Burgenländisches Stellenbesetzungsgesetz
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Burgenländisches Stellenbesetzungsgesetz
Salzburg
Erfassungsstichtag: 13.5.1987
N1198610687A
Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.–
Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni 1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden
Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärung abgegeben
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2]
El Salvador, Grenada, Moldau, Palästina, Panama, Singapur, Togo
Algerien, Andorra, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Senegal, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Zypern
Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen lit. a, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt.
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Österreichs unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Österreich zu sein, mit dem Vorbehalt, dass das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, dass derselbe Sachverhalt nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist. Das Recht der Benennung einer innerstaatlichen Einrichtung gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird vorbehalten.
Österreich hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Art. 22 des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt.
Die Demokratische Republik Afghanistan tritt dem Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bei, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, demzufolge bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens die Angelegenheit auf Antrag nur einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann.
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt darüber hinaus fest, daß die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung eine Diskriminierung einiger Staaten darstellen und daher in Widerspruch zum Grundsatz der Universalität internationaler Verträge stehen.
„Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Antigua und Barbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkommens durch die Regierung von Antigua und Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Antigua und Barbuda legt Art. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf den unter lit. a, b und c dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.
Die Regierung Australiens erklärt, daß sie derzeit insbesondere nicht in der Lage ist, alle in Artikel 4 (a) des Übereinkommens angeführten Handlungen als strafbar anzusehen. Handlungen dieser Art sind strafbar nur im Rahmen der geltenden strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Angelegenheiten wie Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Tätlichkeiten!, Aufruhr, grobe Ehrenbeleidigung, Verschwörung und Anschlag. Die australische Regierung beabsichtigt, bei erster Gelegenheit das Parlament aufzufordern, spezifische gesetzgeberische Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 (a) zu treffen.
Die Regierung des Commonwealth der (Bahamas wünscht zuerst ihre Auffassung des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung darzulegen. Nach ihrer Auslegung verlangt Artikel 4 von einer Vertragspartei nur insoweit zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den in den Absätzen (a), (b) und (c) dieses Artikels genannten Gebieten, als sie unter gebührender Beachtung der in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten in der Allgemeinen Erklärung verkörperten Grundsätze (insbesondere der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung sowie des Rechts, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele zusätzliche gesetzliche Bestimmungen oder eine Änderung geltender Rechtsvorschriften oder der bestehenden Praxis für erforderlich hält. Schließlich garantiert die Verfassung des Commonwealth der Bahamas jeder Person im Commonwealth der Bahamas die Grundrechte und Grundfreiheiten des Individuums ohne Ansehung seiner Rasse oder Herkunft. Die Verfassung schreibt für den Fall der Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder durch eine Privatperson die Durchführung von Gerichtsverfahren vor. Die Annahme des Übereinkommens durch das Commonwealth der Bahamas bedeutet nicht die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung hinausgehen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einleitung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
„Die Verfassung von Barbados legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rassen oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Barbados. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Der Beitritt zu dem Übereinkommen bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme von Verpflichtungen zur Einführung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Barbados legt den Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dort gehalten ist, Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) fallenden Gebieten zu treffen, wo angenommen wird, daß die Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung gegeben ist.“
Um den Forderungen des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zu entsprechen, wird das Königreich Belgien seine Gesetzgebung den Verpflichtungen anpassen, die es dadurch übernommen hat, daß es Partei dieses Übereinkommens geworden ist.
Das Königreich Belgien wünscht jedoch zu betonen, welche Bedeutung es der Tatsache beimißt, daß gemäß Artikel 4 des Übereinkommens die Annahme der unter lit. (a), (b) und (c) vorgesehenen Maßnahmen unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte erfolgen sollte. Das Königreich Belgien ist daher der Ansicht, daß die sich aus dem Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und dem Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht werden muß. Diese Rechte werden in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte verkündet und wurden in den Artikeln 19 und 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erneut bestätigt. Sie wurden auch in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht.
Das Königreich Belgien möchte weiters betonen, welche (Bedeutung es der Respektierung der Rechte beimißt, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere in den Artikeln 10 und 11 über die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, festgesetzt sind.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
Die Unterzeichnung und Ratifikation des genannten Übereinkommens durch die Behörden von Taiwan im Namen Chinas sind ungesetzlich, null und nichtig.
Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu den Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens und fühlt sich an diesen nicht gebunden.
Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt Costa Rica die Zuständigkeit des auf Grund von Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung errichteten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch den Staat zu sein.
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ekuador erklärt in Ausübung seines Amtes ausdrücklich, daß der Staat Ecuador auf Grund des Artikels 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein.
Estland hat am 21. Juli 2010 eine Erklärung gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben.
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.
In einer der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des Übereinkommens festhalten soll.
Die Regierung der Republik Guyana legt die Bestimmungen dieses •Übereinkommens nicht dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung, die über die durch die Verfassung von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in dieser Verfassung vorgesehenen hinausgeht.
„Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.“
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
Art. 4 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in lit. a, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Art. 5 festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Art. 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Art. 5 lit. d VIII und IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle diskriminierenden Handlungen auszumerzen, sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte“ auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten Artikel 4 sich ableiten den Verpflichtungen nicht das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die in den Artikel» 19 und 20 der Allgemeinen, Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte bestätigt wurden und auf die in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens hingewiesen! wird, gefährden. Tatsächlich hält sich die italienische Regierung gemäß den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln 55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz, demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“.
(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung, die seine persönlichen Rechte und Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche für alle infolge von Akten rassischer Diskriminierung erlittenen Schäden sind gegen die Personen geltend zu machen, die für die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht haben.
Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende Erklärung abgegeben
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit des durch das genannte Übereinkommen gegründeten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die unter die italienische Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.
Die Regierung der Republik Italien anerkennt diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung, daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung keine Mitteilung prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen Untersuchungsorgan oder Organ zur Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft wurde.
„Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.“
„Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung- des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und vii.
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
„Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
„Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.“
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
„Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.“
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.
„Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 und möchte nochmals feststellen, daß für die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“
„Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.“
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung; aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 des genannten Übereinkommens und mit dem Vorbehalt, daß das Komitee keine Mitteilung einer Person oder Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren oder Verfahren zur Beilegung geprüft; wird oder wurde.
„Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist, zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Erklärung für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern, um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung von Papua-Neuguinea allen Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet. Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea von Verpflichtungen, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in der Verfassung vorgesehene hinausgeht.“
„... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.“
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
Die Regierung von Uruguay anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens.
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der Auslegung
„Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.“
„Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor, diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die Fidschiinseln nicht anzuwenden.“
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens, auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens und ist der Auffassung, daß für die Vorlage eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
(1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „rassische Diskriminierung“ jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen Bürgern und Nichtbürgern macht.
(3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
(4) Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen getroffen werden, um ihnen den gleichen Genuß oder die gleiche Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern, gelten nicht als rassische Diskriminierung, sofern solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.
Der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) nachfolgender Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfolgen
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform obliegt im Land Salzburg dem Amt der Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird vom Amt der Landesregierung unter der Bezeichnung “Agrarbehörde Salzburg” besorgt.
(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige Zuständigkeiten der Agrarbehörde.
(3) Der Agrarbehörde obliegt auch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes.
(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die rassische Diskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln und unverzüglich eine Politik der Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck
(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und sicherzustellen, daß alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
(b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen;
(c) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen;
(d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Gesetzgebung, rassische Diskriminierung durch Personen, Gruppen oder Organisationen;
(e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die Rassenintegrierung anstrebenden Organisationen und Bewegungen, die mehrere Rassen umfassen, sowie andere Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken, wo dies zweckmäßig ist, zu unterstützen und allem entgegenzuwirken, was die Trennung der Rassen vertiefen könnte.
(2) Wenn die Umstände es erfordern, ergreifen die Vertragsstaaten auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene Entwicklung und angemessenen Schutz gewisser rassischer Gruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit ihnen der volle und gleiche Genuß der Menschenrechte gewährleistet ist. Diese Maßnahmen dürfen in keinem Falle die Aufrechterhaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.
(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorganes aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsabhängigen Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.
Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Salzburg hat die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu treffen.
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.
Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes haben den Vertragsschablonen gemäß § 2 zu entsprechen.
(1) Ist nach § 2 ein Leiter der Agrarbehörde Salzburg zu bestellen, so hat dies ein rechtskundiger Bediensteter zu sein, der eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweist.
(2) Die mit agrartechnischen Aufgaben leitend betrauten Bediensteten haben Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung zu sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende einschlägige Verwendung aufzuweisen.
Die Vertragsstaaten verurteilen jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien von der Überlegenheit einer Rasse oder Personengruppe einer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft beruhen oder die versuchen, irgendeine Form von Rassenhaß und Diskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern; sie verpflichten sich, sofortige und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zu einer solchen Diskriminierung oder Handlungen dieser Art zu beseitigen; zu diesem Zwecke verpflichten sich die Vertragsstaaten unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich niedergelegten Rechte unter anderem,
(a) jede Verbreitung von Ideen,die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen zur rassischen Diskriminierung sowie alle Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft sowie jegliche Unterstützung rassistischer Betätigung, einschließlich ihrer Finanzierung, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären;
(b) Organisationen und auch organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit, die die rassische Diskriminierung fördern und dazu aufreizen, für ungesetzlich zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an solchen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,
(c) nicht zuzulassen, daß öffentliche Behörden oder Einrichtungen gesamtstaatlicher oder lokaler Art die rassische Diskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Gesetz vom 17. November l948, LGBl. Nr. 16/1949, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden im Lande Salzburg seine Wirksamkeit.
(3) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte, gewährleisten
(a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der Rechtspflege;
(b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;
(c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst;
(d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere
(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
(f) das Recht, jeden Ort zu betreten oder jede Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater und Parks.
Die Vertragsstaaten sichern jedermann in ihrem Hoheitsbereich wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle Handlungen der rassischen Diskriminierung zu, welche seine Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, vor diesen Gerichten gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden als Folge einer solchen Diskriminierung erlittenen Schaden zu begehren.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, der Kultur und der Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu rassischer Diskriminierung führen, um Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern und rassischen oder ethnischen Gruppen zu fördern, sowie um die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.
(1) Es wird ein Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (im folgenden „Komitee“ genannt) errichtet, das aus achtzehn Experten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit besteht, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und im Komitee in persönlicher Eigenschaft tätig werden, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Formen der Zivilisation sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme Bedacht genommen wird.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
(3) Die erste Wahl wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgehalten. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Schreiben an die Vertragsstaaten, in dem er sie einlädt, ihre Benennungen innerhalb zweier Monate vorzulegen. Der Generalsekretär stellt eine Liste auf, die in alphabetischer Reihenfolge alle so benannten Personen und die sie benennenden Vertragsstaaten enthält, und unterbreitet diese Liste den Vertragsstaaten.
(4) Die Wahlen der Mitglieder des Komitees werden auf einer Tagung der Vertragsstaaten abgehalten, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumt wird. Auf dieser Tagung, auf welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten ein Quorum bilden, gelten jene Kandidaten als in das Komitee gewählt, die die höchste Zahl an Stimmen und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erlangen.
(5) (a) Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.
(b) Um unerwartete Vakanzen auszufüllen, ernennt der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, Mitglied des Komitees zu sein, vorbehaltlich der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen.
(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Mitglieder des Komitees auf, solange sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar
(a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und
(b) danach alle zwei Jahre und wann immer es das Komitee verlangt. Das Komitee kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.
(2) Das Komitee berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeiten und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten erhaltenen Berichte und Auskünfte Vorschläge und allgemeine Empfehlungen erstatten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der Generalversammlung zusammen mit allfälligen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht.
(1) Das Komitee gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee wählt seine Funktionäre für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.
(4) Die Sitzungen des Komitees werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen abgehalten.
(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, kann er die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen. Das Komitee leitet dann dem betreffenden Vertragsstaat die Mitteilung zu. Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, welche die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfen geben.
(2) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Empfang der ersten Mitteilung durch den Empfängerstaat durch zweiseitige Verhandlungen oder irgendein anderes ihnen offenstehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Angelegenheit erneut vor das Komitee zu bringen, indem er diesem und dem anderen Staat eine Notifikation zugehen läßt.
(3) Das Komitee wird sich mit einer ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels unterbreiteten Angelegenheit befassen, nachdem es sich vergewissert hat, daß in der Sache alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ergriffen wurden und erschöpft sind. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.
(4) In jeder dem Komitee unterbreiteten Angelegenheit kann dieses von den beteiligten Vertragsstaaten die Beibringung jeder sonstigen erheblichen Auskünfte verlangen.
(5) Wird irgendeine Sache auf Grund dieses Artikels vom Komitee geprüft, so sind die beteiligten Vertragsstaaten berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht am Verfahren vor dem Komitee teilnimmt.
(1) (a) Nachdem das Komitee alle Informationen, die es für notwendig erachtet, erhalten und geprüft hat, ernennt der Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission (im folgenden „Kommission“ genannt), die aus fünf Personen besteht, welche Mitglieder des Komitees sein können, jedoch nicht sein müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einhelliger Zustimmung der Streitparteien ernannt, und ihre guten Dienste werden den beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt, um die Sache einer gütlichen Lösung auf der Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens zuzuführen.
(b) Gelangen die an dem Streit beteiligten Staaten innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission, so werden die Mitglieder der Kommission, über die sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht einigen konnten, vom Komitee in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit aus seinen eigenen Mitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaates sein.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen oder an jedem anderen geeigneten Ort abgehalten, der von der Kommission bestimmt wird.
(5) Das gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Sekretariat steht auch der Kommission zur Verfügung, sobald ein Streit zwischen den Vertragsstaaten die Kommission entstehen läßt.
(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen gemäß den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erstattenden Voranschlägen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Mitglieder der Kommission.
(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Mitglieder der Kommission erforderlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu bezahlen.
(8) Die vom Komitee eingeholten und geprüften Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt, die die beteiligten Staaten zur Beibringung jeder anderen erheblichen Angaben auffordern kann.
(1) Wenn die Kommission die Angelegenheit zur Gänze geprüft hat, verfaßt sie einen Bericht, der ihre Feststellungen über alle für den Streit zwischen den Parteien erheblichen Tatfragen und solche Empfehlungen enthält, die sie zur gütlichen Lösung des Streites für geeignet erachtet, und unterbreitet diesen Bericht dem Vorsitzenden des Komitees.
(2) Der Vorsitzende des Komitees bringt den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zur Kenntnis. Diese Staaten teilen dem Vorsitzenden des Komitees innerhalb von drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen oder nicht.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist bringt der Vorsitzende des Komitees den Bericht der Kommission sowie die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.
(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Komitees zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, anerkennt, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch diesen Vertragsstaat zu sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgibt, kann innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung eine Einrichtung schaffen oder bezeichnen, die zur Entgegennahme und Prüfung von Petitionen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein, und die die ihnen verfügbaren örtlichen Rechtsmittel erschöpft haben.
(3) Eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung und die Bezeichnung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgezogen werden, jedoch werden von einer solchen Zurückziehung dem Komitee bereits vorliegende Mitteilungen nicht berührt.
(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffene oder bezeichnete Einrichtung führt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden jährlich auf geeignetem Weg beim Generalsekretär hinterlegt, wobei vorausgesetzt ist, daß der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht wird.
(5) Gelingt es dem Gesuchsteller nicht, von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung Genugtuung zu erlangen, hat er das Recht, die Sache innerhalb von sechs Monaten dem Komitee mitzuteilen.
(6) (a) Das Komitee bringt jede ihm zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis, der der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens beschuldigt wird, jedoch wird die Identität der betroffenen Person oder Personengruppe ohne dessen bzw. deren ausdrückliche Zustimmung nicht enthüllt. Das Komitee nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.
(b) Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen, die die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfe geben.
(7) (a) Das Komitee prüft die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm vom betreffenden Vertragsstaat und vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Angaben. Das Komitee prüft keine Mitteilung eines Gesuchstellers, ohne sich vergewissert zu haben, daß er alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.
(b) Das Komitee leitet seine allfälligen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Gesuchsteller zu.
(8) Das Komitee nimmt in seinen jährlichen Bericht eine Kurzdarstellung derartiger Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.
(9) Das Komitee ist nur dann zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben befugt, wenn sich mindestens zehn Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens durch eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gebunden haben.
(1) Bis zur Verwirklichung der in der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker beschränkt dieses Übereinkommen in keiner Weise das diesen Völkern auf Grund anderer internationaler Instrumente oder durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen eingeräumte Petitionsrecht.
(2) (a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten, Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und Empfehlungen.
(b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in lit. a dieses Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und Empfehlungen an diese Organe.
(3) Das Komitee schließt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine Zusammenfassung der Petitionen und Berichte, die es von den Organen der Vereinten Nationen erhalten hat, sowie der Meinungsäußerungen und Empfehlungen des Komitees ein, die sich auf die genannten Petitionen und Berichte beziehen.
(4) Das Komitee verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit dem Ziele dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 lit. a dieses Artikels genannten Gebiete.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiete der Diskriminierung, die in den Gründungsverträgen oder Übereinkommen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen vorgesehen sind, angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht, entsprechend den allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen in Kraft stehenden internationalen Übereinkommen andere Verfahren für die Regelung einer Streitigkeit anzuwenden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die bei der Ratifikation oder beim Beitritt gemacht werden, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung, dem Generalsekretär, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.
(2) Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist nicht zulässig; dasselbe gilt für einen Vorbehalt, der die Behinderung der Tätigkeit einer der auf Grund dieses Übereinkommens geschaffenen Einrichtungen bewirken würde. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder behindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen ihn erheben.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Eine derartige Notifikation wird mit dem Tag des Empfanges wirksam.
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige, hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 19;
c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;
d) den Kündigungen gemäß Artikel 21.
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.