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10000521 AT

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Oberloisdorf

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Oberloisdorf

Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Oberloisdorf

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

Salzburg

N1198611708A

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

Plan des Naturschutzgebietes Orter Bucht

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 21/1996)

Landesrecht Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Oberloisdorf

In der Gemeinde Oberloisdorf wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

(1) Die Orter Bucht im Gemeindegebiet Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 38/3, 711/15, 37/2 sowie den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 37/1, alle KG. Ort-Gmunden.

(3) In der Anlage ist die Grenze der Teilfläche des Grundstückes Nr. 37/1, KG. Ort-Gmunden, durch den Plan im Maßstab 1:1.000 dargestellt.

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 1

(1) In dem im § 2 beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt

(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 2

(1) Das in der Gemeinde Untertauern, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, und in der Gemeinde Tweng, Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, liegende Gebiet von Obertauern wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Pflanzenschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich je 1000 m beiderseits der Bundesstraße B 99 Katschbergstraße von der Brücke über die Pongauer Taurach bei der Gnadenalm (Gnadenbrücke 1266 m) bis zur Brücke über die Lungauer Taurach beim Twenger Talpaß (Hohe Brücke 1381 m).

(2) Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern und Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Orter Bucht" in Gmunden

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 12. Juli 1982, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 3

(1) Von den im § 1 Abs. 2 genannten Verboten sind ausgenommen

(2) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.

(3) Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 22 Abs. 5 lit. a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.

(4) Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 4

Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Obertauern" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.

Landesrecht Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl. Nr. 40, über den Schutz von Pflanzen im Bereich von Obertauern (Obertauern-Pflanzenschutzverordnung) ihre Wirksamkeit.

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