Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996
Inhaltsübersicht (71)
Gesetzestext (71 Artikel)
Oberösterreich
N6199712620V
Salzburg
Erfassungsstichtag: 2.7.1993
N1198619350A
Nr. Name des Wildbaches
1 Aignerbach bis zum Glasbach
2 Alterbach bis zur Bundesstraße
2a Baumbichlgraben bis zur Schwarzenbergpromenade
2b Gänsbrunnbach östlich der Weißenbachstraße
3 Gersbach bis zur Kreuzbergpromenade
4 Glasbach bis zum Weberbartlweg
5 Grenzgraben bis zur Bundesstraße
6 Grubergraben bis zur Bundesstraße
6a Judenbergbach östlich der Weißenbachstraße
6b Kalter Granter östlich der Kühbergstraße
7 Kamingraben bis zur Bundesstraße
7a Kühbergbach östlich des Wolfgartenweges
8 Langwiedbach bis zur Bundesstraße
8a Runsen Kapuzinerberg Nordabfall
9 Fagerbach bis zur Glaser Straße
Nr. Name des Wildbaches
1 Achartingerbach bis zum Schotterfang bei der
Bundesstraßenbrücke
2 Antheringerbach bis 50 m oberhalb der Bundesstraße
3 Bruckbach bis zur Gemeindestraßenbrücke
4 Lehenbach bis zur Bundesstraßenbrücke
4a Rocherlgraben oberhalb der Bundesstraße
4b Rutschung Fürwaag
Gemeinde Bergheim
(3) Bruckbach
5 Ehrenbach
6 Fischach bis zur Wehranlage oberhalb Maria Sorg
(4) Lehenbach
7 Steinrinne
Gemeinde Berndorf
8 Berndorferbach (Reiterbach) bis zum Haus Berndorf Nr. 26
Gemeinde Dorfbeuern
9 Thalhauserbach
10 Wagnerbach ab der Brücke beim Wagnerbauern bis zur
Landesstraßenbrücke
Gemeinde Ebenau
11 Grenzgraben
12 Hinterseer Almbach
13 Schwarzaubach
Gemeinde Elixhausen
(5) Ehrenbach
(6) Fischach
(3) Bruckbach
Gemeinde Elsbethen
14 Glasenbach (Klausbach) bis zur Landesstraßenbrücke
(I.9) Fagerbach bis zur Glaser Straße einschließlich des
Gizollgrabens
15 Kehlbach
16 Thurnbach (Schmiedbach)
Gemeinde Eugendorf
17 Eugenbach
(6) Fischach ab der Eisenbahnbrücke nördlich der Haltestelle
Eugendorf
18 Fenningerbach (Schlachterbach)
19 Reiterhauserbach
20 Schernbach
Gemeinde Faistenau
(12) Hinterseer Almbach
21 Hinterseer Taugl
(13) Schwarzaubach
21a Hirschbachgraben
Gemeinde Fuschl am See
22 Eibenseebach
23 Ellmaubach
24 Feichtingerbach
25 Filblingerbach
26 Hallbach
27 Perfallbach
28 Schobergraben
29 Wesenauerbach
Gemeinde Göming
30 Apfelbach (Frauenbach) ab der Gemeindestraße auf
Gst. 1596/2 KG Göming
Marktgemeinde Grödig
31 Glan bis zum Absturzbauwerk oberhalb der Estererbrücke
32 Rosittenbach bis zur Gemeindestraße Grödig-Glanegg
33 Grünbach
33a Drachenlochbach
33b Hoffellnerbach
Gemeinde Großgmain
(31) Glan (Kühlbach)
34 Kohlgraben (Wolfsgraben)
35 Sandbach
36 Schwarzbach
37 Weißbach
Gemeinde Hallwang
(6) Fischach
(I.5) Grenzgraben bis zur Bundesstraße
38 Haubenödbach
39 Matzingergraben
40 Mayerwiesbach
(20) Schernbach
41 Straßergraben
Gemeinde Henndorf am Wallersee
(18) Fenningerbach
42 Henndorferbach, ausgenommen Weidenbach (Breigenbach) bis
zur Bundesstraße
Gemeinde Hintersee
(21) Hinterseer Taugl
Gemeinde Hof bei Salzburg
43 Baderbach
44 Lebach
45 Brunn- und Plainfeldbach
46 Schrofnergraben
47 Schwarzmühlgraben
47a Steinbach
47b Weingraben
47c Sulzenmahdbach
47d Tannreithgraben
(26) Hallbach
Gemeinde Koppl
(I.2) Alterbach
(45) Brunn- und Plainfeldbach
(13) Schwarzaubach
Gemeinde Köstendorf
48 Dopplergraben
49 Schreiberroiderbach bis zum Einlauf Schotterfang auf
Gst. 651 KG Köstendorf
50 Steinerbach
51 Tiefsteinbach bis zur Mündung des Dopplergrabens
Marktgemeinde Mattsee
52 Außerhofergraben
53 Feichtnerbach
53a Gaisberggraben
53b Haselbergergraben
54 Mattseeroiderbach
55 Mitterhofergraben
56 Pfaffenbergbach
57 Stampfergraben
57a Steinbach
57b Unternbergbach
57c Plattnergraben
57d Moosbach
Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee
58 Pfongauerbach bis nördlich des Ortsendes Pfongau
58a Statzenbach bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Gp 788
KG Neufahrn
59 Wallerbach bis zur Einmündung des Statzenbaches
Gemeinde Nußdorf am Haunsberg
60 Berndgraben bis zur Gemeindestraße Lauterbach-Reinharting
61 Dorfgraben bis zum Schotterfang auf Gst. 1233 KG Nußdorf
61a Durchhammerbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße
62 Eispingerbach bis zur Landesstraße
63 Gasteinerbach bis zum Ende der Regulierung Gst. 823/3 KG
Weitwörth
63a Gimplbach (Reinhartingerbach) bis 50 m unterhalb der
Gemeindestraße
64 Irlachgraben bis zur Landesstraße
65 Kroisbach bis zum Ende der Regulierung westlich der
Landesstraße
66 Lauterbach bis zur Gemeindestraße Lauterbach-Reinharting
67 Lauterbacher Mühlbach bis zur Landesstraße (Kreuzung)
67a Lierschingerbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße
68 Mayerhausergraben bis zum Regulierungsende westlich der
Landesstraße
68a Mühlbach bis zur Landesstraße
69 Oberndorferbach bis zur Bundesstraße
70 Oberaschergraben bis zur Bundesstraße
70a Oitzenbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße
71 Olchingerbach bis zur Landesstraße
72 Olchingerbergbach bis zur Landesstraße
73 Pinswagerbach bis zur Landesstraße
74 Rieplbauerngraben bis zur Landesstraße
74a Rutschung Reinharting
74b Schleindlbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße
75 Steinbach bis zur Landesstraße
76 Weidachgraben bis zur Landesstraße
77 Zandlgraben bis zur Landesstraße
Stadtgemeinde Oberndorf
(30) Apfelbach bis zur Bundesstraße
Gemeinde Obertrum am See
78 Bambach
79 Grenzgraben
80 Kirchstätter- oder Salaterbach
(54) Mattseeroiderbach
81 Pötzelsgraben bis zur Gemeindestraße Obertrum-Seeham
82 Rotschernbach (Mühlbach)
83 Staffelgraben
84 Teufelsgraben ab dem Stockhammer Mühlwehr, Gst. 3714/2 KG
Schönstraß
Gemeinde Plainfeld
(45) Brunn- und Plainfeldbach
85 (entfallen aufgrund LGBl Nr 37/2015)
Gemeinde St. Gilgen
86 Abtenauerbach
87 Altersbach
88 Brunnleitenbach
89 Burggraben
90 Dietelbach
(22) Eibenseebach
90a Falkensteinbach
91 Fürbergbach
92 Graubitzrunsen
93 Gunzenbach
94 Kienbergbach
95 Kienbergrunsen
96 Kohlbach
97 Kesselbach
98 Leimgraben
99 Loidlgraben
100 Lueggraben
101 Mühlleitengraben
102 Rubritzbach
103 Runsen bei Lueg
104 Runsen bei Oberburgau
105 Runsen bei Unterburgau
106 Scharflingbach
107 Schwellbach
108 Zinkenbach
Gemeinde Schleedorf
(48) Dopplergraben
(51) Tiefsteinbach ab dem Gst. 345 KG Schleedorf
Gemeinde Seeham
(78) Bambach
(79) Grenzgraben
109 Pfarrgraben
(84) Teufelsgraben ab dem Stockhammer Mühlwehr, Gst. 3714/2 KG
Schönstraß
Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee
110 Aschgraben
111 Eisbach
(6) Fischach ab der Eisenbahnbrücke nördlich der Haltestelle
Eugendorf
(18) Fenningerbach
112 Hippingerbach
Marktgemeinde Straßwalchen
113 Reitzingbach
114 Steinbach bis zur Regulierung auf Gst. 2955 KG Bruckmoos
Gemeinde Strobl
115 Breitenbach (Moosbach)
116 Scheffaubach
117 Strobler Weißenbach
(108) Zinkenbach
Marktgemeinde Thalgau
118 Augrabl
(45) Brunn- und Plainfeldbach
(18) Fenningerbach
119 Fischbach
120 Gastagerbachl
121 Grenzbach
122 Hinterhoferbachl
123 Hinterleitenbachl
124 Kerschgraben
125 Mitterleitenbachl
126 Müllnerbach
127 Rauschbachl bei Helsenhub
128 Rauschbachl bei Steinach
129 Rosenbichlgraben
130 Steinbach
131 Stranzengrabl
132 Vorderleitenbachl
133 Waldbachl
134 Wiesergraben
Gemeinde Wals
134 Steinergraben bis zur Salzwegbrücke
Nr. Name des Wildbaches
1 Aubach
2 Braunbachl
3 Eglseebach
4 Großsteingraben
5 Hintersteingraben
6 Kurzhofgraben
7 Lammer bis Schwaighofbrücke
8 Loimanngraben
9 Möselberggraben
10 Raingraben
11 Reitgraben
12 Rigausbach
13 Saaleitengraben
14 Schwarzenbach
15 Spanglgraben
16 Tanngraben
17 Torgraben
18 Törlhofgraben
19 Webinggraben
20 Zehenthofgraben
Gemeinde Adnet
(II.12) Hinterseer Almbach bis Lange Brücke
21 Mörtelbach
22 Mühlbach/Schmiedbach
23 Ochsenbach
24 Ochsenberggräben
25 Spumbach
26 Steinmaßlbach
27 Sturerbach
Gemeinde Annaberg im Lammertal
(7) Lammer
Marktgemeinde Golling an der Salzach
28 Torrenerbach
29 Schwarzbach
Stadtgemeinde Hallein
29a Baderbrunnlackenbach bis zur Bundesstraße
30 Bannwaldrunsen
31 Ederbache (Gamperbäche)
31a Flürlgraben
32 Götschenbäche bis zur Bundesstraße
33 Gutrathbergbach bis Talsohle
34 Kaltenhauserrunse
35 Kotbach
36 Schäckegraben
37 Schrambach
37a Steinbachgraben
Gemeinde Krispl
(21) Mörtelbach
Marktgemeinde Kuchl
37b Eisbach bis zur Eisbachbrücke an der Oberweißenbachstraße
38 Kertererbach
39 Kienberggraben
40 Kuchler Weißenbach
41 Schöllbach bis zur südlichen Begrenzung des Gst. 163 KG
Georgenberg
42 Mitterbach
43 Ofenlochbach bis 50 m unterhalb der Wegbrücke bei der
Modermühle
(37) Schrambach
44 Steigbach
45 Vigauner Taugl
Marktgemeinde Oberalm
46 Aubach
Gemeinde Puch bei Hallein
(46) Aubach
(II.11) Grenzgraben
47 Holzhausergraben
47a Riessbach bis zur ÖBB-Querung
(II.15) Kehlbach
48 Steindlbach
(II.16) Thurnbach
49 Raschlgraben bis zur ÖBB-Querung
Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
50 Rußbach
Gemeinde St. Koloman
(38) Kertererbach
(41) Schöllbach bis zur Gemeindegrenze
(45) Vigauner Taugl
Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
(1) Aubach
51 Bockgraben
52 Fürspannergraben
53 Glaserbach
54 Haselbachgraben
55 Kendlergraben
(38) Kertererbach
56 Kuchlbach
57 Lehngriesgraben
58 Ölbrennergraben
59 Pointgraben
60 Rettenbachgraben
61 Schustergraben (Schwalberbach)
62 Schwarzenbach
63 Stadlergraben
64 Wiesergraben
Gemeinde Vigaun
(45) Vigauner Taugl
Nr. Name des Wildbaches
1 Alte Zauch mit Feuersanggräben
2 Gschwendthofgraben
3 Hacklgraben
4 Laudersbach
5 Sinnhubgraben
6 Zauchbach
Gemeinde Badgastein
7 Anlaufbach
8 Esterbach
9 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
10 Hirschkarbach
10a Höllbrunngraben
11 Kötschachbach
12 Krallbach (Eggbauerbach)
13 Naßfelder Ache
13a Nikolausbach
14 Palfenbach
15 Remsachbach
16 Salesenbach
17 Scheiblingbach
17a Schwarzwandbach Nord
17b Schwarzwandbach Süd
18 Wetzlbach
Marktgemeinde Bad Hofgastein
19 Angerbach (Lafenbach)
20 Aubach
21 Bäche bei Stein
22 Breitenberger Mühlbach
23 Feldinggraben
24 Fuchsstubengraben
25 Gadaunerbach
26 Haberreitgraben (Schmalgrubbach)
27 Harbach
28 Heißinggraben bis Mündung in den Heißingkanal
29 Ingelsberger Felssturz
30 Kaltenbrunnbach
31 Kitzsteingraben
32 Leidalpsbach
33 Rastetzenbach (Kirchbach)
(15) Remsachbach
34 Schloßbach (Hundsdorfer Graben)
35 Schönwinklgraben
36 Wiedner Alpsbach
Stadtgemeinde Bischofshofen
37 Anlaßgraben
38 Astengraben
39 Fischergraben
40 Flachberggraben
41 Fritzbach
42 Gainfeldbach
43 Leidenfrostgraben
44 Luttersbach
45 Mühlbach
46 Naglgraben
47 Raingraben
48 Steinbichlgraben (Naglergraben)
Gemeinde Dorfgastein
49 Bäche am Kreuzkögerlosthang
50 Bärenkogelbach
51 Brandstattbach bis 30 m westlich der Gemeindestraße
52 Bründlgraben
53 Durchganggraben bis zur Bundesstraße
54 Gamsgrabenbach
55 Klammbach
56 Kranzlgraben
57 Kuglgassgraben
58 Luggauerbach
59 Maierhofgraben (Dorfer Graben)
60 Präaugraben
61 Rainergraben
62 Schwarzbach
63 Seilstattgraben
64 Stöcklgraben bis zur Westgrenze des Gst. 414 KG
Dorfgastein
65 Trensbach (Bleiwanggraben) bis zur Bundesstraße
66 Zechnergraben
Gemeinde Eben
(41) Fritzbach
67 Ortnergraben
68 Pöttlergraben bis Vorfluter (70 m unterhalb der
Eisenbahntrasse)
69 Schartlhofgraben bis zum Verbauungsende 180 m unterhalb
Autobahn auf Gst. 520/1 KG Eben
Gemeinde Filzmoos
(41) Fritzbach
70 Mandlingbach (Kalte und Warme Mandling)
Gemeinde Flachau
71 Augraben
72 Äußerer und Innerer Rinnergraben
73 Bäche am Westhang des Feuersang
74 Enns bis zur Griesbachmündung
75 Griesbach (Wastlbauerngraben)
76 Kellergraben
77 Klemmgraben
78 Lexengraben
79 Pichlergraben bis zum Schotterfang beim Pichlergut
(69) Schartlhofgraben
80 Spechergraben bis zum Vorfluter (Specherkanal)
81 Steinbacher Hausgraben
82 Steinbachgraben
83 Wechselmaisgraben
Gemeinde Forstau
84 Forstaubach
Gemeinde Goldegg
85 Dientenbach
86 Putzengraben
87 Seebach
88 Taxbach
Marktgemeinde Großarl
89 Aignergraben
90 Aubach
91 Bachergraben
92 Braunalmgraben
93 Doppelgraben
93a Eggraben
94 Ellmaubach
95 Forsthausgraben
96 Göllerbach (Ploierbach)
97 Grieslehengraben
98 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
99 Haniflehenbach
100 Harbach
101 Hubgraben
101a Igltalgraben
102 Klingelhubgraben (Gretchenruhegraben)
103 Laireitinggraben
103a Lambach
104 Mordgrabenbach
104a Sanduhrgraben
105 Schiedbach
105a Stegbachgraben
106 Tofererbach
106a Unschuldigkindlgraben
107 Unterberggraben
108 Wimmgraben
108a Großarler Ache bis zur Einmündung des Reitalpsbaches
Gemeinde Hüttau
(41) Fritzbach
Gemeinde Hüttschlag
(98) Großarler Ache bis zur Einmündung des Reitalpsbaches
109 Reitalpsbach
Gemeinde Kleinarl
110 bis 115 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
116 Kleinarler Ache
117 bis 130 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig
(45) Mühlbach
Gemeinde Pfarrwerfen
(41) Fritzbach
131 Grünwinkelgraben (Zetzenberggraben)
132 Reichhofgraben
133 Rettenbach
134 Schlamingbach
135 Schmittengraben
136 Schwandbach
137 Wengerbach
Stadtgemeinde Radstadt
138 Brandstattgraben
139 Deiblgraben
140 Doppelbach bis zur Straßenbrücke bei Gst. 56/2 KG
Schwemmberg (40 m unterhalb der Eisenbahntrasse)
141 Dörflgraben Ost bis zur Eisenbahntrasse
142 Dörflgraben West bis zur Eisenbahntrasse
143 Eschbachgraben
144 Felsergraben bis zum Schotterfang auf Gst.219/1 KG Höggen
145 Filzerlehengraben bis zur Eisenbahntrasse
146 Gitschthalergraben
147 Grubgraben bis zur Eisenbahntrasse
148 Gstatterbach
(3) Hacklgraben bis zur östlichen Grenze des Gst. 567/2 KG
Palfen
149 Hausstattgraben
150 Heimlgraben
151 Hinterscheidgraben (Taxergraben)
152 Hödgraben
153 Höllgraben (Breitenberggraben) bis zum Vorfluter
154 Holznergraben
155 Kugellehengraben
156 Lärchenbach
157 Ledererbachl
(70) Mandlingbach
158 Mauerbach
159 Mühlbach (Hubergraben) bis 60 m unterhalb der
Eisenbahntrasse
160 Näglhofgraben bis zur Eisenbahntrasse
161 Nerggraben
162 Oberfarnwanggraben
163 Oberzainwaldrunsen
164 Piberbach (Trinkergraben)
165 Pöttlergraben
166 Reitgraben
167 Schatzlgraben
168 Schobergraben und Perneggraben bis einschließlich
Schotterfang auf Gst. 223/2 KG Höggen
169 Schüpffeldgraben
170 Steingraben
171 Steinergraben
172 Strauchmoosgraben
173 Thanngraben
174 Unterberggraben (Steinbachgraben) bis Gst. 206 KG Höggen
175 Unterfarnwanggraben
176 Wandbach bis zur Eisenbahntrasse
177 Wenghofgraben bis zur Eisenbahntrasse
178 Weningerbach
179 Windbach
Stadtgemeinde St. Johann im Pongau
180 Altachgraben
(37) Anlaßgraben
181 Arzenbach
182 Auhofgraben
183 Einödgraben
184 Forsthofgraben
185 Froschaugraben
(98) (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
186 Helmberggraben
187 Hutteggraben (Rothofgraben)
188 Marchlschwaiggraben
189 Maschlgraben
(46) Naglgraben
189a Nilgraben
190 Palfnerbach
191 Rainbach
192 Ronnberggraben
193 Rielingbach
194 Schruntengraben
195 Schweiberergraben
(105a) Stegbachgraben
195a Steggraben
195b Sternhofgraben
196 Urreitinggraben
(116) Kleinarler Ache (Wagrainer Ache)
Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
(III.7) Lammer
(41) Fritzbach
Marktgemeinde St. Veit im Pongau
197 Brandstattgraben
198 Kenlachergraben
199 Kröpflreitgraben
200 Kuglreitgraben
201 Mursangergraben
202 Posaungraben
203 Pumgraben
(86) Putzengraben (Wengerbach)
204 Rachensberggraben
204a Schwaiggraben
205 Sternbaumergraben
206 Thomersbach
(106a) Unschuldigkindlgraben
207 Weidinggraben
208 Widerrißgraben
209 Zuckerlehengraben
Marktgemeinde Schwarzach im Pongau
(199) Kröpflreitgraben
(200) Kuglreitgraben
(86) Putzengraben
(204) Rachensberggraben
(87) Seebach
(209) Zuckerlehengraben
Gemeinde Untertauern
210 Ahlergraben (Hammergraben)
211 Loitzgraben
212 Lürzergraben (Schmiedgraben)
213 Maißangergraben
214 Marchlgraben
215 Rabengraben
216 Schroffengraben (Engelreitgraben)
217 Schrottergraben
218 Sprarergraben
(171) Steinergraben
219 Taurach bis zum Lürzerwehr
220 Waldherrgraben
(178) Weningerbach
Marktgemeinde Wagrain
(71) Augraben
222 Geßlreitgraben Ost
223 Geßlreitgraben West
224 Mayrdörflgraben (Durcheckgraben) bis einschließlich
Schotterfang bei der Bundesstraße
225 Schüttbach bis Schotterfangeinlauf bei der Bundesstraße
(82) Steinbachgraben
(116) Kleinarler Ache (Wagrainer Ache)
Marktgemeinde Werfen
226 Achselgraben
227 Aueckgraben
228 Blühnbach
229 Eckhartgraben
230 Eisgraben
231 Färbergraben
232 Grundackergraben
233 Hörndlgraben
234 Imlaubach (Höllgraben)
235 Kehlgraben (Kleiner Notgraben)
236 Konkordiagraben (Loipferergraben)
237 Lauterbach
238 Notgraben
239 Ofenrinnbach
240 Plaikgraben
241 Postbach
242 Runsen bei Sulzau
243 Schloßbergrunsen
244 Schmergraben
245 Stuhlbach
Gemeinde Werfenweng
(137) Wengerbach
Nr. Name des Wildbaches
Gemeinde Göriach
1 Göriachbach
Gemeinde Lessach
2 Lessachbach
Gemeinde Mariapfarr
3 Bruggarner Graben
4 Fanningerbach
5 Gröbendorfer Graben
6 Lignitzbach
7 Seitlingerbach
Marktgemeinde Mauterndorf
(7) Seitlingerbach
8 Steindorfer Graben
9 Taurach bis zur neuen Kaiserbrücke
9a St Gertraudenbach bis zur Bundesstraße B 95
9b Begöriachbach bis zur Bundesstraße B 99
9c Mühlbach
9d Hollerbergbäche bis zur Bundesstraße B 99
Gemeinde Muhr
10 Hinterer Kaltenbachgraben
11 Mur
12 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
Gemeinde Ramingstein
13 Baierlgraben (Mitterberggraben)
14 Einödgraben
15 Höllgraben
16 Kendlbrucker Mühlbach
17 Mißlitzbach
18 Ranitzbach
19 Roßbachergraben
20 Thomatalerbach
21 Tschellerbach
21a Wildbäche Kendlbrucker Sonnseite
Gemeinde St. Andrä im Lungau
(1) Göriachbach
(2) Lessachbach
(6) Lignitzbach
Gemeinde St. Margarethen im Lungau
22 Hutberggraben bis zum Schotterfang auf Gst. 290 KG St.
Margarethen
23 Karlsbergbach
24 Leißnitzbach
25 Moosgraben
26 Pischelsdorfer Graben
Marktgemeinde St. Michael im Lungau
27 Burgstallgraben bis zum Schotterfang beim Pointner Gut
28 Gschwandtgraben
29 Jansenbach
30 Klausgraben
31 Litzldorfer Graben
32 Markter Bach bis zur Landesstraße
33 Plinitzbach
34 St. Martiner Bach
35 Stofflergraben bis zur Bundesstraße
36 Vorderer Kaltenbachgraben
37 Wiednerbachl
38 Zederhausbach
Marktgemeinde Tamsweg
39 Achnergraben
40 Brandbach
41 Fritzengraben
42 Langergraben
(2) Lessachbach
43 Leißnitzbach
44 Preberbach
45 Retzenbach
46 Roßbachergraben
47 Schockenbach
48 Schwaiger- oder Brunnbach
49 Seebach
50 Stampferbachl
51 Tongraben
52 Tonibauerngraben
Gemeinde Thomatal
53 Kremsbach
(20) Thomatalerbach
Gemeinde Tweng
(9) Taurach
Gemeinde Unternberg
54 Haltgraben
55 Ilmitzbach
56 Nabelgraben
57 Ostragerfeldgraben
58 Ostragergraben
(26) Pischelsdorfer Graben
59 Rabenofengraben
60 Spitzinggraben
(51) Tongraben
61 Voidersdorfer Graben
Gemeinde Weißpriach
62 Abrahamgraben
62a Auenlöhnergraben
63 Blusinggraben
63a Brandgraben
64 Fuchsgraben
65 Geuschengraben
65a Graniergraben
65b Gurpitschbach
66 Hammerbach
66a (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)
67 Hirschenstreifgraben
67a Lonka (Weißpriachbach) bis zum Fuß einer natürlichen Felsrampe
bei km 12,80
68 Lottobachl
68a Ofengraben
69 Reitbachl
70 Schwaigergraben
71 Sonndörflgraben
72 Streifgraben
73 Zuppatgraben
Gemeinde Zederhaus
(38) Zederhausbach
Nr. Name des Wildbaches
Gemeinde Bramberg am Wildkogel
1 Bramberger Bachl bis zum Bramberg-Bichlkanal
2 Bramberger Mühlbach
3 Habach
4 Mitterhohenbramberger Graben
5 Schönbach
6 Steinachgraben
7 Weichseldorferbach
8 Wennser Bach
9 Weyerhofbach
Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
10 Brandenauer Bach
10a Eßreitgraben
11 Hausergraben
12 Hundsdorfer Bach
13 Kendlhofgraben
13a Kuchllehenbach
14 Niederhofgraben
15 Schaidmoosbach
16 Staudachgraben
17 Steinbach bei St. Georgen
17a Tischlergraben
Gemeinde Dienten am Hochkönig
(IV.85) Dientenbach
Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße
18 Bockenaibach
19 Brandstattgraben
20 Fuscher Ache bis zur Einmündung des Traunerbaches
21 Gaißstättgraben
22 Grünerbach
23 Herrenhausgraben
24 Hierzbach
24a Honalgraben
25 Hödeggraben
26 Höllbach
27 Kronbichlbach
28 Oberstattbach
29 Pflierselgraben
30 Schiedergraben
30a Schüttbach
30b Schnablergraben
31 Sedlgraben
32 Sulzbach
33 Taurbach
33a Teufenbach
33b Traunerbach
34 Wachtbergbach
35 Walcherbach
36 Walcherbach in Ferleiten
37 Weixlbach
38 Wiesbach
Gemeinde Hollersbach
39 Grubinger Bach
40 Hollersbach
41 Kollerbachl
42 Kreuzberggraben
43 Vitlehengraben bis zur Zufahrt zum Schotterwerk
Gemeinde Kaprun
48 Kapruner Ache bis zur Einmündung des Grubbaches mit den
Seitengräben des Kapruner Tales
49 Mayereinödenbach
51 Rettenbach bis zum Schotterfang auf Gst. 308 KG Bruck
Gemeinde Krimml
53 Krimmler Ache
54 Wilde Gerlos
Gemeinde Lend
55 Embacher Blaike
56 Lender Blaike
57 Reitbach
58 Reiterhäuslgraben
59 Rutschung bei Bahn-km 78,05
60 Rutschung Buchberg
61 Rutschung Oberlend
62 Teufenbach
63 Wirtspalfenbach
Gemeinde Leogang
64 Leoganger Ache
Marktgemeinde Lofer
66 Loferbach (ohne Moosbach)
67 Scheffsnotherbach
68 Schoberweißbach
69 Würmbach
Gemeinde Maishofen
70 Forsthofgraben
71 Gadenstättgraben bis zum Schotterfang Lanthal
72 Hühnersbach
73 Kammererbach
74 Maierhofgraben bis zur Grenze der Gst. 154 u. 155/2 KG
Maishofen
75 Reitersbach
75a Steinbergrunse
Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer
76 Urslau (Urschlau)
Stadtgemeinde Mittersill
77 Achleitengraben
78 Arzbach
79 Blumberggraben bis zur Bundesstraße
80 Buchbindergraben
81 Burkbach
82 Bruckwiesgraben
83 Einödgraben bis zur Zufahrt zum Schloß Einödberg
84 Felber Bach bis zur Einmündung des Arzbaches
84a Ammerbach
85 Großbruckerbach
85a Grundbachl
86 Heidbach
87 Kleinbruckerbach
88 Oberfelmerbach
89 Oberreithgraben
90 Prielgraben
91 Rettenbach
92 Schiedergraben
93 Schiederlehengraben
94 Stoffengraben
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger
95 Aschbach
96 Dürnbach
(4) Mitterhohenbramberger Graben
97 Obersulzbach
97a Tauernbach
(5) Schönbach
98 Trattenbach
99 Untersulzbach
100 Wiesbach bis zur Eisenbahntrasse
Gemeinde Niedernsill
101 Aisdorfer Bach
102 Hauptmannsdorfer Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 427 KG
Niedernsill
103 Lengdorfer Bach
103a Meierleitengraben
104 Niedernsiller Mühlbach
105 Steindorferbach
106 Zillerbachl
Gemeinde Piesendorf
107 Aufhausener Bach bis zum Schotterfang oberhalb der
Eisenbahntrasse
108 Friedensbach bis zum Schotterfang oberhalb der
Eisenbahntrasse
109 Fürther Bach bis zum Schotterfang oberhalb der
Eisenbahntrasse
110 Hummersdorfer Bach (Dietersbach)
110a Kottingeinödenbach
111 Piesendorfer Bach bis zur Eisenbahntrasse
112 Walcher Bach
Gemeinde Rauris
113 Abdeckergraben (Schindergraben)
114 Arlingbach
115 Einödbach
116 Gaisbach
117 Gstatterbach (Hundsdorferbach)
118 Hüttwinkelache bis zur Mündung des Teufenbaches
119 Kramsergraben
120 Lärchseitgraben
121 Naßenbach
122 Schütterbach
123 Seidlwinkelache bis zur Presslerhäuslbrücke
124 Steinbachgraben
125 Teufenbach
126 Unterlandrunse
127 Vorsterbach
Gemeinde Saalbach
128 Astergraben-Ost
129 Astergraben-West
130 Eggergräben
131 Geißgraben
132 Hohenwartbach
133 Lohbach
134 Löhnersbach
135 Oberreitbach-Ost
136 Oberreitbach-West
137 Reiterbach
138 Rosseggraben
139 Saalach bis zur Einmündung des Spielbergbaches
140 Wildengraben
141 Zineckgräben
141a Zwieselgraben West und Ost
Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
142 Brandlkeesbach
143 Buchweißbach
144 Deutinger Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 480 KG Bergham
145 Gerlinger Bach
146 Harhamer Wildbäche bis zum Gst. 1018/2 KG Haid
147 Hoferbach bis zum Einfallschacht auf Gst. 655/2 KG Gerling
148 Kehlbach bis zur Mündung in den Harhamer Mühlbach
149 Lärchbach
(64) Leoganger Ache
150 Mühlbach bei Stoißen
151 Reithauserbach
152 Ruhgassinger Wildbäche bis zum Schotterfang auf Gst. 444 KG
Gerling
(76) Urslau (Urschlau)
153 Weikersbach
Gemeinde St. Martin bei Lofer
(66) Lofer Bach Teileinzugsgebiet Flodererbach
154 Kötschmaiergraben
155 Schüttachgraben (Schiedergraben)
156 Wildenbach
Gemeinde Stuhlfelden
157 Ammersbach bis zur Zufahrt zum Gut Ammersbach auf Gst. 679
KG Stuhlfelden
158 Bärenreitgraben bis zur Zufahrt zum Schloß Lambach
159 Lambach bis zur Zufahrt zum Schloß Lambach
160 Pirtendorferbach bis zur Eisenbahntrasse
161 Stuhlfeldner Bach
162 Wilhelmsdorfer Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 701/1 KG
Stuhlfelden
Marktgemeinde Taxenbach
163 Blaiken bei Unterstein
(10) Brandenauer Bach
164 Entwässerung Rauriser Straße
165 Hauserbauerngraben
166 Klampererbach
167 Klausbach
167a Bahnhofgraben
168 Kühanggraben
169 Moosbach
(15) Schaidmoosgraben
170 Schmiedgraben
171 Schnellbach
172 Schönraingraben
174 Taschlergraben
175 Trieglergraben
176 Trattenbach
177 Wanglergraben
178 Wengersbach
179 Wolfbach
Gemeinde Unken
180 Donnersbach
181 Ennsmanngraben
181a Fischbach
182 Grünersbach
183 Lahnersbach
184 Postgraben
185 Steinbach
186 Unkenbach
Gemeinde Uttendorf
186a Hinterbichlbach bis zum Schotterfang südlich der
Mittersiller Bundesstraße
(103) Lengdorferbach
187 Manlitzbach
188 Schwarzenbach bis zur Gemeindestraße
189 Stubache
190 Tobersbach
191 Ugglbach bis zum Schotterfang auf Gst. 487/1 KG
Tobersbach
192 Uttendorfer Bach
192a Vorderscheitererbach
Gemeinde Viehhofen
193 Erzbach
194 Exenbach
195 Kreuzerlehengraben
(135) Oberreitbach-Ost
196 Rottenbach
197 Salersbach
198 Schernergraben
199 Schrambachgraben
199a Streitberggraben
200 Tennstallgraben
201 Windbach
Gemeinde Wald im Pinzgau
202 Finkgraben
203 Glemmerbach (Griesbach)
204 Großwiesbach
205 Poschgraben (Waldbergerbach)
206 Salzach bis zur Mündung der Krimmler Ache
(98) Trattenbach
Gemeinde Weißbach bei Lofer
207 Diesbach
208 Madeckergraben
209 Prechtlgraben
210 Weißbach
Stadtgemeinde Zell am See
211 Ebenbergbach
212 Einödbach
213 Erlbach
214 Erlbruckbach
215 Kendlergraben
216 Langackergraben bis zur Eisenbahntrasse
217 Limbergbach bis zur Eisenbahntrasse
(75) Reitersbach
218 Schmittenbach
219 Schroffenwaldrunsen
220 Schüttbach
221 Seehäuslbach
222 Thumersbach
223 Wildbachgräben an der Tummersbacher Landesstraße
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer
(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich - im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt - errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden im Land Salzburg die Einzugsgebiete (§ 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975) der Wildbäche und Lawinen, die in den die beiden Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Verzeichnissen enthalten sind, mit den gegebenenfalls ausdrücklich angeführten Grenzen festgelegt.
I. Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung
Nr. Name der Lawine
Gemeinde Ebenau
1 Almbachklamm-Straßenlawinen
Gemeinde Faistenau
(1) Almbachklamm-Straßenlawinen
2 Kugelberglawinen
3 Tiefbrunnauer-Schafbachlawinen
Marktgemeinde Grödig
4 Kleine Brunntallawine
4a Steinschlaggebiet Gossenleierfelsen
Gemeinde Hintersee
5 Grobriedllawine (Anzerbergalm)
Gemeinde St. Gilgen
6 Kesselbachlawine
7 Kienbergwandlawine
8 Klausberglawine
9 Königsberglawine
10 Langriedllawine
11 Luegrunsen
12 Oberburgauer Runsen-Lawine
13 Unterburgauer Runsen-Lawine
14 Steingrabenlahn
(3) Tiefbrunnauer-Schafbachlawinen
15 Promecklawine
16 Zwölferhornlawine
Gemeinde Strobl
17 Bleckwandlawine
18 Thorhöhe-Nordosthang-Lawine
Nr. Name der Lawine
Marktgemeinde Abtenau
1 Gsenglawine
2 Lawinen Lannerswand
3 Plaiklahn
3a Walcherlahn oder Arllawine
Gemeinde Annaberg im Lammertal
4 Eisgrabenlawine
5 Gugglahn (Lawine Donnerkogel)
6 Hefenscherbichllahn
7 Lawine Lungötz
Marktgemeinde Golling an der Salzach
8 Kastenlawine
Stadtgemeinde Hallein
9 Winterstall-Straßenlawinen
Gemeinde Krispl
10 Knogelbachgrabenlawine
11 Mittereggrabenlawine
12 Schmittengrabenlawine
Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
13 Bodenberglawine - Ehrenbergrinne
14 Bodenberglawine - Nesselgrabenrinne
15 Lawine B 166 km 26,4
Gemeinde St. Koloman
16 Gugelangrabenlawine
17 Schlenkensteinklammlawine
18 Urbanalmlawine
19 Kneilgrabenlawinen
Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
20 Ascherlawine
Gemeinde Vigaun
21 Schlenkenrinne-Lawine
22 Thanneralmlawine
23 Perteilgrabenlawine
Nr. Name der Lawine
Marktgemeinde Altenmarkt
1 Hafnerwandlawine
2 Hundsrinnenlahn
3 Lackenkogellawine
4 Strimskogellahn
5 Sudlpalfenlahn
6 Totenkarrinnelahn
7 Vorderkogellahn
8 Vorderlackenwaldlawine
9 Zauchenseelawinen
Gemeinde Badgastein
10 Aubühellahn
11 Birnbacherlahn
12 Böckfeldlahn
13 Feuersanglahn
14 Flugkopflahn
15 Freiberglawine
16 Glagfeldlahn
17 Heißlahn (Bergbrückl-)
18 Herrnmahdlahn
19 Hirschkarlahn
20 Kötschachtallawinen
21 Lainkarlahn
22 Lawine beim Heilstollen
23 Lawinen an der Gasteiner Alpenstraße
24 Lawinen in Sportgastein
25 Roßkargrabenlahn
26 Roßkarmahdlahn
27 Schidecklawine
28 Speraukopflawine
29 Stuhllawinen
30 Thomasecklawine
31 Wiegenlawine
Marktgemeinde Bad Hofgastein
32 Feldinglahn
33 Gallwieslahn
34 Heißingalmlahn
35 Ingelberglahn
36 Lahnganglawine
37 Rastetzenbachlawine
38 Schloßalmlawinen
Stadtgemeinde Bischofshofen
39 Anlaßgrabenlahn
40 Mühlbach-Straßenlawinen
Gemeinde Dorfgastein
41 Schwarzlahn (Bründlgraben-)
42 Unterberglawine
43 Zechnergrabenlahn
Gemeinde Filzmoos
44 Au-Wühreralmlahn
45 Hoferalmlahn (Kesselwand)
46 Karalmlahn
47 Löckenwaldrinnelawine
48 Lawinen bei der Zefereralm (Hammergraben)
49 Pirnersgrabenlawine
Gemeinde Flachau
50 Benzenlahn (Benzecklawine)
51 Eibenberglawinen
52 Eiswandlawinen
53 Fleischbanklawine
54 Gamslahn
55 Hirschrinnelahn
56 Hochbirglawinen
57 Ofnerlahn
58 Predigtstuhllawine
59 Schauplawine
60 Schüttbachlawine
61 Steinschüttlawine
62 Stierwandlawine
63 Strublahn
64 Tischbühellawine
65 Wiesenaulahn
66 Windbachgrabenlahn
67 Windschaufellahn
Gemeinde Goldegg
68 Wengerberglawine
Marktgemeinde Großarl
69 Großarler Landesstraßenlawinen (Rabensteinlawinen)
70 Hubgrabenlawine
71 Lawine beim OKA-Wehr
72 Vor-Oflecklawine
73 Wachtergrabenlahn (Stegbachgrabenlahn)
Gemeinde Hüttau
74 Haslangergrabenlawine
Gemeinde Hüttschlag
75 Güßlawine (Saugraben-)
76 Hiertseckgrabenlahn
77 Hubalpsbachlawine
78 Hundegglahn
79 Karteislahn
80 Lahnfeldlahn (Theisengraben-)
81 Lahnganggrabenlawine
82 Schrammbachlawine
83 Steineckgrabenlawine
84 Theisenmahdlawine
85 Wolfaulawinen
Gemeinde Kleinarl
86 Einödlahn
87 Kreßlgrabenlawine
88 Peilsteinlahn
89 Sauwaldlawinen
90 Seilbichellahn
91 Tappenkarlawine
92 Trinkgrabenlawine
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig
93 Arthurhauslawine
94 Breittallawine
95 Schmaltallawine
96 Schneeklammkopflawine
Stadtgemeinde St. Johann im Pongau
97 Erlkendllahn
98 Hohe Rinnlawine
99 Steglehenlawine
(73) Wachtergrabenlahn (Stegbachgrabenlahn)
100 Wachterwandlahn
Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
101 Aualmlahn
(74) Haslangergrabenlawine
102 Hinterlahn
103 Kendlbachlahn (Badstubenangerlahn)
104 Koreinlawine
105 Labachlahn
106 Lawinen Hofgüter
107 Mitterlahn
108 Oberhauslahn
109 Ostermeislawine
110 Paßruchlawine
111 Schmiedlehengrabenlawine
Marktgemeinde St. Veit im Pongau
112 Mursangerlawine
113 Ortlehen-(Langebrücke)Lawine
114 Weidinglawinen
Gemeinde Untertauern
115 Blaiklahn
116 Blöße bei Kilometer 16,37 der Katschberg Bundesstraße
117 Gaißsteinlawine
118 Gamsleitenlahn
119 Große Fuchsgrabenlahn
120 Grünrinnelahn
121 Hauskoppenlawinen
122 Hundskogellahn
123 Kesselfallawine
124 Kleine Fuchsgrabenlahn
125 Kohlrinnelahn
126 Lawinen beim Grünwaldsee
127 Nesselgrabenlahn
128 Pleißlinggrabenlawine
129 Rabenwandlawine
130 Tannrinnelahn
131 Wegmacherhauslawinen (Gnadenfall)
132 Weißlahn
133 Zehnerkarlahn
Marktgemeinde Wagrain
134 Grießenkarecklawine
135 Sonntagskogellawinen
136 Wagrainer Landesstraßen-Lawinen
Marktgemeinde Werfen
137 Eisgrabenlawine
138 Fenesllawine
139 Grundackergrabenlawine
140 Hörndlgrabenlawine
141 Kehlgrabenlawine
142 Werfener Schloßberg-Lawinen
Gemeinde Werfenweng
143 Bischlinglawine
144 Lawinen in der Wengerau
145 Napflawine
146 Ochsenkarlawine
147 Söldenhüttelawine
148 Steinergrabenlahn
Nr. Name der Lawine
Gemeinde Göriach
1 Gensgitschgrabenlahn
2 Hocheckgrabenlahn
3 Kasereckgrabenlahn
4 Landwierseehüttenlahn
5 Piendlgrabenlahn
6 Stemmgrabenlahn
7 Untere Piendlgrabenlahn
8 Zugriegelalmlahnen
Gemeinde Lessach
9 Bacherlahn
10 Gollinglahnen
11 Hinteralmlahn
12 Kamplgrabenlahn
13 Kaserbachlahn
14 Madschurkgrabenlahn
15 Soßgrabenlahn
16 Twerzgrabenlahn
Gemeinde Mariapfarr
17 Granitzlsteinlawine
18 Kocheralmlahn
19 Schittkarlawine
20 Zechnerkarlawine
Marktgemeinde Mauterndorf
21 Kalkriesenlahn
22 Trogbachlahnen
23 Zallinggrabenlahn
Gemeinde Muhr
24 Abrahamgrabenlahn
25 Bahrbruckgrabenlahn
26 Blasnerlawine
27 Gamsleitengrabenlahn (Gamsgraben-)
28 Griesnergrabenlahn
29 Gschlechatgrabenlahn
30 Jedlgrabenlahn
31 Kaltenfeldgrabenlahn
32 Kluftgrabenlahn
33 Krallalmlawine
34 Kreuzgraben-Kendllahn
35 Lahngrabenlahn
36 Noisgrabenlahn
37 Ofnergrabenlahn
38 Peterngrabenlawine
39 Pfeifenbergergrabenlahn
40 Plölitzenlawine
41 Pregatgrabenlahn
42 Rotschopflawine
43 Ruhstattgrabenlawine
44 Stickeralmlawinen
45 Stockachgrabenlahn
46 Stubwandgrabenlahn
47 Traweninggrabenlahn
48 Waltllawine
49 Watschergrabenlahn
50 Zapponitzengrabenlahn
51 Zeppergrabenlahn
Gemeinde Ramingstein
52 Dirlitzbachlahn
53 Karlbachlahn
54 Käsergrabenlahn
55 Schustergrabenlahn
56 Seilriegellahn
Gemeinde St. Margarethen im Lungau
57 Ainecklahn
58 Branntweineralmlahn
Marktgemeinde St. Michael im Lungau
59 Kegerlgrabenlahn
60 Lahnganggrabenlahn
61 Lanschützgrabenlahn
62 Plinitzgrabenlahn
63 Weißenbachlawine
Gemeinde Thomatal
64 Davidalmlahn
65 Eßlgrabenlahn
66 Johnslahn
67 Mattehanslawinen
68 Ochsenriegellawinen
69 Pichlgrabenlahn
70 Rosaninlawine
71 Rupenhöhlahn
72 Schilcheralmlawine
73 Seifteralmlawine
74 Wirtsnocklahn
Gemeinde Tweng
75 Ahornlahn
76 Alte Tauernkreuzlawine
77 Äußere Wacht-Lawine
78 Barackenlahn
79 Burgstallgrabenlahn
80 Gamskarspitzlawinen
81 Gamsleitenlawine
82 Hafnerrinngrabenlahn
83 Herbertspitzlawine
84 Innere Wacht-Lawine
85 Judenlahnen
86 Kerngrabenlahn
87 Kerschhackllahn
88 Kesselspitzlawine
89 Kleine Lahnen
90 Kreuzmahdlawine
91 Kropfgrabenlahn
92 Lagleralmlawine
93 Laglerspitzlawine
94 Lawinen bei der alten Mühltaleralm
95 Lawine oberhalb der Postalm
96 Lawine vor der Postalm
97 Lawinen gegenüber der Thomerlhütte
98 Marchlangerlahn
99 Mittlere Bockleitenlahn
100 Mittlere Breitlahn
101 Moarlochlahn
102 Mühltalerlahn
103 Obere Bockleitenlahn
104 Obere Breitlahn
105 Obere Postknechtgrabenlahn
106 Oberraderlahn
107 Petersbühellahnen
108 Purnlahn
109 Rippllahn
110 Roßkogellahn
111 Rötelgrabenlahn
112 Schaidbergkopflawine
113 Schöneckgrabenlawine
114 Schupfengrabenlahn
115 Spengerreitlawine
116 Steingrabenlahn
117 Sichelwandlawine
118 Untere Bockleitenlahn
119 Untere Breitlahn
120 Untere Postknechtgrabenlahn
121 Unterste Bockleitenlahn
122 Veitschengrabenlahn
123 Zehnerlawine
124 Zinnerkarlawine
Gemeinde Weißpriach
125 Auenlohnergrabenlahn
126 Graniergrabenlahn
127 Hirschenstreifgrabenlahn
128 Karnerecklahnen
129 Karnerlahn
130 Lahnrieslawine
131 Lawinen im Gebiet der Teufelskirche
132 Nageimahdlawine
133 Rupaninlahn
134 Streifelgrabenlahn
135 Tiefenbachkögerllahn
136 Znachtallawinen
137 Zuapatgrabenlahn
Gemeinde Zederhaus
138 Ahorngrabenlahn
139 Astattgrabenlahn
140 Dorfergrabenlahn
141 Feistergrabenlahn
142 Gadeinergrabenlahn
143 Irschkargrabenlahn
144 Kargrabenlahn
145 Karkopflahn
146 Karthäusergrabenlahn
147 Kesselbachlawinen
148 Klausgrabenlawine
149 Kösslergrabenlahn (Ebenwaldgraben-)
150 Kösslerhiaslawinen
151 Lawine beim Jagdhaus Wald
152 Lawinen zwischen Wald und Riedling
153 Moserkarlawine
154 Permuthwandlahn
155 Rosadiergrabenlahn
156 Schliereralmlawine
157 Schliererschartenlahn
158 Zmöllinggrabenlahn
Nr. Name der Lawine
Gemeinde Bramberg am Wildkogel
1 Mitterhohenbramberglahn
2 Schönbachlawine
3 Seeschartenlawine
4 Streukendllawine
5 Weichseldorferbachlawine
6 Weyergrabenlawine
Gemeinde Dienten am Hochkönig
7 Brentleitenlawine
8 Grünecklahn
9 Handlwirtslawine
10 Güterweg Dacheben-Lawine
11 Hohe Wand-Lawine
12 Keilbrückelahn
13 Mitterdacheben-Straßenhäusllawine
14 Rauneggmühlelawine
15 Retteneggrabenlahn
16 Ronachbäcklahn
17 Schartner-Sonnberglahn
18 Schober-Sonnberglahn
19 Schwarzenbach-Meindllahn
20 Schwarzenbach-Schwefelhauslahn
21 Sommererlawine
22 Unter-Oberlaberg-Lahn
23 Vorwaldlawine
24 Zachhoflawine
Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße
25 Bernsteinerlahn
26 Hohenganglawine
27 Sulzbachlawine
28 Walcherbachlawine
Gemeinde Hollersbach
29 Buchneralplawine
30 Larmerkarlawine
31 Ottacherhochalmlawine
Gemeinde Kaprun
32 Breitrieslawine
33 Dreiwallnerhöhelahn
34 Geierkögerllahn
35 Grießkogellahn
36 Grubbachlahn
37 Kammerschartenlahn
38 Kitzsteinhornlawine
39 Königsstuhllawine
Gemeinde Krimml
40 Arbeskarlawine
41 Benkerlawine
42 Birnlückenlawine
43 Gerlasselawine
44 Graukar-Tannenhauslawine
45 Graukar-Windbachlawine
46 Grünbergwaldlawine
47 Hanger-Finkaulawine
48 Hütteltalkogellawine
49 Innerkeesalmlawine
50 Innerunlaßalmlawine
51 Keesfeldkogellawine (Windbachalm-)
52 Krausenkarlawine
53 Kuhflecklawinen
54 Rainbachkeeslawine
55 Schachenkarlawine
56 Schönrainklammlawine
57 Warnsdorferlawine
Gemeinde Lend
58 Gasteiner-Klamm-Lawinen
59 Steindllawine
Marktgemeinde Lofer
60 Anderlkopflawine
61 Gföllhörndlkarlawine
62 Grubhörndllawine
62a Hasentallawine
63 Loferer-Hochtal-Lawine
64 Nebelhornlawine
Gemeinde Maishofen
65 Gadenstättlawine
Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer
66 Finstereckgrabenlawine
67 Hohe-Fahrt-Lawine
68 Jetzbachlawine
69 Laubschartllawine
Stadtgemeinde Mittersill
70 Achselkopflawine
71 Archenkopflawine I
72 Archenkopflawine II
73 Breitlahn
74 Brennhüttenklammlahn
75 Bruckwieslahn
76 Dürrnbachmahderlawine
77 Erlbachlawine I
78 Erlbachlawine II und Schroffenklammlawine
79 Farnlehenlawine
80 Filbachlawine
81 Gehrkopflawine
82 Glanzgrabenlahn
83 Gressenberggrabenlahn
84 Großbruckergrabenlawine
85 Haidbachlawine
86 Hasensteinlawine
87 Heidnische-Kirche-Lahn
88 Hintere Gaßgrabenlahn
89 Hochgasserlawine
90 Hohe-Ball-Lawine
91 Hohe-Halswand-Lawine
92 Kirrinnengrabenlawine
93 Kuhkarlawine
94 Lahnerlawine
95 Lawine zwischen Erlbach II und Schroffenklammlawine
96 Lawine zwischen Wasensteglahn und Breitlahn
97 Lerchberglawine
98 Lunggrabenlawine
99 Moseralplawine
100 Oberreithlahn
101 Pembachlawine
102 Perriegelgrabenlahn
103 Schiederblaikelahn
104 Schiedlawine
105 Schinterrinnenlahn
106 Schroffenklammlawine
107 Steinkarlawine
108 Taimeralmlawine
109 Tiefenbachkarlahn
110 Voralpenlawine
111 Vordergaßgrabenlahn
112 Vorhofalplahn
113 Wasensteglahn
114 Wiesbachgrabenlahn
115 Zimmerschachengrabenlahn
Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger
116 Baulahn
117 Aschbachlawine
118 Hopffeldlawine
119 Krausenkarlawine
120 Mitterhohenbramberglahn
121 Wiesbachgrabenlawine
(2) Schönbachlawine
Gemeinde Niedernsill
122 Schotterbachlawine
123 Rehkendllawine
Gemeinde Piesendorf
124 Mittereckgrabenlawine
Marktgemeinde Rauris
125 Agerschlaglawine
126 Bockpalfenlawine (Goldberggletscher)
127 Erlehenlawine (Gatterlehen-)
128 Fröstlberglawine
129 Kolmlawine
130 Krumholzlahn
131 Leiterkarlahn
132 Rieblegger-Unterland-Lawine
133 Ritterkarlahn
134 Rojacherlawine
135 Rosskarlawine
136 Saukarlahn (Vogelbachlawine)
137 Schodenkopflahn
138 Schrambachlawine
139 Sprunglawine (Sprungwastllawine)
140 Weixenlawine
141 Zöllnerweglawine
Gemeinde Saalbach
142 Achrainlawine
143 Bärenbachlawine
144 Gaisgrabenlawine
145 Kaltenbrunnlawine
145a Kessellahn
146 Kollinglahn
147 Lahnkendllahn
148 Reichkendlkopf-Südhang-Lawine
149 Schattberglahn
150 Schmiedgrabenlawine
151 Schwarzachengrabenlahn
152 Schwarzachen-Stoffengrabenlawine
153 Stemmergrabenlawine
154 Wildenbachlawine
155 Zwölferkogel-Nordhang-Lawine
156 Zwölferkogel-Osthang-Lawine
Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
157 Gerlingerlawine
158 Kalmbachlawine
159 Öfenbachlawine
160 Reithauserlawine
161 Stablberglawine
162 Stoißenlawinen
Gemeinde St. Martin bei Lofer
163 Hundshornlawine
164 Lahnerhorn-Nordosthang-Lawine
165 Lawine beim Perchtlbauer
166 Lawine beim Wastlbauer
167 Litzlkogellawine
168 Pointelkopf-Osthang-Lawine
Gemeinde Taxenbach
169 Amoosberglawine
170 Foisbachlawine
171 Lawine bei Eschenau
Gemeinde Unken
172 Angerfeldlawine
173 Dürnbachhornlawine
174 Ennsmannberglawine
175 Gföllawinen
176 Hochegglawine
177 Holzlahn
178 Sonntagshornlawine
179 Wimmerlahn
Gemeinde Uttendorf
180 Ferschbachrunsenlahn
181 Französachlawinen
182 Grünseelawine
183 Stierbichllawinen
184 Wiegenwaldlawinen
Gemeinde Viehhofen
185 Exenbachgrabenlawinen
186 Exenbach-Osthang-Lawine
187 Forsthauslawine
188 Hahnkopflawine
Gemeinde Wald im Pinzgau
189 Gernkogellawine
190 Königsleitenlawine
191 Mitterlegeralmlawine
192 Ronachgeier-Ostlawine
193 Roßkarlawinen
194 Watschalmlawine
Gemeinde Weißbach bei Lofer
195 Hintertallawine (Litzlkogel-)
196 Kammerlinghornlawinen
197 Labeckbrunnlawine
198 Stoißenwandlawine
Stadtgemeinde Zell am See
199 Badhauskopflawine
200 Grünbachlahn
201 Lawine beim Haus Wendl
202 Lawine bei Pension Seespitz
203 Lawine beim Tischlerhäusl
204 Lawine bei Villa Schubert
205 Schmittenlawinen
206 Thumersbachlawine
§ 2
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. April 1979, LGBl. Nr. 44, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Lande Salzburg festgelegt werden, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 26/1981 außer Kraft.
Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten
(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.
Arbeitnehmer und Personen gemäß § 3 sind nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes sind Betriebe gemäß § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007, 89/2022)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu
§ 7
Überwachung von Arbeitsbedingungen
Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften in der Land- und Forstwirtschaft hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen. Sie ist insbesondere berechtigt
§ 8
Rechtsschutz
(1) Die Landarbeiterkammer hat ihre Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Satzung zu gewähren.
(2) Die Satzung ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Landarbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn
§ 9
Übertragener Wirkungsbereich
Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
IV. ABSCHNITT
Verhältnis zu anderen Organisationen
§ 10
Zusammenarbeit
Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.
§ 11
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
(1) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landarbeiterkammer ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, welche die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(1) Die Landarbeiterkammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name des Arbeitgebers, Art der Beschäftigung und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage sowie zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen notwendig sind, zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an
(3) Die Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen personenbezogenen Daten (Abs.1) zu ermitteln und zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an
V. ABSCHNITT
Organisation
§ 13
Organe
Die Organe der Landarbeiterkammer sind
(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.
(2) Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten
(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.
(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.
(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens vier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.
§ 16
Tagung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr, jedenfalls aber dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Kammerräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
(2) Die Vollversammlung ist unter Bekanntgabe des Orts und der Zeit der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
(3) Die Sitzung der Vollversammlung ist öffentlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.
§ 17
Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung
(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.
(3) Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm
(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.
§ 19
Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegen
§ 20
Präsident, Vizepräsidenten
(1) Der Präsident ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt. Gehören jedoch der Präsident und der erste Vizepräsident der stimmenstärksten Wählergruppe an, fällt der zweite Vizepräsident jedenfalls der zweitstärksten Wählergruppe zu.
(3) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu
(4) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Für den Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident die Stellvertretung und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.
(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.
(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 22
Sonstige Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung ist berechtigt, zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einzusetzen und deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt.
(3) Der Präsident hat die Ausschüsse nach Bedarf einzuberufen; ein Ausschuß ist jedenfalls einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Beratungen in den Ausschüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Präsident hat das Ergebnis der Beratungen in seinen Bericht an den Hauptausschuß und die Vollversammlung aufzunehmen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von mindestens drei Kammerräten gestellte Anträge in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Ausschußsitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Werden Anträge im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich behandelt werden sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse der Vollversammlung betreffend die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben, wobei die Wahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Wahltermin) stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode zusammentreten kann. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Im Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen.
(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Wahl hat mittels amtlichem Stimmzettel grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen; die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig.
(3) Wenn auf Grund der abgegebenen (eingelangten) Stimmen bei einer Wahlbehörde das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, hat diese die Wahlkuverts ungeöffnet und unter Verschluß der von der Hauptwahlbehörde im vorhinein dafür bestimmten Betriebswahlbehörde zur gemeinsamen Auszählung mit den dort abgegebenen Stimmen zu übermitteln. Die bestimmte Betriebswahlbehörde hat jedenfalls (auch) am dritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Landarbeiterkammerwahlordnung). Diese kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
(Anm: LGBl.Nr. 15/2009)
§ 27
Wahlbehörden
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die übrigen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein. Der Wahlleiter und die Beisitzer sind zur strengen Unparteilichkeit und zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verhalten.
(3) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet, sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(5) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ausübung der Funktion als Mitglied einer Wahlbehörde zu ermöglichen und ihm die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(1) Für das Land Oberösterreich ist eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde ist der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung die zwei Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Landesgesetz angehören.
(3) Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind insbesondere
(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.
(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere
(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
§ 30
Wahlbüro
(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses durch den Präsidenten.
(3) Dem Wahlbüro obliegen insbesondere
§ 31
Erstellung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden; diese haben die zur Erstellung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1) und diesbezügliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis). Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro entsprechend der von der Hauptwahlbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Z. 1 erfolgten Zuordnung Betriebswählerverzeichnisse zu erstellen.
§ 32
Sonstige Mitwirkungspflichten
(1) Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2) In den Betrieben, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, sind von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Wahl als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen und die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Wahl ist so weit als möglich ohne Störung des Betriebsablaufes durchzuführen.
(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.
(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
§ 34
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Landarbeiterkammerwahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und genaue Anschrift sind anzugeben.
(2) Wahlvorschläge müssen
(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.
§ 35
Amtliche Stimmzettel
Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(1) Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln. Dieser ist ein leerer Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag beizufügen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe muß sich der Stimmzettel in dem von der Wahlbehörde übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in das Rücksendekuvert (Wahlkarte) zu geben und an die Hauptwahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, daß dieses spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.
§ 37
Gesamtergebnis der Wahl
(1) Das Gesamtergebnis der Wahl wird von der Hauptwahlbehörde festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei dieser einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis richtigzustellen.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)
§ 39
Wahlanfechtung
Die Gültigkeit der Wahlen im Bereich der Betriebswahlbehörden sowie der Briefwahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
§ 40
Kosten der Wahlen
(1) Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten für die erforderlichen amtlichen Kundmachungen und amtlichen Stimmzettel hat das Land Oberösterreich zu tragen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Dem Land Oberösterreich und den Gemeinden, die den Aufwand der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu tragen haben, kommen keine Ansprüche auf Entschädigung für den Personal- und Amtssachaufwand zu.
(1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Hauptausschusses oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Landarbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3) Bei Verhinderung einer Kammerrätin bzw. eines Kammerrates an der Teilnahme an einer Sitzung der Vollversammlung kann die betreffende Wählergruppe eine Person aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllt, als Ersatzmitglied zur Teilnahme an dieser Sitzung der Vollversammlung entsenden. Die entsendete Person hat bei einer erstmaligen Sitzungsteilnahme als Ersatzmitglied das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten. Die Rechte und Pflichten gemäß dem VII. Abschnitt gelten für sie sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)
(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kammerrätinnen bzw. Kammerräten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionärinnen bzw. Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)
§ 42
Funktionsenthebung und Mandatsverlust
(1) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens seine Funktion nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(2) Die Funktion eines Kammerrates endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer, durch Verlust, mit der Konstituierung der neu gewählten oder mit der Auflösung der Vollversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten durch Beschluß abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Darüber hinaus kann jeder Funktionär von der Fraktion abberufen werden, der er bei seiner Wahl angehört hat. Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Wenn bei einem Kammerrat nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist er von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.
(6) Wenn ein Kammerrat seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann er auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.
(7) Scheidet der Kammerrat während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausgeschiedene Kammerrat gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen. Der berufene Wahlwerber hat vor der Vollversammlung das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten.
§ 43
Aufwandsersatz und -entschädigung
(1) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.
(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann vom Hauptausschuß eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Wird eine Aufwandsentschädigung zuerkannt, ist sie monatlich auszubezahlen. Aus der Aufwandsentschädigung kann kein Pensionsanspruch entstehen.
(3) Nähere Bestimmungen über den Aufwandsersatz und die Aufwandsentschädigung regelt die Geschäftsordnung.
VIII. ABSCHNITT
Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht
§ 44
Kammerbüro
Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landarbeiterkammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten durch das Kammerbüro. Diesem obliegen insbesondere
§ 45
Dienst- und Besoldungsvorschriften
(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Arbeitnehmer der Kammer werden von der Vollversammlung beschlossen. Bei der Regelung der Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge ist auf die Gebarungsgrundsätze, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer und die Art und Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine Gleichstellung mit den entsprechenden Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich ist anzustreben; jedenfalls ist dabei aber sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, die für Landesbedienstete, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auch für die Kammerangestellten gelten.
(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
§ 46
Kammerdirektor
(1) Der Hauptausschuß hat eine fachlich qualifizierte Person zum Kammerdirektor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Hauptausschußmitglieder zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Kammerdirektor leitet das Kammerbüro und führt die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer der Kammer. Zu seinen Aufgaben gehören weiters
§ 47
Geschäftsordnung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen in den Kollegialorganen, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Abstimmungsverfahrens, die Organisation und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer einschließlich der Zeichnungsbefugnis regelt die Geschäftsordnung.
§ 48
Gebarungsgrundsätze
Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
§ 49
Einnahmen
Die finanziellen Erfordernisse, die die Landarbeiterkammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt
(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagenbeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen.
(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall die Landesregierung.
§ 51
Jahresvoranschlag
(1) Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Kalenderjahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Kalenderjahr zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag vor Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig zustande, so gilt bis zu dieser Beschlußfassung, längstens jedoch während der ersten zwei Monate des Folgejahres, der vorgelegte Voranschlagsentwurf; hiebei können für jeden Monat jeweils bis zu einem Zwölftel der veranschlagten Beträge ausgegeben werden. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten.
(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist die Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die voraussichtlichen Ausgaben 20% eines veranschlagten Betrages, so ist dafür die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (Nachtrag zum Jahresvoranschlag).
(3) In der von der Vollversammlung zu beschließenden Haushaltsordnung sind die näheren Grundsätze über die Gebarung und die Vermögensverwaltung festzulegen.
§ 52
Rechnungsabschluß
Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung einen Entwurf des Rechnungsabschlusses bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 53
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In und zur Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts
IX. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 54
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 56/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 124/1994, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden der Organe der Landarbeiterkammer werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Beschlüsse der Vollversammlung bleiben in ihrer Geltung unberührt. Dies gilt nicht, soweit diese im Widerspruch zu diesem Landesgesetz stehen.
(4) Auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, gewählte und bestellte Organe und Funktionsträger der Landarbeiterkammer üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus.
(5) Der Kontrollausschuß ist erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.
§ 55
Rechtsüberleitung
Die auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, errichtete Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich bleibt als Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich im Sinn dieses Landesgesetzes bestehen.