Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000510 AT

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Burgenland

05.02.2013

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Goldegg

Salzburg

N1198610412A

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), den mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates (z. B. Klubobmann, Ausschußobmann, Kassenführer), den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates sowie den Ortsvorstehern (Stadtbezirksvorstehern) der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut des Burgenlandes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe der Gemeinden” bezeichnet.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Goldegg

§ 1

Das im § 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats, wie er mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2023 vom Präsidenten des Rechnungshofs im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Goldegg

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der Katastralgemeinde Goldegg verläuft

im Norden von der Nordwestecke des Gebäudes auf Grundstück 198/1 in einer geraden gedachten Linie zur Nordwestecke des Grundstückes 21 und weiter an den Nordgrenzen dieses Grundstückes und der Grundstücke 1/1 und 14; von hier nun

im Osten entlang dem nordwestlichen Rand der Goldegger Landesstraße, Gst. 1318/5, bis zur südwestlichen Ecke des Grundstückes 3; von hier in einer geraden gedachten Linie zur nordwestlichen Ecke des Grundstückes 104/4 und entlang dessen westlicher Grenze sowie der nordöstlichen und der südöstlichen Grenze des Grundstückes 98/1; sodann entlang der Ostgrenzen der Grundstücke 96, 98/4, 98/6, 91/1 und 77/3 zum Vermessungspunkt 3642 beim Grundstück 77/4 und in einer geraden gedachten Linie nach Süden zur Ostecke von Grundstück 86 und weiter den südöstlichen Grenzen dieses Grundstückes und der Grundstücke 85 und 81/2 folgend bis zu deren Südecke und entlang deren Westgrenze bis zum Vermessungspunkt 4430; von hier

im Süden in einer geraden gedachten Linie nach Südwesten bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstückes 51 und weiter entlang der südöstlichen Grenzen dieses Grundstückes und des Grundstückes 52, weiter an dessen südwestlicher Grenze bis zur nordwestlichen Ecke, sodann in einer geraden gedachten Linie, den Weg 1317 querend, zur Südostgrenze des Grundstückes 45/2 und dieser nach Westen folgend zu dessen Südwestecke; von hier nun

im Westen entlang der Westgrenzen der Grundstücke 45/2 und 45/3 zur nördlichen Ecke des letztgenannten Grundstückes, dann entlang der Süd- und Westgrenzen von Grundstück 42 über die Westgrenzen der Grundstücke 38, 39, 35, 15/2, 34, 13, 32 und 10/2, weiter in einer geraden gedachten Linie zur Südecke des Grundstückes 28 und weiter entlang den Westgrenzen der Grundstücke 28 und 18/3 und über die südliche und westliche Begrenzung des Gebäudes auf Grundstück 198/1 zum Ausgangspunkt.

(2) Der im Abs. 1 beschriebene Grenzverlauf ist in Lageplänen ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung - soferne eine solche nicht vorgesehen ist mit dem Tag der Bestellung - und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Goldegg

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgesetz werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Dem ersten Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 40 % des Bezuges des Bürgermeisters, dem zweiten Vizebürgermeister ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 10% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35% des Bezuges des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 17% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 4% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann dem Stadtbezirksvorsteher einen Bezug bis zur Höhe von 20 % des Bezuges eines Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die Einwohnerzahl der Stadtbezirke, sonstige für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35 % des Bezuges des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse gebührt - sofern sie nicht einen Bezug nach den §§ 6 bis 21 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Mitgliedern der Organe der Gemeinden außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einer Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten jeweils zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Organe der Gemeinden anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach den für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach den §§ 6 bis 21 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach den §§ 6 bis 21 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach den §§ 6 bis 21 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach den §§ 6 bis 21 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.

(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Abs. 1 erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach § 6 für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF. BGBl. I Nr. 77/2016, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach § 6, wenn sie oder er

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Haben Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gemäß § 25b keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Der Bürgermeister hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 27 und 28 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

der Beitragsgrundlage gemäß § 26 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an die Gemeinde geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 26.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Die gemäß § 27 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Der Bürgermeister kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Über strittige Bezüge, Sitzungsgelder und Reisekosten hat der Gemeinderat mit Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Ein Verzicht auf Bezüge und Sitzungsgelder ist zulässig.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, §§ 6, 10, 11, 17 und 22 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 treten in Kraft

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(5) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(7) § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) §§ 6, 17, 22, 25, 25b und 25c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 1, §§ 6, 10, 11 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

Landesrecht Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 27 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 27 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 27 Abs. 3 geleistet wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →