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Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Burgenland

N2199810183X

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

Salzburg

Erfassungsstichtag: 28.4.1989

N1198513302A

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

Anlage

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar)

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

Eigenmittelersatzdarlehen

§ 1

(1) Bei Wohnungen im Wohnungseigentum wird dem Förderungswerber zur Leistung der Eigenmittel (§ 29 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984) ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt, soweit die Aufbringung der Eigenmittel unter Berücksichtigung der Grund- und Aufschließungskosten nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen das zumutbare Ausmaß übersteigt.

(2) Förderungswerber ist der Bewerber um die Wohnung im Wohnungseigentum (Wohnungseigentümer).

(3) Das zumutbare Ausmaß der aufzubringenden Eigenmittel ergibt sich unter Berücksichtigung der Grund- und Aufschließungskosten aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle.

(4) Als Eigenmittel gelten 10 v. H. der der Zusicherung der Wohnbauförderung (§ 41 WFG 1984) zugrunde gelegten Gesamtbaukosten, als Grund- und Aufschließungskosten die anläßlich der Zusage der Wohnung (Reservierung, Anbot, Kaufanwartschaftsvertrag etc.) hiefür vorgeschriebenen Beträge.

(5) Eigenmittel- sowie Grund- und Aufschließungskosten werden bei der Bemessung der Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens anteilig entsprechend der geförderten Nutzfläche der Wohnung berücksichtigt.

(6) Bei wachsenden Familien gelten als angemessene Nutzfläche (Abs. 3) jedenfalls 90 m2.

(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als 10.000 S betragen würden, werden nicht gewährt.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

§ 2

(1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem 1. April bzw. 1. Oktober, der auf die Übergabe des Gebäudes folgt. Das Darlehen ist bis zum Ende des ersten Jahres tilgungsfrei und bis zum Ende des zehnten Jahres unverzinslich.

(2) Die Annuität beträgt vom 2. bis 10. Jahr der Laufzeit 5 v. H. und ab dem 11. Jahr 7,5 v. H. jährlich, fällig halbjährlich im nachhinein. Die Verzinsung beträgt ab dem 11. Jahr 6 v. H. dekursiv, halbjährlich berechnet.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

§ 3

Das Ansuchen um Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars und unter Anschluß der in diesem angeführten Nachweise über die Voraussetzungen an das Amt der Landesregierung zu richten.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

§ 4

Nachfolgenden späteren Wohnungseigentümern wird ein Eigenmittelersatzdarlehen in jenem Ausmaß und zu jenen Bedingungen gewährt, die sich für sie in Anwendung des § 1 und unter Berücksichtigung des Tilgungsplanes gemäß § 2 ergeben.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

§ 5

Die Bedingungen des Eigenmittelersatzdarlehens können bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert werden.

Landesrecht Eigenmittelersatzdarlehens-Verordnung

Inkrafttreten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.

(2) Auf Eigenmittelersatzdarlehen und Ansuchen darum für Wohnungen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, erteilt worden ist, ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1976, LGBl. Nr. 3/1977, über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 30/1980, Nr. 16/1982 und Nr. 63/1983 weiter anzuwenden.

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