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Übernahme als Landesstraßen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

Salzburg

N1198910519A

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 1

(1) Als Landesstraße I. Ordnung wird die in der Gemeinde Hüttschlag in der Verlängerung der L 109 - Großarler Landesstraße gelegene Gemeindestraße ab der Abzweigung der Ortszufahrt Hüttschlag-Nord bis zur Einbindung in die Gemeindestraße südlich der Ortschaft Wolfau in einer Länge von 2,010 km übernommen.

(2) Die nördliche Ortszufahrt Hüttschlag von der Abzweigung der L 109 - Großarler Landesstraße bis zur Ortsmitte Hüttschlag wird als Landesstraße aufgelassen.

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 2

Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 3

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht haben die Gemeinden, in deren Gebiet die im § 1 Abs. 1 und § 2 angeführten Straßen gelegen sind, durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v. H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenem Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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