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Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1 nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 2a. Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 3. Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen, das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört, so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat, aus. Er wird Teil des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 4. Für den Fall des Ausscheidens des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 5. Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz ist der § 4 sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 6. Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 6a. (1) Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.

(2) Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 6b. § 2a, § 4 Z 3 und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Bundesrecht Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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