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Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

Burgenland

31.10.2022

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind

(2) Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, die mit der Führung von Gruppen an gemischtsprachigen Kindergärten betraut sind, ist fachliches Anstellungserfordernis überdies eine ausreichende Kenntnis der betreffenden Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch). Der Nachweis dieser Kenntnis ist durch entsprechende Zeugnisse oder den erfolgreichen Besuch von entsprechenden Kursen spätestens ein Jahr nach Anstellung zu erbringen. Falls innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Bewerber (die Bewerberin) nicht zu vertreten hat, ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden konnte, so ist dieser Nachweis unverzüglich nach Abschluß des Kurses zu erbringen. In diesen Fällen ist das Dienstverhältnis auf längstens zwei Jahre zu befristen, wobei nach erfolgreichem Abschluß des Kurses das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt werden kann.

(3) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche das in Betracht kommende Anstellungserfordernis nach Abs. 2 erfüllt, werden die Anstellungserfordernisse nach Abs. 1 als ausreichend anerkannt.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche die in Betracht kommenden, auf Grund des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Altfinstermünz-Martinsbruck durch die Anlagen

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Die in den §§ 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2) Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich der §§ 3a bis 3e.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Schalklhof-Altfinstermünz durch die Anlagen

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Staat auf Grund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG.

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts gegenüber der im Burgenland geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu, ausgenommen sie oder er verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung geknüpft werden.

(5) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, auf Grund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden, insbesondere zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 3a Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Bildungsdirektion für Burgenland hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(6) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(7) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Bgld. EU-BA-G sind anzuwenden.

(8) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Eignungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 3a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

Den in § 3a genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Bildungsdirektion für Burgenland eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Bildungsdirektion für Burgenland hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 3a entspricht der Anerkennung nach diesem Gesetz.

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 19. Juli 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 48, außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2008 treten die §§ 1 bis 5 samt Überschrift mit 1. September 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 3a bis 3e und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 bis 9 außer Kraft.

(4) § 3b Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(9) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und in dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende Anlagen bestimmt

Landesrecht Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

(1) Durch die §§ 3a bis 3d dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 4, und der Berichtigung ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, sowie in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2013/55/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystem („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, umgesetzt.

(2) Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.

(3) Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 2024/1233, 30.04.2024.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Malfrag zwischen den Grenzpunkten 8 und 6 durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt Rhein Obere Strecke des Abschnittes Dreiländergrenzpunkt-Anfang des Diepoldsauer Durchstiches durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches-Anfang des Fussacher Durchstiches) durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 8. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn-Bodensee durch die Anlagen

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 9. (1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.

(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Bundesrecht Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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