Bergheim - Elixhausen - Änderung der Gemeindegrenzen
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Salzburg
N1198519782A
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel I
§ 1
Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Bergheim und der Gemeinde Elixhausen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, wird dahingehend geändert, daß die Grundstücke 1045/2, 1046/2, 1046/3, 1046/4, 1046/5, 1046/6, 1046/7, 1046/8, 1047 und 1689/2 der KG Bergheim I von der Gemeinde Bergheim abgetrennt und der Gemeinde Elixhausen eingegliedert werden.
§ 2
Den Grundstücksbezeichnungen des § 1 liegt der Stand des Grenzkatasters vom 1. September 1985 zugrunde. Abweichend hievon ergibt sich die Lage der Grenzpunkte des Grundstückes 1047 aus den beim Vermessungsamt Salzburg aufliegenden technischen Unterlagen GZ P 151/85.
_________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.
Artikel 3
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.
Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Artikel 5
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Artikel 6
Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.
_____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Artikel 7
Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
_____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
_____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
_____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
_____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
____________________________________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)