Mindestanforderungen für Thermalbadeeinrichtungen
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Salzburg
N1198513061A
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Kurztitel
Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
11/02 Grenzänderungen
Langtitel
Bundesgesetz vom 24. Juni 1971 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
StF: BGBl. Nr. 335/1971 (NR: GP XII RV 407 AB 505 S. 48. BR: S. 303.)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
10000497
Dokumentnummer
NOR30006359
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40097069/hauptdokument.img1is.jpg
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die neu zur Errichtung kommende Thermalbadeeinrichtungen zu erfüllen haben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden ferner auf wesentliche räumliche Änderungen von Thermalbadeeinrichtungen Anwendung, die gemäß § 24 Abs. 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes einer Bewilligung bedürfen. Hiebei darf von den in den nachstehenden Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen im Einzelfall jedoch abgegangen werden, insoweit deren Erfüllung allgemein unwirtschaftliche Aufwendungen zur Folge hätte.
(3) Thermalbadeeinrichtungen sind Kureinrichtungen, die der Nutzung von anerkannten Heilquellen dienen, deren Wasser 20 Grad C am Quellaustritt aufweist. Zu den Thermalbadeeinrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 gehören die Thermalbadekabinen und sonstige Räume, in denen Heilbehandlungen durchgeführt werden, die unmittelbar zu diesen führenden Gänge und Vorräume sowie Umkleideräume, WC-Anlagen und sonstige Räume, die von den Kurgästen oder dem Badepersonal bei den Heilbehandlungen benutzt werden.
(4) Nach sonstigen Vorschriften geltende Anforderungen bleiben unberührt.
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
Allgemeine Anforderungen
§ 2
(1) Die Gänge der Thermalbadeeinrichtung müssen mindestens 1,50 m breit sein.
(2) Die Böden der Thermalbadeeinrichtung sind mit einem rutschfesten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Bodenbelag auszustatten. Fußmatten dürfen nicht verwendet werden.
(3) Künstliche Lichtquellen der Thermalbadeeinrichtung sind mit splittersicheren Schutzvorrichtungen zu versehen.
(4) Für das während der Verabreichung der Thermalbäder anwesende Heilpersonal ist eine entsprechende Aufenthaltsmöglichkeit vorzusehen.
(5) Zur Angabe der Namen des aufsichtsführenden Arztes und des geschulten Heilbadepersonals ist eine Einrichtung an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Thermalbadekabinen
§ 3
(1) Die Thermalbadekabinen müssen eine Fläche von mindestens 2,0 mal 3,50 m haben und eine Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) In bestehenden Bauten kann unter Berücksichtigung des Baubestandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch eine Unterschreitung der Mindesthöhe, jedoch nicht unter 2,50 m, zugelassen werden.
§ 4
(1) Die Thermalbadewanne ist so aufzustellen bzw. einzubauen, daß sie wenigstens von zwei Seiten zugänglich ist.
(2) Die Badewanne hat ein Fassungsvermögen von mindestens 380 Litern aufzuweisen. Ihr Rand muß unter Berücksichtigung normaler Wasserverdrängung wenigstens 20 cm durchgehend über dem Wasserspiegel liegen. Sie ist aus einem solchen Material herzustellen, welches die Zusammensetzung des Thermalwassers chemisch nicht verändert.
(3) Der Wassereinlaß ist am Boden der Badewanne zu installieren.
(4) Der Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne muß durch entsprechende Haltegriffe gesichert sein, die so zu installieren sind, daß sie eine Erste-Hilfe-Leistung in keiner Weise behindern.
§ 5
(1) In den Thermalbadekabinen dürfen sich keine Nutz- und Trinkwasseranschlüsse befinden.
(2) Die Thermalwasserhähne in den Badekabinen müssen so beschaffen sein, daß sie nur von geschultem Badepersonal bedient werden können.
§ 6
Die Wände der Thermalbadekabinen sind bis zu einer Höhe von 1,80 m keramisch zu verfliesen.
§ 7
Die Türen der Thermalbadekabinen haben eine lichte Weite von mindestens 1,0 m aufzuweisen und dürfen nur von außen und in einer Weise verschließbar sein, daß sie von Unbefugten nicht aufgesperrt werden können; ein Öffnen von innen muß jedoch jederzeit möglich sein.
§ 8
(1) In den Thermalbadekabinen dürfen keine elektrischen Schalter und Steckdosen installiert werden. Elektrogeräte müssen direkt an das Stromnetz angeschlossen sein.
(2) In einer von der Thermalbadewanne aus leicht erreichbaren Entfernung ist ein Auslöser für eine Signalanlage zu installieren, die ein akustisches und optisches Dauersignal abgibt und nur vom geschulten Badepersonal abgeschaltet werden kann.
(3) In jeder Thermalbadekabine sind ein geeichtes Badethermometer sowie eine signalgebende Uhr bereitzuhalten.
§ 9
Die Belüftung (§ 22 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976) der Thermalbadekabine muß so beschaffen sein, daß nach Verabreichung eines Thermalbades bis zur nächsten Verabreichung der gesamte Luftinhalt der Badekabine ausgetauscht wird; während der Verabreichung eines Thermalbades darf kein Luftaustausch erfolgen.
Ruheraum
§ 10
(1) In jeder Thermalbadeeinrichtung ist wenigstens ein Ruheraum mit einer ausreichenden Anzahl an Ruhestellen vorzusehen.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn ein sonstiger Aufenthaltsraum von den Kurgästen in nur kurzer Zeit erreicht werden kann.
WC-Anlagen
§ 11
(1) Für die Kurgäste sowie für das Badepersonal sind jeweils nach Geschlechtern getrennt eigene WC-Anlagen in der Thermalbadeeinrichtung vorzusehen.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn solche Anlagen außerhalb der Thermalbadeeinrichtung leicht erreichbar und in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Massageraum
§ 12
Ein in der Thermalbadeeinrichtung allenfalls vorgesehener Massageraum hat eine Fläche von 3,0 mal 4,0 m je Massagebett aufzuweisen.
Erste-Hilfe-Kasten
§ 13
In der Thermalbadeeinrichtung ist ein Erste-Hilfe-Kasten fest aufzustellen. Die Mindestausstattung hat der ÖNORM Z 1020 - Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume, Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung, Ausgabe August 1983 - zu entsprechen und ist vom Betreiber der Kureinrichtung ständig zu ergänzen. Über die Mindestausstattung ist innen an gut sichtbarer Stelle eine Aufstellung anzubringen.