe von öS 18,5 Millionen.
Die Laufzeit des Darlehens wird für 12 Jahre, einschließlich zweier tilgungsfreier Jahre, gewährt und in 20 gleichen halbjährlichen Raten rückzahlbar sein.
Der Zinssatz wird 3,0% p. a. betragen.
Eine österreichische Firma wird beauftragt, die Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen. Die notwendigen Veranlassungen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia und dieser Firma im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.
(1) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich erbringen zur Durchführung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 folgende Leistungen
Die zuständigen Behörden von Malaysia werden im Zusammenhang mit der Entsendung der Experten gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z 1 insbesondere nachstehende Begünstigungen gewähren und folgende Leistungen erbringen
(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia haften für alle Schäden, welche die österreichischen Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden von Malaysia die österreichischen Experten schadlos halten.
(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia haben nur dann das Recht, von österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia werden im Zusammenhang mit den von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Auftrag von österreichischen Instituten und Unternehmungen für die Verwirklichung des Projektes gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z 3 c.i.f. oben Kuala Lumpur zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen insbesondere nachstehende Leistungen erbringen
(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia erbringen zur Durchführung des Projektes unter anderem folgende Dienst- und Sachleistungen
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für die Dauer der Abwicklung des Darlehens gemäß Artikel 2 abgeschlossen.
Geschehen in Kuala Lumpur am 12. Juli 1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.