Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000531 AT

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

71 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (71)

Gesetzestext (71 Artikel)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Oberösterreich

N6199712620V

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Salzburg

Erfassungsstichtag: 2.7.1993

N1198619350A

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

1 Aignerbach bis zum Glasbach

2 Alterbach bis zur Bundesstraße

2a Baumbichlgraben bis zur Schwarzenbergpromenade

2b Gänsbrunnbach östlich der Weißenbachstraße

3 Gersbach bis zur Kreuzbergpromenade

4 Glasbach bis zum Weberbartlweg

5 Grenzgraben bis zur Bundesstraße

6 Grubergraben bis zur Bundesstraße

6a Judenbergbach östlich der Weißenbachstraße

6b Kalter Granter östlich der Kühbergstraße

7 Kamingraben bis zur Bundesstraße

7a Kühbergbach östlich des Wolfgartenweges

8 Langwiedbach bis zur Bundesstraße

8a Runsen Kapuzinerberg Nordabfall

9 Fagerbach bis zur Glaser Straße

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

1 Achartingerbach bis zum Schotterfang bei der

Bundesstraßenbrücke

2 Antheringerbach bis 50 m oberhalb der Bundesstraße

3 Bruckbach bis zur Gemeindestraßenbrücke

4 Lehenbach bis zur Bundesstraßenbrücke

4a Rocherlgraben oberhalb der Bundesstraße

4b Rutschung Fürwaag

Gemeinde Bergheim

(3) Bruckbach

5 Ehrenbach

6 Fischach bis zur Wehranlage oberhalb Maria Sorg

(4) Lehenbach

7 Steinrinne

Gemeinde Berndorf

8 Berndorferbach (Reiterbach) bis zum Haus Berndorf Nr. 26

Gemeinde Dorfbeuern

9 Thalhauserbach

10 Wagnerbach ab der Brücke beim Wagnerbauern bis zur

Landesstraßenbrücke

Gemeinde Ebenau

11 Grenzgraben

12 Hinterseer Almbach

13 Schwarzaubach

Gemeinde Elixhausen

(5) Ehrenbach

(6) Fischach

(3) Bruckbach

Gemeinde Elsbethen

14 Glasenbach (Klausbach) bis zur Landesstraßenbrücke

(I.9) Fagerbach bis zur Glaser Straße einschließlich des

Gizollgrabens

15 Kehlbach

16 Thurnbach (Schmiedbach)

Gemeinde Eugendorf

17 Eugenbach

(6) Fischach ab der Eisenbahnbrücke nördlich der Haltestelle

Eugendorf

18 Fenningerbach (Schlachterbach)

19 Reiterhauserbach

20 Schernbach

Gemeinde Faistenau

(12) Hinterseer Almbach

21 Hinterseer Taugl

(13) Schwarzaubach

21a Hirschbachgraben

Gemeinde Fuschl am See

22 Eibenseebach

23 Ellmaubach

24 Feichtingerbach

25 Filblingerbach

26 Hallbach

27 Perfallbach

28 Schobergraben

29 Wesenauerbach

Gemeinde Göming

30 Apfelbach (Frauenbach) ab der Gemeindestraße auf

Gst. 1596/2 KG Göming

Marktgemeinde Grödig

31 Glan bis zum Absturzbauwerk oberhalb der Estererbrücke

32 Rosittenbach bis zur Gemeindestraße Grödig-Glanegg

33 Grünbach

33a Drachenlochbach

33b Hoffellnerbach

Gemeinde Großgmain

(31) Glan (Kühlbach)

34 Kohlgraben (Wolfsgraben)

35 Sandbach

36 Schwarzbach

37 Weißbach

Gemeinde Hallwang

(6) Fischach

(I.5) Grenzgraben bis zur Bundesstraße

38 Haubenödbach

39 Matzingergraben

40 Mayerwiesbach

(20) Schernbach

41 Straßergraben

Gemeinde Henndorf am Wallersee

(18) Fenningerbach

42 Henndorferbach, ausgenommen Weidenbach (Breigenbach) bis

zur Bundesstraße

Gemeinde Hintersee

(21) Hinterseer Taugl

Gemeinde Hof bei Salzburg

43 Baderbach

44 Lebach

45 Brunn- und Plainfeldbach

46 Schrofnergraben

47 Schwarzmühlgraben

47a Steinbach

47b Weingraben

47c Sulzenmahdbach

47d Tannreithgraben

(26) Hallbach

Gemeinde Koppl

(I.2) Alterbach

(45) Brunn- und Plainfeldbach

(13) Schwarzaubach

Gemeinde Köstendorf

48 Dopplergraben

49 Schreiberroiderbach bis zum Einlauf Schotterfang auf

Gst. 651 KG Köstendorf

50 Steinerbach

51 Tiefsteinbach bis zur Mündung des Dopplergrabens

Marktgemeinde Mattsee

52 Außerhofergraben

53 Feichtnerbach

53a Gaisberggraben

53b Haselbergergraben

54 Mattseeroiderbach

55 Mitterhofergraben

56 Pfaffenbergbach

57 Stampfergraben

57a Steinbach

57b Unternbergbach

57c Plattnergraben

57d Moosbach

Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee

58 Pfongauerbach bis nördlich des Ortsendes Pfongau

58a Statzenbach bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Gp 788

KG Neufahrn

59 Wallerbach bis zur Einmündung des Statzenbaches

Gemeinde Nußdorf am Haunsberg

60 Berndgraben bis zur Gemeindestraße Lauterbach-Reinharting

61 Dorfgraben bis zum Schotterfang auf Gst. 1233 KG Nußdorf

61a Durchhammerbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße

62 Eispingerbach bis zur Landesstraße

63 Gasteinerbach bis zum Ende der Regulierung Gst. 823/3 KG

Weitwörth

63a Gimplbach (Reinhartingerbach) bis 50 m unterhalb der

Gemeindestraße

64 Irlachgraben bis zur Landesstraße

65 Kroisbach bis zum Ende der Regulierung westlich der

Landesstraße

66 Lauterbach bis zur Gemeindestraße Lauterbach-Reinharting

67 Lauterbacher Mühlbach bis zur Landesstraße (Kreuzung)

67a Lierschingerbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße

68 Mayerhausergraben bis zum Regulierungsende westlich der

Landesstraße

68a Mühlbach bis zur Landesstraße

69 Oberndorferbach bis zur Bundesstraße

70 Oberaschergraben bis zur Bundesstraße

70a Oitzenbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße

71 Olchingerbach bis zur Landesstraße

72 Olchingerbergbach bis zur Landesstraße

73 Pinswagerbach bis zur Landesstraße

74 Rieplbauerngraben bis zur Landesstraße

74a Rutschung Reinharting

74b Schleindlbach bis 50 m unterhalb der Gemeindestraße

75 Steinbach bis zur Landesstraße

76 Weidachgraben bis zur Landesstraße

77 Zandlgraben bis zur Landesstraße

Stadtgemeinde Oberndorf

(30) Apfelbach bis zur Bundesstraße

Gemeinde Obertrum am See

78 Bambach

79 Grenzgraben

80 Kirchstätter- oder Salaterbach

(54) Mattseeroiderbach

81 Pötzelsgraben bis zur Gemeindestraße Obertrum-Seeham

82 Rotschernbach (Mühlbach)

83 Staffelgraben

84 Teufelsgraben ab dem Stockhammer Mühlwehr, Gst. 3714/2 KG

Schönstraß

Gemeinde Plainfeld

(45) Brunn- und Plainfeldbach

85 (entfallen aufgrund LGBl Nr 37/2015)

Gemeinde St. Gilgen

86 Abtenauerbach

87 Altersbach

88 Brunnleitenbach

89 Burggraben

90 Dietelbach

(22) Eibenseebach

90a Falkensteinbach

91 Fürbergbach

92 Graubitzrunsen

93 Gunzenbach

94 Kienbergbach

95 Kienbergrunsen

96 Kohlbach

97 Kesselbach

98 Leimgraben

99 Loidlgraben

100 Lueggraben

101 Mühlleitengraben

102 Rubritzbach

103 Runsen bei Lueg

104 Runsen bei Oberburgau

105 Runsen bei Unterburgau

106 Scharflingbach

107 Schwellbach

108 Zinkenbach

Gemeinde Schleedorf

(48) Dopplergraben

(51) Tiefsteinbach ab dem Gst. 345 KG Schleedorf

Gemeinde Seeham

(78) Bambach

(79) Grenzgraben

109 Pfarrgraben

(84) Teufelsgraben ab dem Stockhammer Mühlwehr, Gst. 3714/2 KG

Schönstraß

Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee

110 Aschgraben

111 Eisbach

(6) Fischach ab der Eisenbahnbrücke nördlich der Haltestelle

Eugendorf

(18) Fenningerbach

112 Hippingerbach

Marktgemeinde Straßwalchen

113 Reitzingbach

114 Steinbach bis zur Regulierung auf Gst. 2955 KG Bruckmoos

Gemeinde Strobl

115 Breitenbach (Moosbach)

116 Scheffaubach

117 Strobler Weißenbach

(108) Zinkenbach

Marktgemeinde Thalgau

118 Augrabl

(45) Brunn- und Plainfeldbach

(18) Fenningerbach

119 Fischbach

120 Gastagerbachl

121 Grenzbach

122 Hinterhoferbachl

123 Hinterleitenbachl

124 Kerschgraben

125 Mitterleitenbachl

126 Müllnerbach

127 Rauschbachl bei Helsenhub

128 Rauschbachl bei Steinach

129 Rosenbichlgraben

130 Steinbach

131 Stranzengrabl

132 Vorderleitenbachl

133 Waldbachl

134 Wiesergraben

Gemeinde Wals

134 Steinergraben bis zur Salzwegbrücke

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

1 Aubach

2 Braunbachl

3 Eglseebach

4 Großsteingraben

5 Hintersteingraben

6 Kurzhofgraben

7 Lammer bis Schwaighofbrücke

8 Loimanngraben

9 Möselberggraben

10 Raingraben

11 Reitgraben

12 Rigausbach

13 Saaleitengraben

14 Schwarzenbach

15 Spanglgraben

16 Tanngraben

17 Torgraben

18 Törlhofgraben

19 Webinggraben

20 Zehenthofgraben

Gemeinde Adnet

(II.12) Hinterseer Almbach bis Lange Brücke

21 Mörtelbach

22 Mühlbach/Schmiedbach

23 Ochsenbach

24 Ochsenberggräben

25 Spumbach

26 Steinmaßlbach

27 Sturerbach

Gemeinde Annaberg im Lammertal

(7) Lammer

Marktgemeinde Golling an der Salzach

28 Torrenerbach

29 Schwarzbach

Stadtgemeinde Hallein

29a Baderbrunnlackenbach bis zur Bundesstraße

30 Bannwaldrunsen

31 Ederbache (Gamperbäche)

31a Flürlgraben

32 Götschenbäche bis zur Bundesstraße

33 Gutrathbergbach bis Talsohle

34 Kaltenhauserrunse

35 Kotbach

36 Schäckegraben

37 Schrambach

37a Steinbachgraben

Gemeinde Krispl

(21) Mörtelbach

Marktgemeinde Kuchl

37b Eisbach bis zur Eisbachbrücke an der Oberweißenbachstraße

38 Kertererbach

39 Kienberggraben

40 Kuchler Weißenbach

41 Schöllbach bis zur südlichen Begrenzung des Gst. 163 KG

Georgenberg

42 Mitterbach

43 Ofenlochbach bis 50 m unterhalb der Wegbrücke bei der

Modermühle

(37) Schrambach

44 Steigbach

45 Vigauner Taugl

Marktgemeinde Oberalm

46 Aubach

Gemeinde Puch bei Hallein

(46) Aubach

(II.11) Grenzgraben

47 Holzhausergraben

47a Riessbach bis zur ÖBB-Querung

(II.15) Kehlbach

48 Steindlbach

(II.16) Thurnbach

49 Raschlgraben bis zur ÖBB-Querung

Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

50 Rußbach

Gemeinde St. Koloman

(38) Kertererbach

(41) Schöllbach bis zur Gemeindegrenze

(45) Vigauner Taugl

Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

(1) Aubach

51 Bockgraben

52 Fürspannergraben

53 Glaserbach

54 Haselbachgraben

55 Kendlergraben

(38) Kertererbach

56 Kuchlbach

57 Lehngriesgraben

58 Ölbrennergraben

59 Pointgraben

60 Rettenbachgraben

61 Schustergraben (Schwalberbach)

62 Schwarzenbach

63 Stadlergraben

64 Wiesergraben

Gemeinde Vigaun

(45) Vigauner Taugl

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

1 Alte Zauch mit Feuersanggräben

2 Gschwendthofgraben

3 Hacklgraben

4 Laudersbach

5 Sinnhubgraben

6 Zauchbach

Gemeinde Badgastein

7 Anlaufbach

8 Esterbach

9 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

10 Hirschkarbach

10a Höllbrunngraben

11 Kötschachbach

12 Krallbach (Eggbauerbach)

13 Naßfelder Ache

13a Nikolausbach

14 Palfenbach

15 Remsachbach

16 Salesenbach

17 Scheiblingbach

17a Schwarzwandbach Nord

17b Schwarzwandbach Süd

18 Wetzlbach

Marktgemeinde Bad Hofgastein

19 Angerbach (Lafenbach)

20 Aubach

21 Bäche bei Stein

22 Breitenberger Mühlbach

23 Feldinggraben

24 Fuchsstubengraben

25 Gadaunerbach

26 Haberreitgraben (Schmalgrubbach)

27 Harbach

28 Heißinggraben bis Mündung in den Heißingkanal

29 Ingelsberger Felssturz

30 Kaltenbrunnbach

31 Kitzsteingraben

32 Leidalpsbach

33 Rastetzenbach (Kirchbach)

(15) Remsachbach

34 Schloßbach (Hundsdorfer Graben)

35 Schönwinklgraben

36 Wiedner Alpsbach

Stadtgemeinde Bischofshofen

37 Anlaßgraben

38 Astengraben

39 Fischergraben

40 Flachberggraben

41 Fritzbach

42 Gainfeldbach

43 Leidenfrostgraben

44 Luttersbach

45 Mühlbach

46 Naglgraben

47 Raingraben

48 Steinbichlgraben (Naglergraben)

Gemeinde Dorfgastein

49 Bäche am Kreuzkögerlosthang

50 Bärenkogelbach

51 Brandstattbach bis 30 m westlich der Gemeindestraße

52 Bründlgraben

53 Durchganggraben bis zur Bundesstraße

54 Gamsgrabenbach

55 Klammbach

56 Kranzlgraben

57 Kuglgassgraben

58 Luggauerbach

59 Maierhofgraben (Dorfer Graben)

60 Präaugraben

61 Rainergraben

62 Schwarzbach

63 Seilstattgraben

64 Stöcklgraben bis zur Westgrenze des Gst. 414 KG

Dorfgastein

65 Trensbach (Bleiwanggraben) bis zur Bundesstraße

66 Zechnergraben

Gemeinde Eben

(41) Fritzbach

67 Ortnergraben

68 Pöttlergraben bis Vorfluter (70 m unterhalb der

Eisenbahntrasse)

69 Schartlhofgraben bis zum Verbauungsende 180 m unterhalb

Autobahn auf Gst. 520/1 KG Eben

Gemeinde Filzmoos

(41) Fritzbach

70 Mandlingbach (Kalte und Warme Mandling)

Gemeinde Flachau

71 Augraben

72 Äußerer und Innerer Rinnergraben

73 Bäche am Westhang des Feuersang

74 Enns bis zur Griesbachmündung

75 Griesbach (Wastlbauerngraben)

76 Kellergraben

77 Klemmgraben

78 Lexengraben

79 Pichlergraben bis zum Schotterfang beim Pichlergut

(69) Schartlhofgraben

80 Spechergraben bis zum Vorfluter (Specherkanal)

81 Steinbacher Hausgraben

82 Steinbachgraben

83 Wechselmaisgraben

Gemeinde Forstau

84 Forstaubach

Gemeinde Goldegg

85 Dientenbach

86 Putzengraben

87 Seebach

88 Taxbach

Marktgemeinde Großarl

89 Aignergraben

90 Aubach

91 Bachergraben

92 Braunalmgraben

93 Doppelgraben

93a Eggraben

94 Ellmaubach

95 Forsthausgraben

96 Göllerbach (Ploierbach)

97 Grieslehengraben

98 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

99 Haniflehenbach

100 Harbach

101 Hubgraben

101a Igltalgraben

102 Klingelhubgraben (Gretchenruhegraben)

103 Laireitinggraben

103a Lambach

104 Mordgrabenbach

104a Sanduhrgraben

105 Schiedbach

105a Stegbachgraben

106 Tofererbach

106a Unschuldigkindlgraben

107 Unterberggraben

108 Wimmgraben

108a Großarler Ache bis zur Einmündung des Reitalpsbaches

Gemeinde Hüttau

(41) Fritzbach

Gemeinde Hüttschlag

(98) Großarler Ache bis zur Einmündung des Reitalpsbaches

109 Reitalpsbach

Gemeinde Kleinarl

110 bis 115 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

116 Kleinarler Ache

117 bis 130 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

(45) Mühlbach

Gemeinde Pfarrwerfen

(41) Fritzbach

131 Grünwinkelgraben (Zetzenberggraben)

132 Reichhofgraben

133 Rettenbach

134 Schlamingbach

135 Schmittengraben

136 Schwandbach

137 Wengerbach

Stadtgemeinde Radstadt

138 Brandstattgraben

139 Deiblgraben

140 Doppelbach bis zur Straßenbrücke bei Gst. 56/2 KG

Schwemmberg (40 m unterhalb der Eisenbahntrasse)

141 Dörflgraben Ost bis zur Eisenbahntrasse

142 Dörflgraben West bis zur Eisenbahntrasse

143 Eschbachgraben

144 Felsergraben bis zum Schotterfang auf Gst.219/1 KG Höggen

145 Filzerlehengraben bis zur Eisenbahntrasse

146 Gitschthalergraben

147 Grubgraben bis zur Eisenbahntrasse

148 Gstatterbach

(3) Hacklgraben bis zur östlichen Grenze des Gst. 567/2 KG

Palfen

149 Hausstattgraben

150 Heimlgraben

151 Hinterscheidgraben (Taxergraben)

152 Hödgraben

153 Höllgraben (Breitenberggraben) bis zum Vorfluter

154 Holznergraben

155 Kugellehengraben

156 Lärchenbach

157 Ledererbachl

(70) Mandlingbach

158 Mauerbach

159 Mühlbach (Hubergraben) bis 60 m unterhalb der

Eisenbahntrasse

160 Näglhofgraben bis zur Eisenbahntrasse

161 Nerggraben

162 Oberfarnwanggraben

163 Oberzainwaldrunsen

164 Piberbach (Trinkergraben)

165 Pöttlergraben

166 Reitgraben

167 Schatzlgraben

168 Schobergraben und Perneggraben bis einschließlich

Schotterfang auf Gst. 223/2 KG Höggen

169 Schüpffeldgraben

170 Steingraben

171 Steinergraben

172 Strauchmoosgraben

173 Thanngraben

174 Unterberggraben (Steinbachgraben) bis Gst. 206 KG Höggen

175 Unterfarnwanggraben

176 Wandbach bis zur Eisenbahntrasse

177 Wenghofgraben bis zur Eisenbahntrasse

178 Weningerbach

179 Windbach

Stadtgemeinde St. Johann im Pongau

180 Altachgraben

(37) Anlaßgraben

181 Arzenbach

182 Auhofgraben

183 Einödgraben

184 Forsthofgraben

185 Froschaugraben

(98) (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

186 Helmberggraben

187 Hutteggraben (Rothofgraben)

188 Marchlschwaiggraben

189 Maschlgraben

(46) Naglgraben

189a Nilgraben

190 Palfnerbach

191 Rainbach

192 Ronnberggraben

193 Rielingbach

194 Schruntengraben

195 Schweiberergraben

(105a) Stegbachgraben

195a Steggraben

195b Sternhofgraben

196 Urreitinggraben

(116) Kleinarler Ache (Wagrainer Ache)

Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

(III.7) Lammer

(41) Fritzbach

Marktgemeinde St. Veit im Pongau

197 Brandstattgraben

198 Kenlachergraben

199 Kröpflreitgraben

200 Kuglreitgraben

201 Mursangergraben

202 Posaungraben

203 Pumgraben

(86) Putzengraben (Wengerbach)

204 Rachensberggraben

204a Schwaiggraben

205 Sternbaumergraben

206 Thomersbach

(106a) Unschuldigkindlgraben

207 Weidinggraben

208 Widerrißgraben

209 Zuckerlehengraben

Marktgemeinde Schwarzach im Pongau

(199) Kröpflreitgraben

(200) Kuglreitgraben

(86) Putzengraben

(204) Rachensberggraben

(87) Seebach

(209) Zuckerlehengraben

Gemeinde Untertauern

210 Ahlergraben (Hammergraben)

211 Loitzgraben

212 Lürzergraben (Schmiedgraben)

213 Maißangergraben

214 Marchlgraben

215 Rabengraben

216 Schroffengraben (Engelreitgraben)

217 Schrottergraben

218 Sprarergraben

(171) Steinergraben

219 Taurach bis zum Lürzerwehr

220 Waldherrgraben

(178) Weningerbach

Marktgemeinde Wagrain

(71) Augraben

222 Geßlreitgraben Ost

223 Geßlreitgraben West

224 Mayrdörflgraben (Durcheckgraben) bis einschließlich

Schotterfang bei der Bundesstraße

225 Schüttbach bis Schotterfangeinlauf bei der Bundesstraße

(82) Steinbachgraben

(116) Kleinarler Ache (Wagrainer Ache)

Marktgemeinde Werfen

226 Achselgraben

227 Aueckgraben

228 Blühnbach

229 Eckhartgraben

230 Eisgraben

231 Färbergraben

232 Grundackergraben

233 Hörndlgraben

234 Imlaubach (Höllgraben)

235 Kehlgraben (Kleiner Notgraben)

236 Konkordiagraben (Loipferergraben)

237 Lauterbach

238 Notgraben

239 Ofenrinnbach

240 Plaikgraben

241 Postbach

242 Runsen bei Sulzau

243 Schloßbergrunsen

244 Schmergraben

245 Stuhlbach

Gemeinde Werfenweng

(137) Wengerbach

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

Gemeinde Göriach

1 Göriachbach

Gemeinde Lessach

2 Lessachbach

Gemeinde Mariapfarr

3 Bruggarner Graben

4 Fanningerbach

5 Gröbendorfer Graben

6 Lignitzbach

7 Seitlingerbach

Marktgemeinde Mauterndorf

(7) Seitlingerbach

8 Steindorfer Graben

9 Taurach bis zur neuen Kaiserbrücke

9a St Gertraudenbach bis zur Bundesstraße B 95

9b Begöriachbach bis zur Bundesstraße B 99

9c Mühlbach

9d Hollerbergbäche bis zur Bundesstraße B 99

Gemeinde Muhr

10 Hinterer Kaltenbachgraben

11 Mur

12 (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

Gemeinde Ramingstein

13 Baierlgraben (Mitterberggraben)

14 Einödgraben

15 Höllgraben

16 Kendlbrucker Mühlbach

17 Mißlitzbach

18 Ranitzbach

19 Roßbachergraben

20 Thomatalerbach

21 Tschellerbach

21a Wildbäche Kendlbrucker Sonnseite

Gemeinde St. Andrä im Lungau

(1) Göriachbach

(2) Lessachbach

(6) Lignitzbach

Gemeinde St. Margarethen im Lungau

22 Hutberggraben bis zum Schotterfang auf Gst. 290 KG St.

Margarethen

23 Karlsbergbach

24 Leißnitzbach

25 Moosgraben

26 Pischelsdorfer Graben

Marktgemeinde St. Michael im Lungau

27 Burgstallgraben bis zum Schotterfang beim Pointner Gut

28 Gschwandtgraben

29 Jansenbach

30 Klausgraben

31 Litzldorfer Graben

32 Markter Bach bis zur Landesstraße

33 Plinitzbach

34 St. Martiner Bach

35 Stofflergraben bis zur Bundesstraße

36 Vorderer Kaltenbachgraben

37 Wiednerbachl

38 Zederhausbach

Marktgemeinde Tamsweg

39 Achnergraben

40 Brandbach

41 Fritzengraben

42 Langergraben

(2) Lessachbach

43 Leißnitzbach

44 Preberbach

45 Retzenbach

46 Roßbachergraben

47 Schockenbach

48 Schwaiger- oder Brunnbach

49 Seebach

50 Stampferbachl

51 Tongraben

52 Tonibauerngraben

Gemeinde Thomatal

53 Kremsbach

(20) Thomatalerbach

Gemeinde Tweng

(9) Taurach

Gemeinde Unternberg

54 Haltgraben

55 Ilmitzbach

56 Nabelgraben

57 Ostragerfeldgraben

58 Ostragergraben

(26) Pischelsdorfer Graben

59 Rabenofengraben

60 Spitzinggraben

(51) Tongraben

61 Voidersdorfer Graben

Gemeinde Weißpriach

62 Abrahamgraben

62a Auenlöhnergraben

63 Blusinggraben

63a Brandgraben

64 Fuchsgraben

65 Geuschengraben

65a Graniergraben

65b Gurpitschbach

66 Hammerbach

66a (entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2015)

67 Hirschenstreifgraben

67a Lonka (Weißpriachbach) bis zum Fuß einer natürlichen Felsrampe

bei km 12,80

68 Lottobachl

68a Ofengraben

69 Reitbachl

70 Schwaigergraben

71 Sonndörflgraben

72 Streifgraben

73 Zuppatgraben

Gemeinde Zederhaus

(38) Zederhausbach

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name des Wildbaches

Gemeinde Bramberg am Wildkogel

1 Bramberger Bachl bis zum Bramberg-Bichlkanal

2 Bramberger Mühlbach

3 Habach

4 Mitterhohenbramberger Graben

5 Schönbach

6 Steinachgraben

7 Weichseldorferbach

8 Wennser Bach

9 Weyerhofbach

Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

10 Brandenauer Bach

10a Eßreitgraben

11 Hausergraben

12 Hundsdorfer Bach

13 Kendlhofgraben

13a Kuchllehenbach

14 Niederhofgraben

15 Schaidmoosbach

16 Staudachgraben

17 Steinbach bei St. Georgen

17a Tischlergraben

Gemeinde Dienten am Hochkönig

(IV.85) Dientenbach

Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße

18 Bockenaibach

19 Brandstattgraben

20 Fuscher Ache bis zur Einmündung des Traunerbaches

21 Gaißstättgraben

22 Grünerbach

23 Herrenhausgraben

24 Hierzbach

24a Honalgraben

25 Hödeggraben

26 Höllbach

27 Kronbichlbach

28 Oberstattbach

29 Pflierselgraben

30 Schiedergraben

30a Schüttbach

30b Schnablergraben

31 Sedlgraben

32 Sulzbach

33 Taurbach

33a Teufenbach

33b Traunerbach

34 Wachtbergbach

35 Walcherbach

36 Walcherbach in Ferleiten

37 Weixlbach

38 Wiesbach

Gemeinde Hollersbach

39 Grubinger Bach

40 Hollersbach

41 Kollerbachl

42 Kreuzberggraben

43 Vitlehengraben bis zur Zufahrt zum Schotterwerk

Gemeinde Kaprun

48 Kapruner Ache bis zur Einmündung des Grubbaches mit den

Seitengräben des Kapruner Tales

49 Mayereinödenbach

51 Rettenbach bis zum Schotterfang auf Gst. 308 KG Bruck

Gemeinde Krimml

53 Krimmler Ache

54 Wilde Gerlos

Gemeinde Lend

55 Embacher Blaike

56 Lender Blaike

57 Reitbach

58 Reiterhäuslgraben

59 Rutschung bei Bahn-km 78,05

60 Rutschung Buchberg

61 Rutschung Oberlend

62 Teufenbach

63 Wirtspalfenbach

Gemeinde Leogang

64 Leoganger Ache

Marktgemeinde Lofer

66 Loferbach (ohne Moosbach)

67 Scheffsnotherbach

68 Schoberweißbach

69 Würmbach

Gemeinde Maishofen

70 Forsthofgraben

71 Gadenstättgraben bis zum Schotterfang Lanthal

72 Hühnersbach

73 Kammererbach

74 Maierhofgraben bis zur Grenze der Gst. 154 u. 155/2 KG

Maishofen

75 Reitersbach

75a Steinbergrunse

Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer

76 Urslau (Urschlau)

Stadtgemeinde Mittersill

77 Achleitengraben

78 Arzbach

79 Blumberggraben bis zur Bundesstraße

80 Buchbindergraben

81 Burkbach

82 Bruckwiesgraben

83 Einödgraben bis zur Zufahrt zum Schloß Einödberg

84 Felber Bach bis zur Einmündung des Arzbaches

84a Ammerbach

85 Großbruckerbach

85a Grundbachl

86 Heidbach

87 Kleinbruckerbach

88 Oberfelmerbach

89 Oberreithgraben

90 Prielgraben

91 Rettenbach

92 Schiedergraben

93 Schiederlehengraben

94 Stoffengraben

Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger

95 Aschbach

96 Dürnbach

(4) Mitterhohenbramberger Graben

97 Obersulzbach

97a Tauernbach

(5) Schönbach

98 Trattenbach

99 Untersulzbach

100 Wiesbach bis zur Eisenbahntrasse

Gemeinde Niedernsill

101 Aisdorfer Bach

102 Hauptmannsdorfer Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 427 KG

Niedernsill

103 Lengdorfer Bach

103a Meierleitengraben

104 Niedernsiller Mühlbach

105 Steindorferbach

106 Zillerbachl

Gemeinde Piesendorf

107 Aufhausener Bach bis zum Schotterfang oberhalb der

Eisenbahntrasse

108 Friedensbach bis zum Schotterfang oberhalb der

Eisenbahntrasse

109 Fürther Bach bis zum Schotterfang oberhalb der

Eisenbahntrasse

110 Hummersdorfer Bach (Dietersbach)

110a Kottingeinödenbach

111 Piesendorfer Bach bis zur Eisenbahntrasse

112 Walcher Bach

Gemeinde Rauris

113 Abdeckergraben (Schindergraben)

114 Arlingbach

115 Einödbach

116 Gaisbach

117 Gstatterbach (Hundsdorferbach)

118 Hüttwinkelache bis zur Mündung des Teufenbaches

119 Kramsergraben

120 Lärchseitgraben

121 Naßenbach

122 Schütterbach

123 Seidlwinkelache bis zur Presslerhäuslbrücke

124 Steinbachgraben

125 Teufenbach

126 Unterlandrunse

127 Vorsterbach

Gemeinde Saalbach

128 Astergraben-Ost

129 Astergraben-West

130 Eggergräben

131 Geißgraben

132 Hohenwartbach

133 Lohbach

134 Löhnersbach

135 Oberreitbach-Ost

136 Oberreitbach-West

137 Reiterbach

138 Rosseggraben

139 Saalach bis zur Einmündung des Spielbergbaches

140 Wildengraben

141 Zineckgräben

141a Zwieselgraben West und Ost

Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

142 Brandlkeesbach

143 Buchweißbach

144 Deutinger Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 480 KG Bergham

145 Gerlinger Bach

146 Harhamer Wildbäche bis zum Gst. 1018/2 KG Haid

147 Hoferbach bis zum Einfallschacht auf Gst. 655/2 KG Gerling

148 Kehlbach bis zur Mündung in den Harhamer Mühlbach

149 Lärchbach

(64) Leoganger Ache

150 Mühlbach bei Stoißen

151 Reithauserbach

152 Ruhgassinger Wildbäche bis zum Schotterfang auf Gst. 444 KG

Gerling

(76) Urslau (Urschlau)

153 Weikersbach

Gemeinde St. Martin bei Lofer

(66) Lofer Bach Teileinzugsgebiet Flodererbach

154 Kötschmaiergraben

155 Schüttachgraben (Schiedergraben)

156 Wildenbach

Gemeinde Stuhlfelden

157 Ammersbach bis zur Zufahrt zum Gut Ammersbach auf Gst. 679

KG Stuhlfelden

158 Bärenreitgraben bis zur Zufahrt zum Schloß Lambach

159 Lambach bis zur Zufahrt zum Schloß Lambach

160 Pirtendorferbach bis zur Eisenbahntrasse

161 Stuhlfeldner Bach

162 Wilhelmsdorfer Bach bis zum Schotterfang auf Gst. 701/1 KG

Stuhlfelden

Marktgemeinde Taxenbach

163 Blaiken bei Unterstein

(10) Brandenauer Bach

164 Entwässerung Rauriser Straße

165 Hauserbauerngraben

166 Klampererbach

167 Klausbach

167a Bahnhofgraben

168 Kühanggraben

169 Moosbach

(15) Schaidmoosgraben

170 Schmiedgraben

171 Schnellbach

172 Schönraingraben

174 Taschlergraben

175 Trieglergraben

176 Trattenbach

177 Wanglergraben

178 Wengersbach

179 Wolfbach

Gemeinde Unken

180 Donnersbach

181 Ennsmanngraben

181a Fischbach

182 Grünersbach

183 Lahnersbach

184 Postgraben

185 Steinbach

186 Unkenbach

Gemeinde Uttendorf

186a Hinterbichlbach bis zum Schotterfang südlich der

Mittersiller Bundesstraße

(103) Lengdorferbach

187 Manlitzbach

188 Schwarzenbach bis zur Gemeindestraße

189 Stubache

190 Tobersbach

191 Ugglbach bis zum Schotterfang auf Gst. 487/1 KG

Tobersbach

192 Uttendorfer Bach

192a Vorderscheitererbach

Gemeinde Viehhofen

193 Erzbach

194 Exenbach

195 Kreuzerlehengraben

(135) Oberreitbach-Ost

196 Rottenbach

197 Salersbach

198 Schernergraben

199 Schrambachgraben

199a Streitberggraben

200 Tennstallgraben

201 Windbach

Gemeinde Wald im Pinzgau

202 Finkgraben

203 Glemmerbach (Griesbach)

204 Großwiesbach

205 Poschgraben (Waldbergerbach)

206 Salzach bis zur Mündung der Krimmler Ache

(98) Trattenbach

Gemeinde Weißbach bei Lofer

207 Diesbach

208 Madeckergraben

209 Prechtlgraben

210 Weißbach

Stadtgemeinde Zell am See

211 Ebenbergbach

212 Einödbach

213 Erlbach

214 Erlbruckbach

215 Kendlergraben

216 Langackergraben bis zur Eisenbahntrasse

217 Limbergbach bis zur Eisenbahntrasse

(75) Reitersbach

218 Schmittenbach

219 Schroffenwaldrunsen

220 Schüttbach

221 Seehäuslbach

222 Thumersbach

223 Wildbachgräben an der Tummersbacher Landesstraße

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer

(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich - im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt - errichtet.

(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden im Land Salzburg die Einzugsgebiete (§ 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975) der Wildbäche und Lawinen, die in den die beiden Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Verzeichnissen enthalten sind, mit den gegebenenfalls ausdrücklich angeführten Grenzen festgelegt.

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

I. Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

Nr. Name der Lawine

Gemeinde Ebenau

1 Almbachklamm-Straßenlawinen

Gemeinde Faistenau

(1) Almbachklamm-Straßenlawinen

2 Kugelberglawinen

3 Tiefbrunnauer-Schafbachlawinen

Marktgemeinde Grödig

4 Kleine Brunntallawine

4a Steinschlaggebiet Gossenleierfelsen

Gemeinde Hintersee

5 Grobriedllawine (Anzerbergalm)

Gemeinde St. Gilgen

6 Kesselbachlawine

7 Kienbergwandlawine

8 Klausberglawine

9 Königsberglawine

10 Langriedllawine

11 Luegrunsen

12 Oberburgauer Runsen-Lawine

13 Unterburgauer Runsen-Lawine

14 Steingrabenlahn

(3) Tiefbrunnauer-Schafbachlawinen

15 Promecklawine

16 Zwölferhornlawine

Gemeinde Strobl

17 Bleckwandlawine

18 Thorhöhe-Nordosthang-Lawine

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name der Lawine

Marktgemeinde Abtenau

1 Gsenglawine

2 Lawinen Lannerswand

3 Plaiklahn

3a Walcherlahn oder Arllawine

Gemeinde Annaberg im Lammertal

4 Eisgrabenlawine

5 Gugglahn (Lawine Donnerkogel)

6 Hefenscherbichllahn

7 Lawine Lungötz

Marktgemeinde Golling an der Salzach

8 Kastenlawine

Stadtgemeinde Hallein

9 Winterstall-Straßenlawinen

Gemeinde Krispl

10 Knogelbachgrabenlawine

11 Mittereggrabenlawine

12 Schmittengrabenlawine

Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

13 Bodenberglawine - Ehrenbergrinne

14 Bodenberglawine - Nesselgrabenrinne

15 Lawine B 166 km 26,4

Gemeinde St. Koloman

16 Gugelangrabenlawine

17 Schlenkensteinklammlawine

18 Urbanalmlawine

19 Kneilgrabenlawinen

Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

20 Ascherlawine

Gemeinde Vigaun

21 Schlenkenrinne-Lawine

22 Thanneralmlawine

23 Perteilgrabenlawine

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name der Lawine

Marktgemeinde Altenmarkt

1 Hafnerwandlawine

2 Hundsrinnenlahn

3 Lackenkogellawine

4 Strimskogellahn

5 Sudlpalfenlahn

6 Totenkarrinnelahn

7 Vorderkogellahn

8 Vorderlackenwaldlawine

9 Zauchenseelawinen

Gemeinde Badgastein

10 Aubühellahn

11 Birnbacherlahn

12 Böckfeldlahn

13 Feuersanglahn

14 Flugkopflahn

15 Freiberglawine

16 Glagfeldlahn

17 Heißlahn (Bergbrückl-)

18 Herrnmahdlahn

19 Hirschkarlahn

20 Kötschachtallawinen

21 Lainkarlahn

22 Lawine beim Heilstollen

23 Lawinen an der Gasteiner Alpenstraße

24 Lawinen in Sportgastein

25 Roßkargrabenlahn

26 Roßkarmahdlahn

27 Schidecklawine

28 Speraukopflawine

29 Stuhllawinen

30 Thomasecklawine

31 Wiegenlawine

Marktgemeinde Bad Hofgastein

32 Feldinglahn

33 Gallwieslahn

34 Heißingalmlahn

35 Ingelberglahn

36 Lahnganglawine

37 Rastetzenbachlawine

38 Schloßalmlawinen

Stadtgemeinde Bischofshofen

39 Anlaßgrabenlahn

40 Mühlbach-Straßenlawinen

Gemeinde Dorfgastein

41 Schwarzlahn (Bründlgraben-)

42 Unterberglawine

43 Zechnergrabenlahn

Gemeinde Filzmoos

44 Au-Wühreralmlahn

45 Hoferalmlahn (Kesselwand)

46 Karalmlahn

47 Löckenwaldrinnelawine

48 Lawinen bei der Zefereralm (Hammergraben)

49 Pirnersgrabenlawine

Gemeinde Flachau

50 Benzenlahn (Benzecklawine)

51 Eibenberglawinen

52 Eiswandlawinen

53 Fleischbanklawine

54 Gamslahn

55 Hirschrinnelahn

56 Hochbirglawinen

57 Ofnerlahn

58 Predigtstuhllawine

59 Schauplawine

60 Schüttbachlawine

61 Steinschüttlawine

62 Stierwandlawine

63 Strublahn

64 Tischbühellawine

65 Wiesenaulahn

66 Windbachgrabenlahn

67 Windschaufellahn

Gemeinde Goldegg

68 Wengerberglawine

Marktgemeinde Großarl

69 Großarler Landesstraßenlawinen (Rabensteinlawinen)

70 Hubgrabenlawine

71 Lawine beim OKA-Wehr

72 Vor-Oflecklawine

73 Wachtergrabenlahn (Stegbachgrabenlahn)

Gemeinde Hüttau

74 Haslangergrabenlawine

Gemeinde Hüttschlag

75 Güßlawine (Saugraben-)

76 Hiertseckgrabenlahn

77 Hubalpsbachlawine

78 Hundegglahn

79 Karteislahn

80 Lahnfeldlahn (Theisengraben-)

81 Lahnganggrabenlawine

82 Schrammbachlawine

83 Steineckgrabenlawine

84 Theisenmahdlawine

85 Wolfaulawinen

Gemeinde Kleinarl

86 Einödlahn

87 Kreßlgrabenlawine

88 Peilsteinlahn

89 Sauwaldlawinen

90 Seilbichellahn

91 Tappenkarlawine

92 Trinkgrabenlawine

Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

93 Arthurhauslawine

94 Breittallawine

95 Schmaltallawine

96 Schneeklammkopflawine

Stadtgemeinde St. Johann im Pongau

97 Erlkendllahn

98 Hohe Rinnlawine

99 Steglehenlawine

(73) Wachtergrabenlahn (Stegbachgrabenlahn)

100 Wachterwandlahn

Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

101 Aualmlahn

(74) Haslangergrabenlawine

102 Hinterlahn

103 Kendlbachlahn (Badstubenangerlahn)

104 Koreinlawine

105 Labachlahn

106 Lawinen Hofgüter

107 Mitterlahn

108 Oberhauslahn

109 Ostermeislawine

110 Paßruchlawine

111 Schmiedlehengrabenlawine

Marktgemeinde St. Veit im Pongau

112 Mursangerlawine

113 Ortlehen-(Langebrücke)Lawine

114 Weidinglawinen

Gemeinde Untertauern

115 Blaiklahn

116 Blöße bei Kilometer 16,37 der Katschberg Bundesstraße

117 Gaißsteinlawine

118 Gamsleitenlahn

119 Große Fuchsgrabenlahn

120 Grünrinnelahn

121 Hauskoppenlawinen

122 Hundskogellahn

123 Kesselfallawine

124 Kleine Fuchsgrabenlahn

125 Kohlrinnelahn

126 Lawinen beim Grünwaldsee

127 Nesselgrabenlahn

128 Pleißlinggrabenlawine

129 Rabenwandlawine

130 Tannrinnelahn

131 Wegmacherhauslawinen (Gnadenfall)

132 Weißlahn

133 Zehnerkarlahn

Marktgemeinde Wagrain

134 Grießenkarecklawine

135 Sonntagskogellawinen

136 Wagrainer Landesstraßen-Lawinen

Marktgemeinde Werfen

137 Eisgrabenlawine

138 Fenesllawine

139 Grundackergrabenlawine

140 Hörndlgrabenlawine

141 Kehlgrabenlawine

142 Werfener Schloßberg-Lawinen

Gemeinde Werfenweng

143 Bischlinglawine

144 Lawinen in der Wengerau

145 Napflawine

146 Ochsenkarlawine

147 Söldenhüttelawine

148 Steinergrabenlahn

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name der Lawine

Gemeinde Göriach

1 Gensgitschgrabenlahn

2 Hocheckgrabenlahn

3 Kasereckgrabenlahn

4 Landwierseehüttenlahn

5 Piendlgrabenlahn

6 Stemmgrabenlahn

7 Untere Piendlgrabenlahn

8 Zugriegelalmlahnen

Gemeinde Lessach

9 Bacherlahn

10 Gollinglahnen

11 Hinteralmlahn

12 Kamplgrabenlahn

13 Kaserbachlahn

14 Madschurkgrabenlahn

15 Soßgrabenlahn

16 Twerzgrabenlahn

Gemeinde Mariapfarr

17 Granitzlsteinlawine

18 Kocheralmlahn

19 Schittkarlawine

20 Zechnerkarlawine

Marktgemeinde Mauterndorf

21 Kalkriesenlahn

22 Trogbachlahnen

23 Zallinggrabenlahn

Gemeinde Muhr

24 Abrahamgrabenlahn

25 Bahrbruckgrabenlahn

26 Blasnerlawine

27 Gamsleitengrabenlahn (Gamsgraben-)

28 Griesnergrabenlahn

29 Gschlechatgrabenlahn

30 Jedlgrabenlahn

31 Kaltenfeldgrabenlahn

32 Kluftgrabenlahn

33 Krallalmlawine

34 Kreuzgraben-Kendllahn

35 Lahngrabenlahn

36 Noisgrabenlahn

37 Ofnergrabenlahn

38 Peterngrabenlawine

39 Pfeifenbergergrabenlahn

40 Plölitzenlawine

41 Pregatgrabenlahn

42 Rotschopflawine

43 Ruhstattgrabenlawine

44 Stickeralmlawinen

45 Stockachgrabenlahn

46 Stubwandgrabenlahn

47 Traweninggrabenlahn

48 Waltllawine

49 Watschergrabenlahn

50 Zapponitzengrabenlahn

51 Zeppergrabenlahn

Gemeinde Ramingstein

52 Dirlitzbachlahn

53 Karlbachlahn

54 Käsergrabenlahn

55 Schustergrabenlahn

56 Seilriegellahn

Gemeinde St. Margarethen im Lungau

57 Ainecklahn

58 Branntweineralmlahn

Marktgemeinde St. Michael im Lungau

59 Kegerlgrabenlahn

60 Lahnganggrabenlahn

61 Lanschützgrabenlahn

62 Plinitzgrabenlahn

63 Weißenbachlawine

Gemeinde Thomatal

64 Davidalmlahn

65 Eßlgrabenlahn

66 Johnslahn

67 Mattehanslawinen

68 Ochsenriegellawinen

69 Pichlgrabenlahn

70 Rosaninlawine

71 Rupenhöhlahn

72 Schilcheralmlawine

73 Seifteralmlawine

74 Wirtsnocklahn

Gemeinde Tweng

75 Ahornlahn

76 Alte Tauernkreuzlawine

77 Äußere Wacht-Lawine

78 Barackenlahn

79 Burgstallgrabenlahn

80 Gamskarspitzlawinen

81 Gamsleitenlawine

82 Hafnerrinngrabenlahn

83 Herbertspitzlawine

84 Innere Wacht-Lawine

85 Judenlahnen

86 Kerngrabenlahn

87 Kerschhackllahn

88 Kesselspitzlawine

89 Kleine Lahnen

90 Kreuzmahdlawine

91 Kropfgrabenlahn

92 Lagleralmlawine

93 Laglerspitzlawine

94 Lawinen bei der alten Mühltaleralm

95 Lawine oberhalb der Postalm

96 Lawine vor der Postalm

97 Lawinen gegenüber der Thomerlhütte

98 Marchlangerlahn

99 Mittlere Bockleitenlahn

100 Mittlere Breitlahn

101 Moarlochlahn

102 Mühltalerlahn

103 Obere Bockleitenlahn

104 Obere Breitlahn

105 Obere Postknechtgrabenlahn

106 Oberraderlahn

107 Petersbühellahnen

108 Purnlahn

109 Rippllahn

110 Roßkogellahn

111 Rötelgrabenlahn

112 Schaidbergkopflawine

113 Schöneckgrabenlawine

114 Schupfengrabenlahn

115 Spengerreitlawine

116 Steingrabenlahn

117 Sichelwandlawine

118 Untere Bockleitenlahn

119 Untere Breitlahn

120 Untere Postknechtgrabenlahn

121 Unterste Bockleitenlahn

122 Veitschengrabenlahn

123 Zehnerlawine

124 Zinnerkarlawine

Gemeinde Weißpriach

125 Auenlohnergrabenlahn

126 Graniergrabenlahn

127 Hirschenstreifgrabenlahn

128 Karnerecklahnen

129 Karnerlahn

130 Lahnrieslawine

131 Lawinen im Gebiet der Teufelskirche

132 Nageimahdlawine

133 Rupaninlahn

134 Streifelgrabenlahn

135 Tiefenbachkögerllahn

136 Znachtallawinen

137 Zuapatgrabenlahn

Gemeinde Zederhaus

138 Ahorngrabenlahn

139 Astattgrabenlahn

140 Dorfergrabenlahn

141 Feistergrabenlahn

142 Gadeinergrabenlahn

143 Irschkargrabenlahn

144 Kargrabenlahn

145 Karkopflahn

146 Karthäusergrabenlahn

147 Kesselbachlawinen

148 Klausgrabenlawine

149 Kösslergrabenlahn (Ebenwaldgraben-)

150 Kösslerhiaslawinen

151 Lawine beim Jagdhaus Wald

152 Lawinen zwischen Wald und Riedling

153 Moserkarlawine

154 Permuthwandlahn

155 Rosadiergrabenlahn

156 Schliereralmlawine

157 Schliererschartenlahn

158 Zmöllinggrabenlahn

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Nr. Name der Lawine

Gemeinde Bramberg am Wildkogel

1 Mitterhohenbramberglahn

2 Schönbachlawine

3 Seeschartenlawine

4 Streukendllawine

5 Weichseldorferbachlawine

6 Weyergrabenlawine

Gemeinde Dienten am Hochkönig

7 Brentleitenlawine

8 Grünecklahn

9 Handlwirtslawine

10 Güterweg Dacheben-Lawine

11 Hohe Wand-Lawine

12 Keilbrückelahn

13 Mitterdacheben-Straßenhäusllawine

14 Rauneggmühlelawine

15 Retteneggrabenlahn

16 Ronachbäcklahn

17 Schartner-Sonnberglahn

18 Schober-Sonnberglahn

19 Schwarzenbach-Meindllahn

20 Schwarzenbach-Schwefelhauslahn

21 Sommererlawine

22 Unter-Oberlaberg-Lahn

23 Vorwaldlawine

24 Zachhoflawine

Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße

25 Bernsteinerlahn

26 Hohenganglawine

27 Sulzbachlawine

28 Walcherbachlawine

Gemeinde Hollersbach

29 Buchneralplawine

30 Larmerkarlawine

31 Ottacherhochalmlawine

Gemeinde Kaprun

32 Breitrieslawine

33 Dreiwallnerhöhelahn

34 Geierkögerllahn

35 Grießkogellahn

36 Grubbachlahn

37 Kammerschartenlahn

38 Kitzsteinhornlawine

39 Königsstuhllawine

Gemeinde Krimml

40 Arbeskarlawine

41 Benkerlawine

42 Birnlückenlawine

43 Gerlasselawine

44 Graukar-Tannenhauslawine

45 Graukar-Windbachlawine

46 Grünbergwaldlawine

47 Hanger-Finkaulawine

48 Hütteltalkogellawine

49 Innerkeesalmlawine

50 Innerunlaßalmlawine

51 Keesfeldkogellawine (Windbachalm-)

52 Krausenkarlawine

53 Kuhflecklawinen

54 Rainbachkeeslawine

55 Schachenkarlawine

56 Schönrainklammlawine

57 Warnsdorferlawine

Gemeinde Lend

58 Gasteiner-Klamm-Lawinen

59 Steindllawine

Marktgemeinde Lofer

60 Anderlkopflawine

61 Gföllhörndlkarlawine

62 Grubhörndllawine

62a Hasentallawine

63 Loferer-Hochtal-Lawine

64 Nebelhornlawine

Gemeinde Maishofen

65 Gadenstättlawine

Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer

66 Finstereckgrabenlawine

67 Hohe-Fahrt-Lawine

68 Jetzbachlawine

69 Laubschartllawine

Stadtgemeinde Mittersill

70 Achselkopflawine

71 Archenkopflawine I

72 Archenkopflawine II

73 Breitlahn

74 Brennhüttenklammlahn

75 Bruckwieslahn

76 Dürrnbachmahderlawine

77 Erlbachlawine I

78 Erlbachlawine II und Schroffenklammlawine

79 Farnlehenlawine

80 Filbachlawine

81 Gehrkopflawine

82 Glanzgrabenlahn

83 Gressenberggrabenlahn

84 Großbruckergrabenlawine

85 Haidbachlawine

86 Hasensteinlawine

87 Heidnische-Kirche-Lahn

88 Hintere Gaßgrabenlahn

89 Hochgasserlawine

90 Hohe-Ball-Lawine

91 Hohe-Halswand-Lawine

92 Kirrinnengrabenlawine

93 Kuhkarlawine

94 Lahnerlawine

95 Lawine zwischen Erlbach II und Schroffenklammlawine

96 Lawine zwischen Wasensteglahn und Breitlahn

97 Lerchberglawine

98 Lunggrabenlawine

99 Moseralplawine

100 Oberreithlahn

101 Pembachlawine

102 Perriegelgrabenlahn

103 Schiederblaikelahn

104 Schiedlawine

105 Schinterrinnenlahn

106 Schroffenklammlawine

107 Steinkarlawine

108 Taimeralmlawine

109 Tiefenbachkarlahn

110 Voralpenlawine

111 Vordergaßgrabenlahn

112 Vorhofalplahn

113 Wasensteglahn

114 Wiesbachgrabenlahn

115 Zimmerschachengrabenlahn

Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger

116 Baulahn

117 Aschbachlawine

118 Hopffeldlawine

119 Krausenkarlawine

120 Mitterhohenbramberglahn

121 Wiesbachgrabenlawine

(2) Schönbachlawine

Gemeinde Niedernsill

122 Schotterbachlawine

123 Rehkendllawine

Gemeinde Piesendorf

124 Mittereckgrabenlawine

Marktgemeinde Rauris

125 Agerschlaglawine

126 Bockpalfenlawine (Goldberggletscher)

127 Erlehenlawine (Gatterlehen-)

128 Fröstlberglawine

129 Kolmlawine

130 Krumholzlahn

131 Leiterkarlahn

132 Rieblegger-Unterland-Lawine

133 Ritterkarlahn

134 Rojacherlawine

135 Rosskarlawine

136 Saukarlahn (Vogelbachlawine)

137 Schodenkopflahn

138 Schrambachlawine

139 Sprunglawine (Sprungwastllawine)

140 Weixenlawine

141 Zöllnerweglawine

Gemeinde Saalbach

142 Achrainlawine

143 Bärenbachlawine

144 Gaisgrabenlawine

145 Kaltenbrunnlawine

145a Kessellahn

146 Kollinglahn

147 Lahnkendllahn

148 Reichkendlkopf-Südhang-Lawine

149 Schattberglahn

150 Schmiedgrabenlawine

151 Schwarzachengrabenlahn

152 Schwarzachen-Stoffengrabenlawine

153 Stemmergrabenlawine

154 Wildenbachlawine

155 Zwölferkogel-Nordhang-Lawine

156 Zwölferkogel-Osthang-Lawine

Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer

157 Gerlingerlawine

158 Kalmbachlawine

159 Öfenbachlawine

160 Reithauserlawine

161 Stablberglawine

162 Stoißenlawinen

Gemeinde St. Martin bei Lofer

163 Hundshornlawine

164 Lahnerhorn-Nordosthang-Lawine

165 Lawine beim Perchtlbauer

166 Lawine beim Wastlbauer

167 Litzlkogellawine

168 Pointelkopf-Osthang-Lawine

Gemeinde Taxenbach

169 Amoosberglawine

170 Foisbachlawine

171 Lawine bei Eschenau

Gemeinde Unken

172 Angerfeldlawine

173 Dürnbachhornlawine

174 Ennsmannberglawine

175 Gföllawinen

176 Hochegglawine

177 Holzlahn

178 Sonntagshornlawine

179 Wimmerlahn

Gemeinde Uttendorf

180 Ferschbachrunsenlahn

181 Französachlawinen

182 Grünseelawine

183 Stierbichllawinen

184 Wiegenwaldlawinen

Gemeinde Viehhofen

185 Exenbachgrabenlawinen

186 Exenbach-Osthang-Lawine

187 Forsthauslawine

188 Hahnkopflawine

Gemeinde Wald im Pinzgau

189 Gernkogellawine

190 Königsleitenlawine

191 Mitterlegeralmlawine

192 Ronachgeier-Ostlawine

193 Roßkarlawinen

194 Watschalmlawine

Gemeinde Weißbach bei Lofer

195 Hintertallawine (Litzlkogel-)

196 Kammerlinghornlawinen

197 Labeckbrunnlawine

198 Stoißenwandlawine

Stadtgemeinde Zell am See

199 Badhauskopflawine

200 Grünbachlahn

201 Lawine beim Haus Wendl

202 Lawine bei Pension Seespitz

203 Lawine beim Tischlerhäusl

204 Lawine bei Villa Schubert

205 Schmittenlawinen

206 Thumersbachlawine

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 2

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

Landesrecht Wildbach- und Lawinenverzeichnis

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. April 1979, LGBl. Nr. 44, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Lande Salzburg festgelegt werden, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 26/1981 außer Kraft.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten

(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Arbeitnehmer und Personen gemäß § 3 sind nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes sind Betriebe gemäß § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007, 89/2022)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 7

Überwachung von Arbeitsbedingungen

Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften in der Land- und Forstwirtschaft hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen. Sie ist insbesondere berechtigt

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 8

Rechtsschutz

(1) Die Landarbeiterkammer hat ihre Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Satzung zu gewähren.

(2) Die Satzung ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Landarbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 9

Übertragener Wirkungsbereich

Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

IV. ABSCHNITT

Verhältnis zu anderen Organisationen

§ 10

Zusammenarbeit

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 11

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

(1) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landarbeiterkammer ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, welche die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Landarbeiterkammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name des Arbeitgebers, Art der Beschäftigung und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage sowie zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen notwendig sind, zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an

(3) Die Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen personenbezogenen Daten (Abs.1) zu ermitteln und zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

V. ABSCHNITT

Organisation

§ 13

Organe

Die Organe der Landarbeiterkammer sind

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.

(2) Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten

(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist spätestens vier Wochen nach dem letzten Wahltag von der Landesregierung einzuberufen. Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der an Jahren älteste anwesende Kammerrat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, in Ausübung ihrer Funktion ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und im Anschluß daran den Hauptausschuß.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 16

Tagung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr, jedenfalls aber dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Kammerräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(2) Die Vollversammlung ist unter Bekanntgabe des Orts und der Zeit der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

(3) Die Sitzung der Vollversammlung ist öffentlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 17

Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung

(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.

(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.

(3) Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm

(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 19

Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegen

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 20

Präsident, Vizepräsidenten

(1) Der Präsident ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt. Gehören jedoch der Präsident und der erste Vizepräsident der stimmenstärksten Wählergruppe an, fällt der zweite Vizepräsident jedenfalls der zweitstärksten Wählergruppe zu.

(3) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu

(4) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Für den Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident die Stellvertretung und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Die Vollversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, wobei jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht. Übrige Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 zu wählen. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören.

(2) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.

(3) Der Kontrollausschuß ist jährlich mindestens zweimal vom Vorsitzenden einzuberufen. Er ist weiters dann einzuberufen, wenn dies vom Präsidenten, vom Hauptausschuß, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.

(4) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(6) Der Kontrollausschuß hat einen Bericht über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Hauptausschuß zu übermitteln. Wird der Bericht des Kontrollausschusses nicht einstimmig gefaßt, so können nichtzustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Hauptausschuß hat den Bericht des Kontrollausschusses unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschußberichtes und des Minderheitsberichtes vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 22

Sonstige Ausschüsse

(1) Die Vollversammlung ist berechtigt, zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einzusetzen und deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 gewählt.

(3) Der Präsident hat die Ausschüsse nach Bedarf einzuberufen; ein Ausschuß ist jedenfalls einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Beratungen in den Ausschüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Präsident hat das Ergebnis der Beratungen in seinen Bericht an den Hauptausschuß und die Vollversammlung aufzunehmen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von mindestens drei Kammerräten gestellte Anträge in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Ausschußsitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Werden Anträge im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet die Vollversammlung oder der Ausschuß, ob sie sogleich behandelt werden sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung zu vertagen sind.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse der Vollversammlung betreffend die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben, wobei die Wahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Wahltermin) stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode zusammentreten kann. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Im Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Wahl hat mittels amtlichem Stimmzettel grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen; die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig.

(3) Wenn auf Grund der abgegebenen (eingelangten) Stimmen bei einer Wahlbehörde das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, hat diese die Wahlkuverts ungeöffnet und unter Verschluß der von der Hauptwahlbehörde im vorhinein dafür bestimmten Betriebswahlbehörde zur gemeinsamen Auszählung mit den dort abgegebenen Stimmen zu übermitteln. Die bestimmte Betriebswahlbehörde hat jedenfalls (auch) am dritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Landarbeiterkammerwahlordnung). Diese kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

(Anm: LGBl.Nr. 15/2009)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 27

Wahlbehörden

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die übrigen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein. Der Wahlleiter und die Beisitzer sind zur strengen Unparteilichkeit und zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verhalten.

(3) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet, sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(5) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ausübung der Funktion als Mitglied einer Wahlbehörde zu ermöglichen und ihm die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Für das Land Oberösterreich ist eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde ist der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung die zwei Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Landesgesetz angehören.

(3) Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind insbesondere

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.

(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere

(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 30

Wahlbüro

(1) Die Landarbeiterkammer hat die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses durch den Präsidenten.

(3) Dem Wahlbüro obliegen insbesondere

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 31

Erstellung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden; diese haben die zur Erstellung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1) und diesbezügliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis). Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro entsprechend der von der Hauptwahlbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Z. 1 erfolgten Zuordnung Betriebswählerverzeichnisse zu erstellen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 32

Sonstige Mitwirkungspflichten

(1) Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2) In den Betrieben, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, sind von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Wahl als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen und die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahl ist so weit als möglich ohne Störung des Betriebsablaufes durchzuführen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.

(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 34

Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Landarbeiterkammerwahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und genaue Anschrift sind anzugeben.

(2) Wahlvorschläge müssen

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 35

Amtliche Stimmzettel

Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln. Dieser ist ein leerer Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag beizufügen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe muß sich der Stimmzettel in dem von der Wahlbehörde übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in das Rücksendekuvert (Wahlkarte) zu geben und an die Hauptwahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, daß dieses spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 37

Gesamtergebnis der Wahl

(1) Das Gesamtergebnis der Wahl wird von der Hauptwahlbehörde festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei dieser einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis richtigzustellen.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 39

Wahlanfechtung

Die Gültigkeit der Wahlen im Bereich der Betriebswahlbehörden sowie der Briefwahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 40

Kosten der Wahlen

(1) Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten für die erforderlichen amtlichen Kundmachungen und amtlichen Stimmzettel hat das Land Oberösterreich zu tragen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Dem Land Oberösterreich und den Gemeinden, die den Aufwand der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu tragen haben, kommen keine Ansprüche auf Entschädigung für den Personal- und Amtssachaufwand zu.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Hauptausschusses oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Landarbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.

(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.

(3) Bei Verhinderung einer Kammerrätin bzw. eines Kammerrates an der Teilnahme an einer Sitzung der Vollversammlung kann die betreffende Wählergruppe eine Person aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllt, als Ersatzmitglied zur Teilnahme an dieser Sitzung der Vollversammlung entsenden. Die entsendete Person hat bei einer erstmaligen Sitzungsteilnahme als Ersatzmitglied das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten. Die Rechte und Pflichten gemäß dem VII. Abschnitt gelten für sie sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)

(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kammerrätinnen bzw. Kammerräten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionärinnen bzw. Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 42

Funktionsenthebung und Mandatsverlust

(1) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens seine Funktion nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(2) Die Funktion eines Kammerrates endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer, durch Verlust, mit der Konstituierung der neu gewählten oder mit der Auflösung der Vollversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten durch Beschluß abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Darüber hinaus kann jeder Funktionär von der Fraktion abberufen werden, der er bei seiner Wahl angehört hat. Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

(5) Wenn bei einem Kammerrat nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist er von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.

(6) Wenn ein Kammerrat seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann er auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.

(7) Scheidet der Kammerrat während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausgeschiedene Kammerrat gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen. Der berufene Wahlwerber hat vor der Vollversammlung das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 43

Aufwandsersatz und -entschädigung

(1) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann vom Hauptausschuß eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Wird eine Aufwandsentschädigung zuerkannt, ist sie monatlich auszubezahlen. Aus der Aufwandsentschädigung kann kein Pensionsanspruch entstehen.

(3) Nähere Bestimmungen über den Aufwandsersatz und die Aufwandsentschädigung regelt die Geschäftsordnung.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

VIII. ABSCHNITT

Verwaltung, Kammerfinanzen und Aufsicht

§ 44

Kammerbüro

Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landarbeiterkammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten durch das Kammerbüro. Diesem obliegen insbesondere

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 45

Dienst- und Besoldungsvorschriften

(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Arbeitnehmer der Kammer werden von der Vollversammlung beschlossen. Bei der Regelung der Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge ist auf die Gebarungsgrundsätze, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer und die Art und Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine Gleichstellung mit den entsprechenden Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich ist anzustreben; jedenfalls ist dabei aber sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, die für Landesbedienstete, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auch für die Kammerangestellten gelten.

(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 46

Kammerdirektor

(1) Der Hauptausschuß hat eine fachlich qualifizierte Person zum Kammerdirektor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Hauptausschußmitglieder zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(2) Der Kammerdirektor leitet das Kammerbüro und führt die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer der Kammer. Zu seinen Aufgaben gehören weiters

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 47

Geschäftsordnung

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen in den Kollegialorganen, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Abstimmungsverfahrens, die Organisation und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer einschließlich der Zeichnungsbefugnis regelt die Geschäftsordnung.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 48

Gebarungsgrundsätze

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 49

Einnahmen

Die finanziellen Erfordernisse, die die Landarbeiterkammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.

(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagenbeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 51

Jahresvoranschlag

(1) Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Kalenderjahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Kalenderjahr zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag vor Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig zustande, so gilt bis zu dieser Beschlußfassung, längstens jedoch während der ersten zwei Monate des Folgejahres, der vorgelegte Voranschlagsentwurf; hiebei können für jeden Monat jeweils bis zu einem Zwölftel der veranschlagten Beträge ausgegeben werden. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten.

(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist die Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die voraussichtlichen Ausgaben 20% eines veranschlagten Betrages, so ist dafür die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (Nachtrag zum Jahresvoranschlag).

(3) In der von der Vollversammlung zu beschließenden Haushaltsordnung sind die näheren Grundsätze über die Gebarung und die Vermögensverwaltung festzulegen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 52

Rechnungsabschluß

Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung einen Entwurf des Rechnungsabschlusses bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 53

Aufsicht

(1) Die Landarbeiterkammer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) In und zur Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

IX. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 54

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 56/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 124/1994, außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden der Organe der Landarbeiterkammer werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Beschlüsse der Vollversammlung bleiben in ihrer Geltung unberührt. Dies gilt nicht, soweit diese im Widerspruch zu diesem Landesgesetz stehen.

(4) Auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, gewählte und bestellte Organe und Funktionsträger der Landarbeiterkammer üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus.

(5) Der Kontrollausschuß ist erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.

Landesrecht Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

§ 55

Rechtsüberleitung

Die auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, errichtete Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich bleibt als Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich im Sinn dieses Landesgesetzes bestehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →