Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters von Bad Tatzmannsdorf
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Gesetzestext (10 Artikel)
Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters von Bad Tatzmannsdorf
V Naturschutzgebiet "Mündungsbereich der Fuschler-Ache" in St. Lorenz und Mondsee
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.4.1990
§ 15 gilt auf Grund Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl.
Nr. 685, seit 1.1.1989 als partikuläres Bundesrecht
N1198612125A
§ 1
Für die Gemeinde Bad Tatzmannsdorf wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 41/2012)
§ 2
(1) Als Wahltag wird der 6. Juni 1999 festgesetzt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 20. Juni 1999 bestimmt.
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 3
Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 25. März 1999.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 41/2012)
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
Verbote für das Verbrennen im Freien
§ 15
(1) Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen, die von der Gemeinde zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen erlassen werden, ausgenommen