Salzburger Landesbeamtengesetz 1987
Gesetzestext (3 Artikel)
Artikel II
(zu LGBl. Nr. 1/1987)
(1) Die im Art. I Z. 5 vorgenommene Einfügung der Z. 10b im § 4 und die im Art. I Z. 6 vorgenommene Änderung der Z. 4a im § 5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, Art. I Z. 8 bis 11 und die im Art. I Z. 18 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Juli 1993 in Kraft. Die mit § 49 BDG 1979 und § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 übernommenen Änderungen sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 geleistet werden.
(2) Art. I Z. 4 und Z. 16 sind erstmals für Leistungsfeststellungen anzuwenden, die das Jahr 1993 betreffen.
(3) Die im Art. I Z. 5 vorgenommene Einfügung der Z. 10a im § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. In der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen gelten Zeiten der Reisebewegung zur Hälfte als Dienstzeit.
(4) Die im Art. I Z. 6 vorgenommene Einfügung der Z. 4b im § 5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. Die Änderung bei der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses ist auf jene Beamte nicht anzuwenden, denen bereits ein Fahrtkostenzuschuß für eine Entfernung von mehr als 20 Kilometern gewährt wird.
(5) Art. I Z. 1 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
(6) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats, in bezug auf die sonst im Art. I Z. 18 übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften jedoch mit deren Wirksamkeitsbeginn in Kraft.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Z. 1a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der Fassung des Art. I erworbenen Amtstitel in den Dienstklassen, in denen Amtstitel nach dem I. Teil, Abschnitt A, der Anlage B in der Fassung des Art. I verliehen werden können, bleiben unberührt.
Artikel III
(zu LGBl. Nr. 1/1987 und 12/1956)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.
(2) Auf Bedienstete, die den Grundausbildungslehrgang vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind bis zum 1. Juli 1994 die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1993 in den Landesdienst eingetreten sind, ist § 11 Abs. 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in jener Fassung weiterhin anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hat.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden. Sie können frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Artikel VI
(zu LGBl Nr 71/1998)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.
(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.
(8) Die §§ 5 Z 3a und 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 und § 2 Abs 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.
(9) § 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet auf vor dem 1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung.