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Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR - Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1975 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Abs. 6 am 3. September 1975 in Kraft.

Die Vertragschließenden Teile, vom Wunsch geleitet, den in Moskau am 28. Februar 1959 unterzeichneten Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Anlage 1

NATIONALPARK

OBERÖSTERREICHISCHE KALKALPEN

Übersichtskarte

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 49/1997)

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Oberösterreichischen Kalkalpen.

Bundesrecht Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR - Protokoll

1. Soweit es nicht den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über diejenigen Gebiete, zu welchen der Zutritt aus Gründen der staatlichen Sicherheit untersagt oder eingeschränkt ist, widerspricht, ist es dem Konsul, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates gestattet, sich innerhalb ihres Amtsbereiches zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten frei zu bewegen.

2. Der Konsul und die Beamten des Konsulardienstes sind berechtigt, innerhalb ihres Amtsbereiches mit allen Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sie aufzusuchen, zu beraten und ihnen jedwede Hilfe zu leisten, einschließlich von Maßnahmen zur Gewährung von Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten, wenn dies notwendig ist. Der Empfangsstaat wird den Verkehr eines Staatsangehörigen des Entsendestaates mit dem Konsul oder mit einem Beamten des Konsulardienstes sowie seinen Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken.

3. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes von einer Verhaftung oder jeder sonstigen Art der Entziehung der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates in Kenntnis setzen, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Verständigung erfolgt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach der Verhaftung oder der sonstigen Art der Entziehung der persönlichen Freiheit.

4. Der Konsul oder Beamte des Konsulardienstes ist berechtigt, mit einem Staatsangehörigen des Entsendestaates, der verhaftet oder dem seine persönliche Freiheit auf sonstige Art entzogen worden ist, innerhalb von vier Tagen nach der Verhaftung oder der Entziehung der persönlichen Freiheit in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.

Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund des Konsularvertrages hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Punkt zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der zuständigen Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.

5. Die in Punkt 4 dieses Protokolls genannten Rechte des Konsuls oder eines Beamten des Konsulardienstes, einen Staatsangehörigen des Entsendestaates, der verhaftet oder dem in sonstiger Weise die persönliche Freiheit entzogen worden ist, zu besuchen oder mit ihm in Verbindung zu treten, können in periodischen Abständen ausgeübt werden.

6. Die in den Punkten 4 und 5 dieses Protokolls genannten Rechte des Konsuls sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auszuüben; dabei wird vorausgesetzt, daß diese die genannten Rechte nicht aufheben.

Dieses Protokoll ist ein Bestandteil des am 28. Februar 1959 in Moskau unterzeichneten Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Das Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt dreißig Tage nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Wien erfolgen wird.

Geschehen zu Moskau, am 31. Mai 1974, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Anlage 2

Aufgabenverteilung

Nationalparkgesellschaft

Österreichische Bundesforste

Gemeinschaftliche Aufgaben

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel II

Nationalparkgebiet

(1) Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst, ausgehend von der im Abs. 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von 21.500 ha in folgenden Gebieten umfassen: Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Flächen im Ausmaß von 16.400 ha. Die genannten Gebiete und Flächen gemäß Abs. 1 und 2 sind in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage 1 kartographisch dargestellt, wobei die von der Anfangsphase umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.

(3) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(5) Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges in den Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.

(6) Die Nutzung des Grundwassers im Nationalparkgebiet bleibt den jeweiligen Grundeigentümern nach Maßgabe von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde

(2) Die Verfolgung der im Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufende Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel IV

Nationalparkverwaltung

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH.", im folgenden "Nationalparkgesellschaft" genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500.000,- Schilling und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Gesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(4) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.

(5) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1.5.1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.

(6) Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Art. VI vorgesehen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel V

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

(1) Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere

(2) Zur Umsetzung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

(3) Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Art. II im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste - durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2.

(4) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltung betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Wird im geschäftsführenden Ausschuß kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.

(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel VI

Nationalparkkuratorium

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben

(2) Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft.

(4) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.

(5) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel VII

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen

(2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z. 3 beträgt im ersten Jahr S 6,55 Mio., im zweiten Jahr S 8,73 Mio., im dritten Jahr S 10,91 Mio. und ab dem vierten Jahr S 13,1 Mio. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1.1.1998 jährlich einen Betrag von S 11 Mio., dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinn der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.

(3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils S 3 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplans.

(4) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

(5) Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.

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Artikel VIII

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel X

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel XI

Übernahme bestehender Vereinbarungen

Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von seiten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Landesrecht Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

Artikel XIII

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stelle sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

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