Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (aushilfegesetz)
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Oberösterreich
N6199815383V
Salzburg
Erfassungsstichtag: 28.4.1990
N1198910225A
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)
Land
Währungseinheiten
RM
Afghanistan
100
Afghans
18,-
Ägypten
1
Ägyptisches Pfund
10,-
Albanien
100
Albanische Francs
81,-
Algerien
100
Algerische Francs
10,-
Argentinien
100
Argentinische Pesos
59,-
Äthiopien
100
Italienische Lire
10,-
100
Ostafrikanische Schilling
82,-
Australien
1
Australisches Pfund
8,-
Belgien
100
Belgische Francs
40,-
Belgisch Kongo
100
Kongo-Francs
40,-
Bolivien
100
Bolivianos
10,-
Brasilien
100
Milreis, Cruzeiros
13,-
Britisch Indien
100
Indische Rupien
74,-
Britisch Westindien
1
Pfund Sterling
10,-
1
Britisch westindischer Dollar
3,40
Bulgarien
100
Lewa
3,-
Chile
100
Chilenische Pesos
10,-
China
100
Nanking Dollar
-,25
Costa Rica
100
Colóns
62,-
Dänemark
100
Dänische Kronen
52,-
Danzig
100
Danziger Gulden
70,-
Ecuador
100
Sucres
24,-
El Salvador
100
El Salvador-Colons
143,-
Estland
100
Estnische Kronen
67,-
Finnland
100
Finnmark
7,-
Frankreich
100
Französische Francs
10,-
Französisch Marokko
100
Marokkanische Francs
10,-
Goldküste
1
Westafrikanisches Pfund
10,-
Großbritannien
1
Pfund Sterling
10,-
Griechenland
100
Drachmen
1,70
Guatemala
1
Quetzal
3,50
Haiti
100
Gourdes
64,-
Honduras
100
Lempiros
174,-
Hongkong
100
Hongkong Dollar
104,-
Irak
1
Irak Dinar
10,-
Iran
100
Rials
15,-
Island
100
Isländische Kronen
38,-
Italien
100
Lire
10,-
Jamaika
1
Jamaika Pfund
10,-
Japan
100
Jens
46,-
Jugoslawien
100
Dinar
5,-
100
Serbische Dinar
5,-
100
Kuna
4,-
Kanada
1
Kanadischer Dollar
2,10
Kenia
100
Ostafrikanische Schilling
82,-
Kolumbien
100
Kolumbianische Pesos
142,-
Korea
100
Jens
46,-
Kuba
1
Kubanischer Peso
3,50
Lettland
100
Lat
49,-
Libanon
100
Syrisch-libanesische Pfund
186,-
Liberia
1
Liberianischer Dollar
3,50
Litauen
100
Litas
42,-
Luxemburg
100
Luxemburgische Francs
17,-
Malta
1
Malta-Pfund
10,-
Mandschukuo
100
Mandschukuo Juans
46,-
Mexiko
100
Mexikanische Pesos
51,-
Neuseeland
1
Neuseeland Pfund
8,-
Niederlande
100
Holländische Gulden
133,-
Niederländisch Indien
100
Niederländisch-indische Gulden
133,-
Niederländische Antillen
(einschließlich Curaçao Inseln)
100
Niederländisch Antillen-Gulden
133,-
Nigeria
1
Westafrikanisches Pfund
10,-
Norwegen
100
Norwegische Kronen
57,-
Österreich
100
Schilling
67,-
Palästina
1
Palästina-Pfund
10,-
Panama
1
Balboa
3,50
Paraguay
100
Pesos
1,-
100
Guaranis
100,-
Peru
100
Soles
38,-
Philippinen
100
Philippinische Pesos
178,-
Polen
100
Zloty
50,-
Portugal
100
Escudos
10,-
Rhodesien
1
Rhodesisches Pfund
10,-
Rumänien
100
Lei
2,-
Schweden
100
Schwedische Kronen
60,-
Schweiz
100
Schweizer Franken
58,-
Sowjetunion
100
Rubel
15,-
Spanien
100
Peseten
24,-
Spanisch Guinea
100
Peseten
24,-
Straits Settlements
1
Straits Dollar
1,90
Südafrikanische Union
1
Südafrikanisches Pfund
10,-
Südwestafrika
1
Südafrikanisches Pfund
10,-
Surinam (Niederländisch Guyana)
100
Surinam Gulden
133,-
Syrien
100
Syrisch-libanesische Pfund
186,-
Tanganyika
100
Ostafrikanische Schilling
82,-
Thailand (Siam)
100
Bahts
103,-
Tschechoslowakei
100
Tschechische, Slowakische oder Tschechoslowakische Kronen
10,-
Tunis
100
Tunesische Francs
10,-
Türkei
1
Türkisches Pfund
2,-
Ungarn
100
Pengö
26,-
Uruguay
100
Uruguayische Pesos
120,-
USA
1
US-Dollar
2,50
Venezuela
100
Bolivar
111,-
(1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Das im Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt und verwendet werden.
ABSCHNITT I
§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz eine einmalige Aushilfe zu gewähren.
(1) Die Bezüge betragen für
a)
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird
120%
b)
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird
85%
a)
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird
115%
b)
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird
80%
a)
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird
95%
b)
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird
65%
a)
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird
85%
b)
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird
55%
(1a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(2) Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)
(4) Organe nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4b nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)
(4a) Haben Organe nach Abs. 4 während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung
(4b) Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie
(5) Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 92/2018)
(6) Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 92/2018)
(7) Abweichend von Abs. 1 gilt für die demnach vorgesehene Anpassung
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hiezu von der Landesregierung verliehen worden ist.
(3) Das Landeswappen darf ferner geführt werden
(4) Die Führung des Landeswappens durch die gemäß Abs. 1 oder auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften Berechtigten hat entsprechend den in der Anlage (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) dieses Gesetzes enthaltenen Darstellungen zu erfolgen. Vereinfachungen sind zulässig, soweit eine genaue Darstellung technisch nicht möglich ist oder mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Auf Grund einer behördlichen Verleihung darf das Landeswappen nur in einer Art und Weise geführt werden, daß sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird.
(5) Unter “Führung” des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, daß dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.
§ 2. (1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind
(2) Zu Abs. 1 Z 2 zählt auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten Sachen durch die im Abs. 1 Z 2 angeführten Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.
(3) Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor, insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für ihn wertlos geblieben sind.
(4) In den im Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler mit ständigem Aufenthalt in Österreich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus dem er umgesiedelt worden ist, und dieser Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließt, in dem er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten. Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(1) Art. I Z 1, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 2 und Art. II Z 1, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 3, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. II Z 2, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17, § 2 Abs. 3, 4, 4b und 6, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und § 34 Abs. 2, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.
(5) Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(5a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 5 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(6) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
(7) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(9) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 5 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen. Auf die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Vorschläge für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens können von den Bezirksverwaltungsbehörden und von jeder Person, insbesondere auch von den Gemeinden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen, erstattet werden.
(3) Die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens in der Form eines Rundsiegels ist unzulässig.
(4) Im Fall der Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens ist der Person, der dieses Recht verliehen wird, eine Darstellung des Landeswappens in Farbe und in Schwarz-Weiß sowie eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.
§ 3. Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten.
(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.
(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
§ 4. (1) Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, BGBl. Nr. 127/1958, ausgenommen der Z 3, auszugehen. Die Bestimmungen der Z 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.
(3) Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 3 und Anlage)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeswappengesetz 1954, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 115/1970 und Nr. 58/1975 außer Kraft.
(3) Bewilligungen zum Gebrauch des Landeswappens gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Landeswappengesetzes 1954 gelten als Verleihungen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit erforderlich, können Auflagen und der Umfang des verliehenen Rechtes gemäß § 3 Abs. 2 noch nachträglich festgelegt werden.
(4) Insoweit das Landeswappen in den Darstellungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden ist, dürfen Drucksorten, Siegel und Stempel mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens noch bis 31. Dezember 1991 verwendet werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung vorhandene Schilder und Tafeln, Ehrenzeichen und Medaillen sowie Drucksorten für Ausweise jeweils mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens sowie Dienstabzeichen gemäß § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, zur Durchführung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes dürfen auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgegeben und wie die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegebenen von den hiezu Befugten weiter verwendet werden. Sinngemäßes gilt für Verwaltungsabgabenmarken des Landes. Von diesem Gesetz unberührt bleiben bildhauerische Darstellungen des Landeswappens, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
(1) Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002, 58/2012)
(2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für
§ 5. (1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Bei Verlust von Hausrat gelten die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes und der Anmeldung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, gemeinsam als Geschädigte; ein Anspruch auf Aushilfe kann jedoch nur von einem Ehegatten oder Lebensgefährten geltend gemacht werden. Ist ein Ehegatte oder Lebensgefährte nach Eintritt des Schadens und vor der Anmeldung des Anspruches verstorben, so gilt der andere Ehegatte oder Lebensgefährte allein als Geschädigter. Leben Ehegatten oder Lebensgefährten, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, im Zeitpunkt der Anmeldung getrennt oder ist die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so gilt jeder für sich als Geschädigter. In diesen Fällen steht jedem die Hälfte der Aushilfe zu, es sei denn, daß einer Alleineigentum an dem verlorenen Hausrat nachweist.
(1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(2) War ein Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Landesregierung hat die Führung und die Verwendung des Landeswappens unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Die Landesregierung kann von demjenigen, der das Landeswappen führt oder verwendet, die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die Art und Weise der Führung oder Verwendung des Landeswappens zur Gänze ersichtlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung oder Verwendung von Darstellungen anwendbar, die dem Landeswappen verwechselbar ähnlich sind.
§ 6. Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.
(1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 92/2018)
(2) Die von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.
(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 32 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer
§ 7. Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden.
(1) Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht
(2) Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2003)
(3) Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr 99/2025)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr 99/2025)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr 99/2025)
(1) Die §§ 3 Abs 1, 2 und 4, (§) 4 Abs 1 sowie 7 Abs 1 und 2 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8. (1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.
(2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt die Aushilfe 15 000 S. Übersteigt das Einkommen den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die Aushilfe von 15 000 S um den den Aushilfemeßbetrag übersteigenden Teil des Einkommens.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden
ABSCHNITT II
§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.
(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des
Ruhebezuges gemäß Statut (80%)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel
Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischenanspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird
100
100 + Prozentsatz nach Abs. 8
(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.
§ 11. (1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wurde.
(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Auf Personen, die
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 25 Abs. 4 des jeweiligen Stadtstatuts in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.
(3) Die Städte Linz, Wels und Steyr haben für Organe nach Abs. 1 bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten der jeweiligen Statutarstadt.
(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 11 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 25 Abs. 2 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.
§ 12. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.
(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
(4) Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden
§ 13. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.
(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.
(1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 14 Abs. 2 erster Satz
O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50% der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatzder lfd. Entschädigung gemäß § 14 O.ö. BBG 1992 (50%)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10% nach § 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel
Beitrag nach § 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem1. Juli 1998 (in Monaten)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. Anspruchsbegründenderund tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird
100
100 + Prozentsatz nach Abs. 8
(10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
§ 14. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
Auf jene Bürgermeister,
§ 15. Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.
(1) Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 16. (1) Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ABSCHNITT III
§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 18. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.
§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut