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10000526 AT

Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

Salzburg

Erfassungsstichtag: 1.5.1991

N1198612891A

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 auf das Burgenland entfallenden Neuanpflanzungsrechte im Ausmaß von 47 Hektar werden den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf zugeteilt.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird ein Tourismusverband errichtet

Abtenau

Adnet

Altenmarkt im Pongau

Annaberg im Lammertal

Anthering

Badgastein

Bad Hofgastein

Bergheim

Bischofshofen

Bramberg am Wildkogel

Dorfgastein

Eben im Pongau

Elsbethen

Eugendorf

Filzmoos

Flachau

Forstau

Golling an der Salzach

Großgmain

Grödig

Hallein

Henndorf am Wallersee

Hüttau

Kaprun

Köstendorf

Krimml

Krispl

Kuchl

Lamprechtshausen

Lend

Leogang

Maishofen

Mattsee

Neukirchen am Großvenediger

Neumarkt am Wallersee

Niedernsill

Oberndorf bei Salzburg

Obertrum am See

Pfarrwerfen

Piesendorf

Puch bei Hallein

Radstadt

Rauris

Rußbach am Paß Gschütt

Saalbach

Saalfelden am Steinernen Meer

St. Georgen bei Salzburg

St. Gilgen

St. Johann im Pongau

St. Koloman

St. Martin am Tennengebirge

Scheffau am Tennengebirge

Schleedorf

Seeham

Seekirchen am Wallersee

Straßwalchen

Strobl

Taxenbach

Thalgau

Uttendorf

Viehhofen

Vigaun

Wald im Pinzgau

Werfen

Werfenweng

Zell am See

Landesrecht Verordnung über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten

Interessierte Personen, deren Grundflächen in Weinbaufluren der im § 1 genannten Bezirke liegen, haben ihre Anträge auf Bewilligung zum Neuanpflanzen (§ 6 Abs. 3 Weinbaugesetz 1998) bis längstens 31. Mai 1999 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

§ 2

(1) Für die Gemeinden Tweng und Untertauern wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverbandverband Obertauern". Er hat seinen Sitz in Obertauern.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

§ 3

(1) Für die Gemeinden Großarl und Hüttschlag wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1997 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverbandverband Großarltal". Er hat seinen Sitz in Großarl.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

§ 4

(1) Für die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1999 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Salzburger Saalachtal" und hat seinen Sitz in Lofer.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Goldegg, St Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2024 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse‛ und hat seinen Sitz in der Gemeinde St Veit im Pongau.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

§ 6

(1) Für die Stadt Salzburg wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 ein Tourismusverband errichtet, dessen Gebiet umfasst

(2) Die Grenzen des Gebietes gemäß Abs 1 sind in dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan dargestellt. Je eine Ausfertigung dieses Plans liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung `Tourismusverband Salzburger Altstadt (Altstadtverband)`. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

§ 7

(1) Für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Fusch an der Großglocknerstraße wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Bruck – Fusch’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Hollersbach, Mittersill und Stuhlfelden wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2007 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittersill.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Kleinarl und Wagrein wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2012 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Wagrain-Kleinarl Tourismus‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Wagrain.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg und Koppl wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2017 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung 'Fuschlseeregion' und hat seinen Sitz in der Gemeinde Fuschl am See.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg und Weißpriach wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismus Lungau Salzburger Land‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Tamsweg.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Unternberg und Zederhaus wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Salzburger Lungau Katschberg‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Michael im Lungau.

Landesrecht Tourismusverbände-Verordnung

(1) Für die Gemeinden Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer und Mühlbach am Hochkönig wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2023 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Hochkönig‘ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer.

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