V Landschaftsschutzgebiet "Roadlberg" in Alberndorf und Ottenschlag
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Gesetzestext (8 Artikel)
V Landschaftsschutzgebiet "Roadlberg" in Alberndorf und Ottenschlag
Salzburg
N1198819724A
Plan Landschaftsschutzgebiet ROADLBERG
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 106/1997)
(1) Der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau und der Gemeinde Flachau wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten 1889 und 2573 durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1889, 1888, 1887, 1886, 1885, 1884, 1883, 1882, 1881, 1866 und 2573 ergibt. Die angeführten Grenzpunkte liegen in der Mitte der Enns.
(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte ergeben sich aus der beim Vermessungsamt St. Johann im Pongau aufliegenden Unterlage GZ P 403/86.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf der Enns haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Gemeindegrenze keinen Einfluß.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.