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10000554 AT

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die Vertragschließenden Teile werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die Republik Österreich wird sich bemühen, österreichische Fachkräfte über Wunsch der Republik Tunesien bereitzustellen.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Art und Umfang des Einsatzes von Fachkräften bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Teilen vorbehalten.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischen Fachkräften nach Tunesien gemäß Artikel 3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende Begünstigungen zu gewähren und Leistungen zu erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Republik Österreich oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Verwirklichung von Projekten frei tunesischer Bestimmungshafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in der Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.

Bundesrecht Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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