Waldverwaltungs-Beiträgegesetz
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Salzburg
N1198710696A
Nachdem das am 15. Jänner 1970 in Bangkok unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand, welches also lautet: . . .
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Die Vertragschließenden Teile errichten eine Gewerbeschule für junge Thailänder (im folgenden “Schule” genannt) in Amphur Sataheep, Provinz Cholburi.
Beförsterung
§ 1
Das Land Salzburg besorgt für den Waldbesitz folgender Agrargemeinschaften die forstliche Betreuung
1. Aufgabe der Schule ist
2. Die mechanischen Werkstätten der Schule werden so ausgestattet, daß die Schule nach Befriedigung der lokalen Nachfrage nach Mechanikern ihr Programm fortsetzen und andere Metallarbeiter wie Dreher, Fräser, Werkzeugmacher und Modellbauer ausbilden kann, ohne die ursprünglichen Anlagen austauschen zu müssen.
3. Um sich für die Aufnahme in die Lehrgänge zu qualifizieren, müssen die Bewerber
4. Die Ausbildung schließt mit einer den Anforderungen des thailändischen Unterrichtsministeriums entsprechenden Prüfung ab.
Beförsterungsbeiträge
§ 2
(1) Die Agrargemeinschaften haben Beiträge für die Beförsterung ihres Waldbesitzes an das Land leisten (Beförsterungsbeiträge).
(2) Der Beförsterungsbeitrag der Agrargemeinschaft bestimmt sich nach der im genehmigten Fällungsplan (§ 93 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440) oder Wirtschaftsplan (§ 79 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1) zur Schlägerung freigegebenen Holzmenge, nach deren Aufteilung in Gebührenholz und freien Einschlag und nach dem je Festmeter dieses Holzes zu entrichtenden Betrag (Festmetersatz).
(3) Enthält der Fällungsplan eine andere Holzmenge als der Wirtschaftsplan, so ist die Festsetzung des Fällungsplanes maßgebend.
Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung
Festmetersatz
§ 3
(1) Der Festmetersatz beträgt für die Jahre 1988 bis 1990
im Jahre
je Festmeter 1988 1989 1990
a) Gebührenholz 7 S 8,50 S 10 S
b) freier Einschlag 15 S 22 S 30 S
(2) Für die Folgejahre ist der Festmetersatz durch Verordnung der Landesregierung jährlich nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Kosten der Beförsterung neu festzusetzen. Eine solche Neufestsetzung kann unterbleiben, wenn sich in den maßgebenden Grundlagen keine erheblichen Änderungen ergeben haben.
1. Das Königreich Thailand stellt auf seine Kosten zur Verfügung
2. Das Königreich Thailand trifft geeignete Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit an der Schule zu befähigen.
(1) Die Beiträge sind am 15. April des jeweiligen Jahres zur Einzahlung fällig.
(2) Die Einhebung obliegt dem Amt der Salzburger Landesregierung als Behörde (Landschaftliche Forstverwaltung in Zell am See). Es hat dabei die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1. Das Königreich Thailand trägt die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule. Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für die Schule benötigten Grund und die notwendigen Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer, Büroräume etc., vollständig ausgestattet und eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von der Republik Österreich beigestellt wird.
2. Das Königreich Thailand stellt außerdem auf seine Kosten zur Verfügung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Gesetz LGBl Nr 37 vom 16. April 1947, betreffend die Beförsterungsbeiträge der Gemeinschaftswälder der ausgeforsteten Gemeinden mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es nur mehr auf die Einbringung allfälliger auf seiner Grundlage vorgeschriebener rückständiger Beförsterungsbeiträge anzuwenden ist.
(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
1. Das Königreich Thailand trägt die Entlade- und Transportkosten der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände vom Entladehafen Bangkok bis zum Bestimmungsort.
2. Das Königreich Thailand schafft die technischen Voraussetzungen für die Installierung und Inbetriebnahme der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Maschinen und Gegenstände und übernimmt auf seine Kosten die Installierungsarbeit in Übereinstimmung mit den Anweisungen des österreichischen technischen Direktors unter gehöriger Beachtung der thailändischen Sicherheitsbestimmungen.
3. Das Königreich Thailand erklärt sich bereit, die Einfuhr der im Artikel 3 Absatz b) genannten Gegenstände von Importzöllen und anderen Abgaben zu befreien.
4. Die im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände stehen der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung und gehen drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zum Zeitpunkt seiner früheren Kündigung gemäß Artikel 9 Absatz 2. in das Eigentum des Königreiches Thailand über.
3. Der thailändische Direktor ist insbesondere für die Verwaltung der Schule und für das thailändische Lehr-, Verwaltungs- und Hilfspersonal verantwortlich. Er arbeitet bei der Ausübung der Aufgaben des österreichischen Direktors mit diesem zusammen.
Das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand vom 25. April 1966 betreffend die österreichischen Experten in Thailand gewährten Vorrechte und Erleichterungen findet auch auf die österreichischen Lehrer der Schule Anwendung.
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis gesetzt haben.
2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres auf schriftlichem Wege gekündigt werden.
3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970 in deutscher, englischer und thailändischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text den Vorrang.