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Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Landesrecht Taxenbach - Dienten am Hochkönig - Änderung der Gemeindegrenzen

Salzburg

N1198719755A

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

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Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Landessymbole sind die Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich, das Landeswappen, das Landessiegel und die Landeshymne.

Landesrecht Taxenbach - Dienten am Hochkönig - Änderung der Gemeindegrenzen

§ 1

(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Marktgemeinde Taxenbach und der Gemeinde Dienten am Hochkönig wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten 2775 und 2792 durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 2775, 2776, 2777, 2778, 2779, 2780, 2781, 2782, 2783, 2784, 2785, 2760, 2786, 2787, 2789, 2790 und 2792 ergibt. Die angeführten Grenzpunkte liegen in der Mitte des Dientenbaches.

(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte ergeben sich aus der beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden Unterlage GZ P 266/86.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

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Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind Weiß-Rot, so daß die weiße Farbe der Fahnenspitze zugewandt ist. Bei senkrecht hängenden Fahnen ist die weiße Farbe vom Beschauer aus gesehen links angeordnet.

(2) Die Flagge des Landes Oberösterreich besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist 2:3.

Landesrecht Taxenbach - Dienten am Hochkönig - Änderung der Gemeindegrenzen

§ 2

Spätere Änderungen im Verlauf des Dientenbaches haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Gemeindegrenze keinen Einfluß.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

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Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Das Landeswappen besteht aus einem mit dem österreichischen Erzherzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der heraldisch rechts einen goldenen Adler mit roter Zunge und roten Krallen im schwarzen Feld zeigt, heraldisch links dreimal von Silber und Rot gespalten ist. Der Erzherzogshut kann weggelassen werden. Das Landeswappen kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß ausgeführt sein. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 ersichtlich.

Landesrecht Taxenbach - Dienten am Hochkönig - Änderung der Gemeindegrenzen

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Das Landessiegel des Landes Oberösterreich ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Oberösterreich“ auf.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied „Hoamatgsang“, Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen. Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 3 ersichtlich.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Landes Oberösterreich hintanzuhalten.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden, Ämtern, Instituten, Anstalten und Betrieben des Landes, der durch Landesgesetz eingerichteten Personalvertretung der Bediensteten des Landes sowie den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.

(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben oder verwechselbar ähnlicher Darstellungen in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen oder auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern oder sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung einer physischen oder juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf Antrag erteilt werden, wenn diese besondere, im Interesse des Landes gelegene Leistungen, etwa auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Sicherheit, des Sports oder im sozialen Bereich vollbracht hat oder vollbringt, oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung Oberösterreichs und seiner Bevölkerung erworben hat und anzunehmen ist, daß sie das Landeswappen als Ehrenzeichen führt. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Im Bescheid zur Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Im Verleihungsbescheid können Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern und den würdigen Gebrauch sicherzustellen.

(3) Die Führung des Landeswappens muß in der im § 3 umschriebenen und in den Anlagen 1 und 2 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form erfolgen, bezüglich der farblichen Gestaltung können statt Silber und Gold die Farben Weiß und Gelb verwendet werden.

(4) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 7 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt ohne weiteres

(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten dem Verleihungsbescheid nicht entspricht.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 7 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form, unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.

(2) Zur Verwendung von Rundsiegeln mit dem Landeswappen und entsprechenden Umschriften sind das Landesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsbehörden, Ämter, Institute, Anstalten und Betriebe des Landes berechtigt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen

(2) Bewegliche Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes verwendet wurden, können nach §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.

Landesrecht Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinn des Gesetzes; sie unterliegen nunmehr den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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