Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens
Salzburg
N1198810518A
Der Nationalrat hat beschlossen
Anlage
Feuerwehrkorpsabzeichen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 127/1997)
§ 1
Ausstattung
Das Feuerwehrkorpsabzeichen ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot-Weiß-Rot heraldisch von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
§ 1
Als Landesstraßen II. Ordnung werden übernommen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, bestimmten Leistungspflicht haben die Gemeinden, in deren Gebiet die im § 1 angeführten Straßen gelegen sind, durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v. H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
§ 3. (1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen zu verstehen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, BGBl. Nr. 106/1970, bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Unter der Mittellinie der Thaya ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
§ 4. (1) Von dem im § 3 Abs. 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10 (Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500) dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.
(2) Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Unter der Mittellinie der March ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.
§ 5. (1) Von dem im § 4 Abs. 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (§ 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz zu verstehen.
(3) Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.
§ 6. (1) Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne“ im Sinne des § 5 ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten „etiage navigable“ (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Abs. 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 2 oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Abs. 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Landes Niederösterreich – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.