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Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

Salzburg

N1198812760A

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.

Die Republik Österreich, die Republik Rwanda und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind,

EINGEDENK der Bedeutung des Geologischen Dienstes für die wissenschaftliche Forschung und die industrielle Entwicklung in Rwanda,

ENTSCHLOSSEN, ihre Bemühungen zur Sicherstellung einer guten Führung und der Entwicklung dieses Dienstes untereinander abzustimmen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

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Kurztitel

Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 153/1975

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

04.02.1972

Text

ANHANG I

zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen Dienstes

-

Erstellung der grundlegenden geologischen Karte des Landes im Maßstab 1 : 100.000, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Institution;

-

Durchführung von Studien auf dem Gebiet der angewandten Geologie;

-

Erforschung und Studium der unterirdischen Wasservorkommen vor allem für den agrarischen Bedarf;

-

Programmierung und Durchführung von Schürfungen und Bergbauforschungen außerhalb des Bereiches der Bergbaugesellschaften;

-

Durchführung von Laboratoriumsarbeiten (Analysen und sonstige) betreffend die Wissenschaft über die Erde, sowohl auf Rechnung des privaten Sektors wie auch für die Techniker des Dienstes und andere Regierungsdienststellen;

-

Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte, unter anderem des Mitteilungsblattes des Geologischen Dienstes von Rwanda;

-

Betreuung der wissenschaftlichen Bibliothek und der geologischen und topographischen Kartothek des Dienstes und deren Vervollständigung;

-

Pflege des Austausches geologischer Informationen mit den interessierten wissenschaftlichen Organisationen und Kreisen;

-

praktische Ausbildung für rwandische Geologen;

-

Ausbildung der mittleren Fachkräfte des Dienstes, wie Sekretäre, Bibliothekare, Zeichner, Laboranten, Präparatoren usw.;

-

Erteilung von Auskünften und Erbringung von Leistungen auf geologischem und bergbaulichem Gebiet, die vom Ministerium, dem er untersteht, verlangt werden;

-

Unterstützung bei der Koordinierung aller internationaler Aktionen, technischer Hilfeleistungen des Auslandes und privater Gesellschaften;

-

Ausarbeitung jährlicher Ausgabenvoranschläge.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

1. Auf Ersuchen der Regierung von Rwanda stellen ihr die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine technische Hilfe in Form von Experten und Material zur Verfügung, die für den Geologischen Dienst bereitgestellt werden sollen.

2. Die vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, eine rasche Übernahme der Funktionen des Geologischen Dienstes durch rwandische Geologen sicherzustellen.

3. Bis qualifiziertes rwandisches Personal verfügbar sein wird, wird mit der Leitung des Geologischen Dienstes ein Geologe österreichischer oder schweizerischer Nationalität betraut. Dieser wird, ebenso wie die anderen Geologen des Dienstes fremder Nationalität, seine Aufgabe im Rahmen der Rangordnung der internen Organisation des Ministeriums, unter dessen Kompetenz der Geologische Dienst fällt, erfüllen.

4. Aufgabe des Leiters des Geologischen Dienstes und der übrigen Experten wird es sein, das gute Funktionieren und den Ausbau des Dienstes zu gewährleisten und sein allgemeines Programm zu verwirklichen, wie es als Richtlinie in Anhang 1 zu diesem Abkommen wiedergegeben ist. Diesbezüglich werden sie von der Regierung Rwandas die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnisse eingeräumt erhalten.

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 1

(1) Teile der in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern östlich der Großglockner-Hochalpenstraße gelegenen Piffalm werden zum Sonderschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Sonderschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Die Regierung von Rwanda gewährt den österreichischen und schweizerischen Experten eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte besondere Dienstleistung darstellen, in bezug auf

1. Entlohnungen und sonstige Begünstigungen, die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda gehen und die den Experten auf Grund ihrer offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt wurden;

2. die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung der Experten bestimmten Gegenstände

Falls die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag zu entrichten.

3. Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung der Experten als erforderlich anerkannt werden;

4. die Einfuhr von für die Experten sowie ihre Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen Spezialitäten;

5. die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4 erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort erwähnten Personen aus Rwanda;

6. die der Regierung von Rwanda zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben befreit, die normalerweise bei der Einfuhr erhoben werden.

Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst rasch erledigt werden.

Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich außerdem

7. die von den österreichischen und schweizerischen Behörden für ihre jeweiligen Experten und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa gebührenfrei zu erteilen;

8. den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sichert;

9. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen, sofern diese Schäden nicht absichtlich herbeigeführt wurden oder die Folge einer groben Fahrlässigkeit sind;

10. ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich

1.von österreichischer Seite

2.von rwandischer Seite

3.von schweizerischer Seite

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 2

Schutzzweck dieser Verordnung ist die volle Erhaltung der landschaftlichen und ökologischen Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt. Dadurch soll vor allem eine natürliche Entwicklung im Hochgebirge ermöglicht und das Landschaftsbild dieses Gebietes sowie seine Unberührtheit erhalten werden.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

Bundesrecht Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft oder, falls eine oder mehrere vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung von Rwanda.

Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden die vertragschließenden Parteien einander wegen der Fortsetzung der unternommenen Aktion konsultieren.

Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen zu beendigen, kann sie es jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die beiden anderen Parteien mittels einer mindestens drei Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen.

Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 5

Die Kennzeichnung des Sonderschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift "Nationalpark Hohe Tauern - Sonderschutzgebiet Piffkar" und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.

Landesrecht Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

§ 7

(1) Das Sonderschutzgebiet untergliedert sich in die Teile A, B und C, deren Grenzen aus den im § 1 Abs. 2 genannten Lageplänen ersichtlich sind.

(2) Das Betreten des Sonderschutzgebietes, die Ausübung der Almwirtschaft und des Schisports ist abweichend von § 3 Abs. 3 lit. e, o und p in den mit A und C bezeichneten Teilen des Sonderschutzgebietes noch bis zum 31. Dezember 1998 zulässig.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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