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Salzburg-Umgebung - Stadt Salzburg - Änderung der Grenzen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Salzburg-Umgebung - Stadt Salzburg - Änderung der Grenzen

Salzburg

Erfassungsstichtag: 30.12.1987

N1198719759A

Bundesrecht Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

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Kurztitel

Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1975

Inkrafttretensdatum

17.10.1975

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. September 1975, mit der im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung dem Landeshauptmann übertragen wird

StF: BGBl. Nr. 523/1975

Landesrecht Salzburg-Umgebung - Stadt Salzburg - Änderung der Grenzen

Die Grenze zwischen dem politischen Bezirk Salzburg-Umgebung und der Stadt Salzburg, welche das Gebiet der Katastralgemeinden Salzburg, Aigen I, Bergheim II, Gaisberg I, Gnigl, Hallwang II, Heuberg II, Itzling, Leopoldskron, Liefering II, Maxglan, Morzg, Siezenheim II und Wals II einschließt (Stand des Grenzkatasters vom 1. Jänner l987), wird dahingehend geändert, daß die im Art. I Abs. 1 Z. 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 1. April 1987, LGBl. Nr. 45, mit dem die Grenzen der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinde Bergheim geändert werden, genannten Grundstücke von der Stadt Salzburg abgetrennt und dem politischen Bezirk Salzburg-Umgebung eingegliedert werden und die im Art. I Abs. 1 Z. 2 genannten Grundstücke vom politischen Bezirk Salzburg-Umgebung abgetrennt und der Stadt Salzburg eingegliedert werden.

Bundesrecht Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

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